§ 5 ForstG Feststellungsverfahren

ForstG - Forstgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsBestehen Zweifel, ob
    1. a)Litera aeine Grundfläche Wald ist oder
    2. b)Litera bein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
    so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
    2. 2.Ziffer 2eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, durchgeführt wurde,
    und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
  3. (2a)Absatz 2 aBei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
  4. (3)Absatz 3Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.
In Kraft seit 21.06.2013 bis 31.12.9999
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