RS Vwgh 1994/10/25 93/05/0036

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
ForstG 1975 §5;
ROG NÖ 1976 §2 Abs3;
ROG NÖ 1976 §21 Abs5;
ROG NÖ 1976 §22 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ist mit Bescheid der dafür zuständigen Forstbehörde gem § 5 ForstG 1975 rechtskräftig festgestellt worden, daß auf einem Grundstück kein Wald gegeben sei, so darf eine wesentliche Änderung der seinerzeit angenommenen natürlichen Verhältnisse iSd § 22 Abs 1 Z 2 NÖ ROG 1976 iVm § 2 Abs 3 NÖ ROG 1976 bejaht werden, wenn dieses Grundstück seit mehr als 15 Jahren nicht forstwirschaftlich genutzt, auch davor nicht zu einer solchen Benützung verwendet worden und bis vor 20 Jahren stets als Weide gewidmet gewesen ist. Auch wenn der Eigentümer des betreffenden Grundstückes Bauführungen ohne baurechtliche Bewilligung vorgenommen hat, liegen - wie dargelegt - auch objektive Umstände vor, die eine wesentliche Änderung des Flächenwidmungsplanes iSd § 22 Abs 1 NÖ ROG 1976 darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050036.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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