Norm
StVO §14 Abs3Rechtssatz
Hat der Lenker keine genügende Sicht nach hinten und ist mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen, dann erfordert die Verkehrssicherheit die Verwendung eines Einweisers, dessen Standort so gewählt sein muß, daß er in der Lage ist, bei gebotener Aufmerksamkeit den vom Fahrzeuglenker nicht eingesehenen Raum zu beobachten und diesem die entsprechenden Anweisungen rechtzeitig zu geben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073846Dokumentnummer
JJR_19710215_OGH0002_0020OB00417_7000000_001