§ 14 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.
  2. (2)Absatz 2Das Umkehren ist verboten:
    1. a)Litera aim Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,
    2. b)Litera bauf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
    3. c)Litera cbei starkem Verkehr,
    4. d)Litera dauf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,
    5. e)Litera eauf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.
  3. (3)Absatz 3Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.
  4. (4)Absatz 4Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 01.07.1983 bis 31.12.9999
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