RS OGH 1963/12/3 11Os205/63

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Veröffentlicht am 03.12.1963
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Norm

StVO 1960 §14 Abs3

Rechtssatz

Ein Reversieren unter Ausführung eines scharfen Bogens, wobei erst während der Bogenfahrt die öffentliche Verkehrsfläche verlassen und ein Baugelände, dieses aber ganz knapp neben einem Gehsteig, befahren wird, stellt, wenn das zu reversierende Fahrzeug einen so großen toten Sichtwinkel aufweist, daß der Fahrer, mag er nun bei geöffneter Tür mit nach rückwärts gewandten Kopf oder durch das im Führerhaus befindliche kleine Fenster den Raum hinter seinem Fahrzeug noch so aufmerksam beobachten, einen erwachsenen stehenden Menschen in einem ziemlich großen Bereich gar nicht wahrzunehmen vermag, jedenfalls ein derartiges Fahrmanöver dar, bei dem im Sinne des § 14 Abs 3 der StVO im Interesse der Sicherheit des Verkehrs die Inanspruchnahme eines Einweisers geboten ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 205/63
    Entscheidungstext OGH 03.12.1963 11 Os 205/63
    Veröff: ZVR 1964/174 S 204

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073920

Dokumentnummer

JJR_19631203_OGH0002_0110OS00205_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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