RS OGH 1971/2/15 2Ob417/70, 2Ob103/81

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Veröffentlicht am 15.02.1971
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Norm

StVO §14 Abs3

Rechtssatz

Hat der Lenker keine genügende Sicht nach hinten und ist mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen, dann erfordert die Verkehrssicherheit die Verwendung eines Einweisers, dessen Standort so gewählt sein muß, daß er in der Lage ist, bei gebotener Aufmerksamkeit den vom Fahrzeuglenker nicht eingesehenen Raum zu beobachten und diesem die entsprechenden Anweisungen rechtzeitig zu geben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 417/70
    Entscheidungstext OGH 15.02.1971 2 Ob 417/70
  • 2 Ob 103/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 103/81
    nur: Hat der Lenker keine genügende Sicht nach hinten und ist mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen, dann erfordert die Verkehrssicherheit die Verwendung eines Einweisers. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073846

Dokumentnummer

JJR_19710215_OGH0002_0020OB00417_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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