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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juni 1991, Zl. 18.341/05-IA8/91, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1988 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Feststellung, daß es sich beim Grundstück 3/4 der KG G nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) handle.
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) führte an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch und holte ein Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen ein. Danach habe die mit Fichten bestockte Teilfläche des Grundstückes 3/4 eine durchschnittliche Breite von 13 m und eine Länge von 14 m, somit ein Flächenausmaß von rund 520 m2. Die mit forstlichem Bewuchs bestockte Teilfläche dieses Grundstückes erreiche somit die in § 1 Abs. 1 ForstG für einen Wald geforderte Mindestbreite, nicht jedoch die Mindestfläche von 1.000 m2. Die gegenständliche Fläche grenze allerdings mit ihrer nördlichen Schmalseite an das Waldgrundstück 2/7 der KG G. Dieses Grundstück sei nicht nur laut Kataster, sondern auch in der Natur Wald und zur Gänze mit Forstgehölzen bestockt. Das Grundstück 2/7 sei wesentlich breiter als 10 m und wesentlich größer als 1.000 m2. Die bestockte Fläche auf dem Grundstück 3/4 habe zwar im wesentlichen nur eine Punkteberührung mit dem angrenzenden Waldgrundstück, und zwar reiche die auf dem Grundstück 3/4 am weitesten nördlich stockende Fichte mit ihren Ästen sowohl in den Kronenbereich der Bäume auf dem Grundstück 3/4 als auch in den Kronenbereich der Bäume auf dem benachbarten Waldgrundstück 2/7, jedoch bleibe die durchschnittliche Breite der gesamten zusammenhängend mit Forstgehölzen bestockten Grundfläche über 10 m, da diese Breite nur an dieser einen Stelle unterschritten werde.
Der Beschwerdeführer, dem dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß bei exakter Messung die durchschnittliche Breite der Bestockung auf dem Grundstück 3/4 unter 10 m liege. Seiner Ansicht nach müsse eine Waldfeststellung besitz- bzw. eigentumsbezogen erfolgen; das Grundstück 2/7 dürfe daher nicht in die behördliche Beurteilung einbezogen werden.
Mit Bescheid der BH vom 18. April 1990 wurde (der Sache nach) gemäß § 5 Abs. 2 ForstG festgestellt, daß es sich beim Grundstück 3/4 der KG G bei der im angeschlossenen Lageplan (welcher einen Bescheidbestandteil bilde) grün schraffiert dargestellten Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. In ihrer Begründung schloß sich die BH dem Gutachten des forstlichen Sachverständigen an, wonach die gegenständliche Teilfläche des Grundstückes 3/4 mit dem von Forstgehölzen bestockten Waldgrundstück 2/7 zusammenhänge. Die gesamte mit Holzgewächsen bestockte Grundfläche sei somit größer als 1.000 m2 und weise eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m auf. Dem forsttechnischen Gutachten sei der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seine Ausführungen seien nicht geeignet gewesen, das forsttechnische Gutachten zu erschüttern oder gar zu widerlegen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Der Landeshauptmann von Salzburg holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten ein, aus dem sich unter anderem ergab, daß im Norden des Grundstückes 3/4 vom Beschwerdeführer eine Fichte entnommen worden sei, wodurch der direkte Kronenschluß mit dem Waldbestand auf der Grundparzelle 2/7 beseitigt worden sei. Dies habe aber nicht zur Folge, daß die mit Fichten bestockte Teilfläche der Grundparzelle 3/4 nicht mit dem Waldbestand der Parzelle 2/7 zusammenhänge. Bei jeder forstlichen Nutzung eines Altbestandes werde der Kronenschluß des Altbestandes beseitigt, die Grundfläche selbst bleibe aber auch nach Durchführung der forstlichen Nutzung Wald im Sinne des Forstgesetzes. Eine parkmäßige Nutzung sowie sonstige in Parks üblicherweise verwendete Gestaltungsmittel, wie Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau und dergleichen, hätten nicht festgestellt werden können.
Nach einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde in einem weiteren forstfachlichen Gutachten unter anderem darauf hingewiesen, daß die Breite des gegenständlichen Waldstreifens im Durchschnitt wesentlich über der 10 m-Grenze liege. Das genaue Flächenausmaß sei jedoch von untergeordneter Bedeutung, da durch den Zusammenschluß mit der Waldparzelle 2/7 die Flächengröße von 1.000 m2 bei weitem überschritten werde. Aufgrund der vorhandenen Baumarten und der Zusammensetzung der Bestockung könne auch nicht von einem parkmäßigen Aufbau des forstlichen Bewuchses auf der Parzelle 3/4 gesprochen werden.
Mit Bescheid vom 23. Jänner 1991 gab der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen wurde vor allem darauf hingewiesen, daß die streitgegenständliche Fläche mit ihrer nördlichen Seite an das Waldgrundstück 2/7 angrenze. Dieses Grundstück sei ca. 4.500 m2 groß und habe zumindest eine Länge von rund 100 m und zumindest eine Breite von ca. 79 m. Durch die Entnahme einer Fichte sei der direkte Kronenschluß des ca. 16 m hohen Fichtenbestandes mit dem angrenzenden Wald auf der Parzelle 2/7 zwar unterbrochen worden, die unmittelbar an die Waldfläche angrenzende noch vorhandene Bestockung beweise jedoch schlüssig, daß die gegenständliche Fläche direkt an den Waldbestand der Parzelle 2/7 anschließe. Der Wald auf der Parzelle 2/7 und der streitgegenständliche Waldteil seien somit als Gesamtwaldbestand zu betrachten. Aufgrund dieses Zusammenschlusses sei die Mindestgröße der streitgegenständlichen Teilfläche sowie deren durchschnittliche Mindestbreite nicht mehr von wesentlicher Bedeutung. Der vorhandene Zaun, der die Eigentumsgrenzen sichtbar mache, sei kein Umstand, der den gegenständlichen Zusammenhang unterbrechen könnte. Dies gelte auch für die Hecke, die entlang des Zaunes gepflanzt worden sei. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten könne auch nicht von einem parkmäßigen Aufbau des forstlichen Bewuchses gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diese Entscheidung Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, daß der Landeshauptmann bei der Beurteilung der bestockten Teilfläche des Grundstückes 3/4 zutreffend auch das an die nördliche Schmalseite der verfahrensgegenständlichen Fläche unmittelbar angrenzende Waldgrundstück 2/7 mit einem Flächenausmaß von etwa 4.500 m2 miteinbezogen habe. Der Umstand, daß der Zuammenhang zwischen den beiden genannten Grundstücken lediglich in einer Punktberührung bestehe, könne zu keiner anderen Beurteilung führen, da § 1 Abs. 1 ForstG lediglich eine DURCHSCHNITTLICHE Breite der bestockten Fläche von 10 m verlange. § 1 Abs. 1 leg. cit. bringe klar zum Ausdruck, daß sich die rechtliche Eigenschaft "Wald" auf eine "GrundFLÄCHE" beziehe. Nach § 3 Abs. 1 ForstG könne es sich bei einer Grundfläche um ein Grundstück oder um einen Grundstücksteil handeln. Damit sei klargestellt, daß auch lediglich ein Teil eines Grundstückes - ohne Rücksicht auf die übrige Beschaffenheit der Restfläche desselben Grundstückes - als Wald festgestellt werden könne, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 gegeben seien. Ein Grundstücksteil sei daher auch dann als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen, wenn er selbst eine bestockte Grundfläche von mehr als 1.000 m2 bei einer durchschnittlichen Bestockungsbreite von mindestens 10 m darstelle oder aber Teil einer derartigen Fläche sei. Folge man der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers, so würde dies zu dem völlig unhaltbaren Ergebnis führen, daß selbst eine zusammenhängende bestockte Fläche von z.B. 10.000 m2 als Nichtwald festgestellt werden müßte, wenn diese aus Grundstücken mit einer Fläche von jeweils weniger als 1.000 m2 bestünde. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß bei der Beurteilung der Waldeigenschaft auf den forstbetrieblichen Zusammenhang abzustellen sei, sei nicht zutreffend, da dieses Kriterium in der Definition des § 1 Abs. 1 ForstG nicht genannt sei. Eine gesonderte Feststellung des Mindestmaßes einzelner Teilflächen komme nur dann in Betracht, wenn eine Waldfläche durch eine Nichtwaldfläche (z.B. Fluß oder Straße) unterbrochen werde. Die bloß vorübergehende Beseitigung eines unmittelbaren Kronenschlusses vermöge eine derartige Trennung jedoch nicht zu bewirken, da eine vorübergehende Bewuchsbeseitigung infolge Nutzung gemäß § 1 Abs. 2 ForstG nicht zum Verlust der Waldeigenschaft führe. Ehemals bestockte Flächen könnten vielmehr erst dann als Nichtwald festgestellt werden, wenn die Fläche nach Entfernung des forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden sei. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Parkcharakters der Feststellungsfläche folge die belangte Behörde den Ausführungen des Landeshauptmannes. Daß dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Sachverständigen vom 29. Oktober 1990 nicht zur Äußerung übermittelt worden sei, könne nunmehr nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, da dieser dadurch als saniert anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer in der vorliegenden Berufung dazu Stellung genommen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 ForstG lautet auszugsweise:
"(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
a)
...
b)
bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
...
(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räume, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet."
§ 5 ForstG lautet auszugweise:
"(1) Bestehen Zweifel, ob
a)
eine Grundfläche Wald ist oder
b)
ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß
a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
b)
eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder
c)
die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. ...."
In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, daß entgegen der Ansicht der belangten Behörde das Nachbargrundstück 2/7 zur Beurteilung der Waldeigenschaft der Bestockung auf dem streitgegenständlichen Grundstück 3/4 nicht hätte herangezogen werden dürfen. Aus § 1 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 ForstG ergebe sich, daß unter dem Begriff Grundfläche ein "Grundstück" oder "Grundstücksteil" zu verstehen sei, nicht jedoch mehrere Grundstücke zusammengenommen. Die gegenteilige Auffassung würde auch dazu führen, daß implizit über die Waldeigenschaft des Grundstückes 2/7 abgesprochen werde, obwohl hinsichtlich dieses Grundstückes kein Antrag auf Waldfeststellung vorliege.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 ForstG ausgesprochen, die rechtliche Eigenschaft "Wald" im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. beziehe sich auf eine "Grundfläche", die dem § 3 Abs. 1 leg. cit. zufolge entweder ein "Grundstück" oder ein "Grundstücksteil" sein könne (vgl. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063). Auch für die Frage der Neubewaldung nach § 4 Abs. 1 ForstG, welcher ausdrücklich von "Grundflächen" spreche, sei es ohne Belang, ob die zu beurteilende Fläche mit einem bestimmten Grundstück ident sei, nur einen Teil davon erfasse oder allenfalls mehrere Grundstücke betreffe (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032). Dasselbe gilt auch für die Waldfeststellung nach § 5 ForstG (vgl. das Erkenntnis vom 10. März 1987, Zl. 85/07/0309), denn auch diese Gesetzesstelle stellt auf den Begriff der "Grundfläche" ab. Der Beurteilung ist somit jene Grundfläche zugrundezulegen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw. deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil Nichtwald ist. Auch eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach § 1 Abs. 1 ForstG (1.000 m2, 10 m durchschnittliche Breite), ist nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde gelegten Grundfläche eine Rolle: Handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach § 1 Abs. 1 ForstG bei der Beurteilung, ob Wald im Sinne des Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens) vorlag oder nicht und ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist oder nicht; andernfalls wäre es etwa nach einer (bewilligten oder nicht bewilligten) Rodung einer von Wald eingeschlossenen Grundfläche von weniger als 1.000 m2 ausgeschlossen, eine Neubewaldung und damit neuerlich die Waldeigenschaft festzustellen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 1994, Zl. 90/10/0064).
Die Frage des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges der Bestockung auf dem Grundstück 3/4 mit jener auf dem Grundstück 2/7 ist von den im Verwaltungsverfahren beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen übereinstimmend bejaht worden. Wenn sich die belangte Behörde diesen ausführlich begründeten Gutachten, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet ist, angeschlossen hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens ist daher nicht gegeben.
Da von der belangten Behörde zu Recht die angrenzende Waldfläche des Grundstückes 2/7 mit einem Flächenausmaß von ca. 4.500 m2 bei einer Länge von rund 100 m und einer Breite von zumindest ca. 79 m berücksichtigt worden ist, kommt es hinsichtlich der Waldeigenschaft des auf dem Grundstück 3/4 stockenden Bestandes nicht mehr auf die Mindestgröße oder Konfiguration nach § 1 Abs. 1 ForstG an. Ob die südliche Bestockungsbreite 14 m oder lediglich 10,35 m beträgt, ist deshalb nicht entscheidend. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, daß die belangte Behörde hinsichtlich des genauen Ausmaßes der bestockten Fläche auf dem Grundstück 3/4 ergänzende Feststellungen hätte treffen müssen.
Der Beschwerdeführer behauptet auch, dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, welche Teilfläche des Grundstückes 3/4 tatsächlich als Wald angesehen worden sei. Im angefochtenen Bescheid finde sich lediglich ein Verweis auf die Beurteilung des Landeshauptmannes, wo von einem Flächenausmaß von "etwa 500 m2 die Rede sei. Die Festlegung von ungefähren Flächen sei nach Ansicht des Beschwerdeführers völlig unzureichend.
Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Die als Wald festgestellte Teilfläche des Grundstückes 3/4 ist bereits in dem einen integrierenden Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Lageplan mit grüner Schraffierung ausgewiesen. Die Festlegung des Flächenausmaßes der bestockten Teilfläche mit "etwa 500 m2" kann im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren durchgeführte Vollaufnahme des forstwirtschaftlichen Bewuchses, die auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht als Verfahrensmangel betrachtet werden.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zum parkmäßigen Aufbau des Bewuchses und der parkmäßigen Nutzung der streitgegenständlichen Grundfläche seien völlig unzureichend.
Richtig ist, daß ein bloßer Hinweis auf das Alter des Oberbestandes nicht ausreichend ist, um die Frage nach dem parkmäßigen Aufbau des Bewuchses zu beantworten. Der parkmäßige Aufbau des Bewuchses (§ 1 Abs. 4 lit. b ForstG) setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines (von Menschenhand) - unter Zuhilfenahme verschiedener, nicht nur in der Anpflanzung von Forstpflanzen gelegener Gestaltungsmittel - angelegten "Landschaftsgartens" voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 6. Juli 1982, Zl. 82/07/0078). In dem von der Behörde zweiter Instanz eingeholten forsttechnischen Gutachten wird unter Vorlage von Fotografien darauf hingewiesen, daß auf der gegenständlichen Teilfläche keine parkmäßige Nutzung sowie sonstige in Parks üblicherweise verwendete Gestaltungsmittel, wie etwa Kronenschnitt bei Bäumen, Fremdländeranbau udgl., festgestellt worden seien. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher im Beschwerdefall nicht gegeben. Die an der Grundstücksgrenze befindliche Hecke allein ist nicht geeignet, einen parkmäßigen Aufbau des Bewuchses zu begründen.
Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, daß die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100166.X00Im RIS seit
20.11.2000