Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
Betätigt sich jemand gegenüber einem Fahrzeuglenker als Einweiser, wirkt er damit unmittelbar auf den Verkehr ein und wird zum Verkehrsteilnehmer, sodaß ihn bei Verletzung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften der StVO die Verantwortlichkeit trifft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073787Dokumentnummer
JJR_19760922_OGH0002_0080OB00084_7600000_001