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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/20 90/10/0064 3Stammrechtssatz
Der Beurteilung nach § 5 ForstG 1975 ist jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil nicht Wald ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100166.X04Im RIS seit
20.11.2000