Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 15. Februar 1995 war Frau Gundelinde G zur Last gelegt worden, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin zu verantworten, daß im Zeitraum Mai bis Juni 1993 in L, im Bereich Katzenkopf auf Gp 2560/3, KG L, welche eine Waldfläche darstelle, auf einer Fläche von ca. 2000 m2 Aushubmaterial abgelagert worden sei, ohne daß die dafür erforderliche Rodungsbewilligung vorgelegen habe. Sie habe da... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. Mai 1991 wurde WR, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, verpflichtet, eine näher beschriebene Kahlfläche auf dem Grundstück Nr. 380, KG Z, in bestimmter Art und Weise wiederzubewalden. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, eine Überprüfung durch die Behörde habe ergeben, daß der Windschutzgürtel Nr. 15 auf der genannten Parzelle nicht mehr bestehe. Aus dem bei der Behörde aufliegenden Flächenausweis sei ersichtlich, daß dies... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §38;ForstG 1975 §1;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/14 90/10/0100 5 Stammrechtssatz Die Frage der Waldeigenschaft der Grundflächen ist eine für die Entscheidung der Forstbehörden in der Hauptfrage (Wiederbewaldungsauftrag) präjudizielle, dh für die Lösung der Hauptfrage eine notwendige Grundlage bi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §38;ForstG 1975 §1 Abs2;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/14 90/10/0100 5 Stammrechtssatz Die Frage der Waldeigenschaft der Grundflächen ist eine für die Entscheidung der Forstbehörden in der Hauptfrage (Wiederbewaldungsauftrag) präjudizielle, dh für die Lösung der Hauptfrage eine notwendige Grundla... mehr lesen...
Im Zuge einer forstbehördlichen Kontrolle auf den Liegenschaften Nr. 782/1 und 782/2, KG P, wurde eine Kahlschlägerung des dort stockenden Baumbestandes (30- bis 50-jährige Schwarzkiefern, die eine Überschirmung der Grundstücke von 6/10 hergestellt hatten) festgestellt. Den festgestellten Sachverhalt hielt die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer und der Liegenschaftseigentümerin Marga S vor. Der Beschwerdeführer erklärte, er wolle nicht aufforsten, weil auf dem Grundstück Orch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §68 Abs1;ForstG 1975 §5;
Rechtssatz: Der die Waldeigenschaft einer Fläche feststellende Bescheid stellt nur auf die Eigenschaften der Sache ab. Seine Wirkungen reichen somit über die Person des Bescheidadressaten hinaus (dingliche Wirkung, zur vergleichbaren Wirkung von Rodungsbewilligungen Hinweis E 11.12.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984, E 10.10.198... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 31. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 16 Abs. 1, 2 und 3 sowie 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (ForstG), verpflichtet, folgende Vorkehrungen im Waldbereich der Parzelle 192/4, KG P, entsprechend dem beiliegenden Plan, zu treffen: "1. Die gänzliche Entfernung der Ablagerungen von ca. 1.000 m3 auf einer Teilfläche von ca. 1.200 m2 der Parzelle 192/4, KG P, hat bis spätesten... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §38;ForstG 1975 §1 Abs2;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/14 90/10/0100 5 Stammrechtssatz Die Frage der Waldeigenschaft der Grundflächen ist eine für die Entscheidung der Forstbehörden in der Hauptfrage (Wiederbewaldungsauftrag) präjudizielle, dh für die Lösung der Hauptfrage eine notwendige Grundla... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 10. September 1990 stellte die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld gemäß den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2 und 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG), fest, daß die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. 778 und 780/1, KG L, Wald im Sinne des ForstG seien. Nach der Begründung: dieses Bescheides sei das Feststellungsverfahren im Zuge eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Wiederbewaldung e... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 23. März 1987 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 des Vorarlberger Landesforstgesetzes für schuldig, weil er im Oktober 1986 in der KG Röthis auf der Gp. n1 zwölf Stämme ohne behördliche Auszeige gefällt habe, obwohl diese Fläche Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde dieses Verwaltungsstrafverfahren mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarl... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 3 VwSlg 14072 A/1994 Stammrechtssatz Der Beurteilung nach § 5 ForstG 1975 ist jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungswei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 idF 1987/576;ForstG 1975 §5 idF 1987/576;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 1 VwSlg 14072 A/1994 Stammrechtssatz Der im § 5 ForstG verwendete Begriff "Wald iSd Bundesgesetzes" ist seit Inkrafttreten der ForstGNov BGBl/576 1987 iSd verwiesenen Begriffsbestimmungen idF der Nov... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 2 Stammrechtssatz Für die Waldfeststellung nach § 5 ForstG 1975 ist es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident ist, nur einen Teil davon erfaßt oder allenfalls mehrere Grundstücke betrifft, weil § 5 ForstG 1975 auf den Begriff "Grundfläche" abstellt. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §38;ForstG 1975 §1 Abs2;ForstG 1975 §172 Abs6 lita;ForstG 1975 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/06/14 90/10/0100 5 Stammrechtssatz Die Frage der Waldeigenschaft der Grundflächen ist eine für die Entscheidung der Forstbehörden in der Hauptfrage (Wiederbewaldungsauftrag) präjudizielle, dh für die Lösung der Hauptfrage eine notwendige Grundla... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 27. September 1989 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1985 auf Bewilligung der Rodung der Waldparzelle 325/1, KG M, im Ausmaß von 4.379 m2 zum Zwecke der Schaffung von Bauland gemäß den §§ 17 bis 19 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG), ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. 1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. März... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §56;ForstG 1975 §1 idF 1987/576;ForstG 1975 §3 idF 1987/576;ForstG 1975 §5;ForstGNov 1987 Art2 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Der im § 5 ForstG 1975 verwendete Begriff "Wald iSd Bundesgesetzes" ist seit Inkrafttreten der ForstGNov 1987 iSd verwiesenen Begriffsbestimmungen idF der ForstGNov 1987 zu verstehen (Hinweis E 25.9.1989, ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 8. August 1991 und am 20. August 1991 insoweit gegen das Rodungsverbot verstoßen, als er auf dem nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 916, KG R, welcher bis 1986 mit Lärchen und Robinien bestockt (und Wald im Sinne des Forstgesetzes) gewesen sei, Schafe habe weiden lassen, und dadurch eine Waldfläche als landwirtschaftliche Nutzfläche verwendet h... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §37;AVG §38;AVG §39 Abs2;AVG §60;ForstG 1975 §17 Abs1;ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;ForstG 1975 §174 Abs1;ForstG 1975 §5;VStG §25 Abs1;
Rechtssatz: Die Verwaltungsstrafbehörden sind verhalten, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen (hier: Übertretung nach § 17 Abs 1... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 12. Februar 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, daß die Grundstücke Nr. 259/2, 259/8, 259/18 und 2549/33, alle KG L, nicht Wald im Sinne des § 5 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) seien. Vom Magistrat Salzburg wurde am 7. Juni 1990 auf den gegenständlichen Grundstücken eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem, aus der auf dem Grundstück 259/2 freigelegten Fläche sei ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Feststellung, daß es sich beim Grundstück 3/4 der KG G nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) handle. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) führte an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch und holte ein Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen ein. Danach habe die mit Fichten bestockte Teilfläche des Grundstückes 3/4 eine durchschnittliche Breit... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 2 Stammrechtssatz Für die Waldfeststellung nach § 5 ForstG 1975 ist es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident ist, nur einen Teil davon erfaßt oder allenfalls mehrere Grundstücke betrifft, weil § 5 ForstG 1975 auf den Begriff "Grundfläche" abstellt. ... mehr lesen...
Index: L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgL82005 Bauordnung Salzburg80/02 Forstrecht
Norm: BauPolG Slbg 1973 §17 Abs1;BauPolG Slbg 1973 §17 Abs2;ForstG 1975 §1 Abs1;ForstG 1975 §5 Abs2;ForstG 1975 §5;
Rechtssatz: Besteht für Baulichkeiten, die auf einer den Gegenstand einer Waldfeststellung gemäß § 5 ForstG 1975 bildenden Grundfläche errichtet sind, eine baurechtliche Kollaudierung aus dem Beurteilungszeitraum, ... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 3 Stammrechtssatz Der Beurteilung nach § 5 ForstG 1975 ist jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;ForstG 1975 §5 idF 1987/576; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 4 Stammrechtssatz Eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach § 1 Abs 1 ForstG 1975, ist für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde g... mehr lesen...
Die Eigentümer des Grundstückes Nr. 448 bei X, das im Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1975 als Grünland-Forstwirtschaft gewidmet war, errichteten in der Nordostecke des Grundstückes auf etwa 500 m2 einen japanischen Garten mit Teehaus mit ca. 4 x 4 m Grundfläche aus Holz und mit Schilf gedeckt. An der Ost- und Südgrenze des Gartens befinden sich Granitsteher in der Höhe von 1,20 m, die mit Holzlatten bzw. mit Granitplatten bis zu einer Höhe von ca. 1 m ausgefüllt sind. Die Eigentüme... mehr lesen...
Index: L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNiederösterreichL82000 Bauordnung40/01 Verwaltungsverfahren80/02 Forstrecht
Norm: AVG §68 Abs1;BauRallg;ForstG 1975 §5;ROG NÖ 1976 §2 Abs3;ROG NÖ 1976 §21 Abs5;ROG NÖ 1976 §22 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Ist mit Bescheid der dafür zuständigen Forstbehörde gem § 5 ForstG 1975 rechtskräftig festgestellt worden, daß auf einem Grundstück kein Wald gegeben sei,... mehr lesen...
1.1. Mit Eingabe vom 1. März 1988 beantragten die Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Feststellung, daß ein Teil des Grundstückes Nr. 1682/1 nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die Gesamtfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes betrage rund 1,6606 ha. Aus dem Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion - Forstaufsichtsstation V vom 10. Mai 1988 und dem ihm angeschlossenen Lageplan ergibt sich, daß es sich bei dem in Rede stehenden Teil des genannten Grundstücke... mehr lesen...
1.1. Mit Eingabe vom 1. März 1988 beantragten die Beschwerdeführer als Grundeigentümer die Feststellung, daß ein Teil des Grundstückes Nr. 1682/1 nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Die Gesamtfläche des zur Feststellung beantragten Grundstückes betrage rund 1,6606 ha. Aus dem Erhebungsbericht der Bezirksforstinspektion - Forstaufsichtsstation V vom 10. Mai 1988 und dem ihm angeschlossenen Lageplan ergibt sich, daß es sich bei dem in Rede stehenden Teil des genannten Grundstücke... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §5;
Rechtssatz: Für die Waldfeststellung nach § 5 ForstG 1975 ist es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident ist, nur einen Teil davon erfaßt oder allenfalls mehrere Grundstücke betrifft, weil § 5 ForstG 1975 auf den Begriff "Grundfläche" abstellt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;ForstG 1975 §5 idF 1987/576;
Rechtssatz: Eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach § 1 Abs 1 ForstG 1975, ist für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde gelegten Grundfläche eine Rolle. Handelt es sich um eine von anderen ... mehr lesen...