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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ist mit Bescheid der dafür zuständigen Forstbehörde gem § 5 ForstG 1975 rechtskräftig festgestellt worden, daß auf einem Grundstück kein Wald gegeben sei, so darf eine wesentliche Änderung der seinerzeit angenommenen natürlichen Verhältnisse iSd § 22 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 iVm § 2 Abs 3 NÖ ROG 1976 bejaht werden, wenn dieses Grundstück seit mehr als 15 Jahren nicht forstwirschaftlich genutzt, auch davor nicht zu einer solchen Benützung verwendet worden und bis vor 20 Jahren stets als Weide gewidmet gewesen ist. Auch wenn der Eigentümer des betreffenden Grundstückes Bauführungen ohne baurechtliche Bewilligung vorgenommen hat, liegen - wie dargelegt - auch objektive Umstände vor, die eine wesentliche Änderung des Flächenwidmungsplanes iSd § 22 Abs 1 NÖ ROG 1976 darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050036.X01Im RIS seit
03.05.2001