RS Vwgh 1994/6/20 90/10/0064

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §5 idF 1987/576;

Rechtssatz

Eine Mindestgröße oder eine bestimmte Konfiguration, etwa jene nach § 1 Abs 1 ForstG 1975, ist für die Beurteilung der Feststellungsfläche als Wald nicht von vornherein gefordert. Dies spielt erst je nach der Lage der der Feststellung zugrunde gelegten Grundfläche eine Rolle. Handelt es sich um eine von anderen forstlichen Grundflächen isolierte Grundfläche, dann ist auch die für die Waldeigenschaft vorausgesetzte Mindestgröße und Gestalt nach § 1 Abs 1 ForstG 1975 bei der Beurteilung, ob Wald iSd Gesetzes im Zeitraum von 15 Jahren vor der Antragstellung (Einleitung des amtswegigen Verfahrens) vorlag oder nicht und ob letzterenfalls seither Wald durch Neubewaldung entstanden ist, von Bedeutung. Bezieht sich das Feststellungsverfahren hingegen auf eine Grundfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Wald, der an die Feststellungsfläche unmittelbar angrenzt, dann kommt es nicht darauf an, ob die Feststellungsfläche selbst das erforderliche Mindestmaß aufweist oder nicht; andernfalls wäre es etwa nach einer (bewilligten oder nicht bewilligten) Rodung einer von Wald eingeschlossenen Grundfläche von weniger als 1000 m2 ausgeschlossen, eine Neubewaldung und damit neuerlich die Waldeigenschaft festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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