Norm
StVO 1960 §14 Abs3Rechtssatz
Ein Reversieren unter Ausführung eines scharfen Bogens, wobei erst während der Bogenfahrt die öffentliche Verkehrsfläche verlassen und ein Baugelände, dieses aber ganz knapp neben einem Gehsteig, befahren wird, stellt, wenn das zu reversierende Fahrzeug einen so großen toten Sichtwinkel aufweist, daß der Fahrer, mag er nun bei geöffneter Tür mit nach rückwärts gewandten Kopf oder durch das im Führerhaus befindliche kleine Fenster den Raum hinter seinem Fahrzeug noch so aufmerksam beobachten, einen erwachsenen stehenden Menschen in einem ziemlich großen Bereich gar nicht wahrzunehmen vermag, jedenfalls ein derartiges Fahrmanöver dar, bei dem im Sinne des § 14 Abs 3 der StVO im Interesse der Sicherheit des Verkehrs die Inanspruchnahme eines Einweisers geboten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073920Dokumentnummer
JJR_19631203_OGH0002_0110OS00205_6300000_001