Norm: UWG §25 Abs3ZPO §405
Rechtssatz: Der Zuspruch einer Veröffentlichungsermächtigung ist gegenüber der Veröffentlichungsverpflichtung ein Aliud. Entscheidungstexte 4 Ob 91/18p Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p 4 Ob 236/19p Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 236/19p Vgl; Beisatz: Hier: Ein unzulässiges, auf § 25 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §30 Abs1UWG §25 Abs3
Rechtssatz: RS0079624 Beis wie T14 Entscheidungstexte 129 R 21/18h Entscheidungstext OLG Wien 19.04.2018 129 R 21/18h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000915 Im RIS seit 12.09.2018 Zuletzt aktualisiert am 12.09.2018 mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind in der Plakatierungsbranche tätig. Die Beklagte hat an mehreren Standorten außerhalb der Verkehrstafeln „Ortsende" für Wien Plakattafeln aufgestellt, die sich weniger als 100 m vom Straßenrand entfernt befinden. Sie hat weiters an mehreren Standorten in Wien beleuchtete Plakatwechsler („Rolling Boards") aufgestellt, für die ihr im Juli 2003 mit Bescheiden die Auflage erteilt worden ist, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Standzei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt im Sicherungsverfahren wird auf die dort ergangene Entscheidung 4 Ob 124/02t = MR 2002, 325 - Format Money verwiesen. Im Hauptverfahren wendete die Beklagte noch ein, das Zeichen "Money" werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit einer periodischen Druckschrift nicht als Herkunftshinweis verstanden und besitze kei... mehr lesen...
Norm: ZPO §409 Abs2UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Hat der Verletzte keine Frist in sein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung aufgenommen, so hat das Gericht in analoger Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen. Entscheidungstexte 4 Ob 216/04z Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 216/04z 4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein Möbelproduzent, die Erstbeklagte ein Möbelhandelsunternehmen, der Zweitbeklagte ihr geschäftsführender Alleingesellschafter. Im zu 10 Cg 122/00w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz geführten Verfahren wurden die Beklagten schuldig erkannt, es ab sofort zu unterlassen, ihr Unternehmen unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" zu bewerben und die von ihrem Unternehmen erzeugten und/oder vertriebenen Waren unter der Bezeichnung "Wi... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt nach § 25 Abs 3 UWG ein schutzwürdiges Interesse der mit ihrem Unterlassungsbegehren obsiegenden Klägerin an der Aufklärung des Publikums voraus; sie soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Ist der Kläger berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein. Entscheidungstexte 4 Ob 141/04w Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 141/04w Veröff: SZ 2004/... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin (unter anderem) der internationalen Wortmarke “BOSS” IR 256029 für Waren der Klasse 25 (Bekleidung). Diese Marke mit Priorität vom 7. 12. 1979 ist seit 9. 10. 1980 für den Bereich der Republik Österreich rechtswirksam. Die Beklagte besitzt die österreichische Wortmarke “BOSS” Reg.Nr. 151131, die mit Priorität vom 25. 11. 1993 für Filterzigaretten eingetragen ist. Sie verwendet die Wortmarke “BOSS” auf Zigarettenverpackungen. Die ursprünglich Z... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG umfaßt nur den über das Unterlassungsbegehren ergangenen
Spruch: , nicht aber den Ausspruch über die Rechnungslegung und Kosten. Entscheidungstexte 4 Ob 78/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 78/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Wenn der Kläger auch nicht verpflichtet ist, das Medium, in dem er das Urteil veröffentlicht sehen will, anzugeben, und das Gericht erst bei der Urteilsfällung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit Rechnung zu tragen hat, so ergibt sich daraus noch nicht, dass es dem Kläger freisteht, den Veröffentlichungsanspruch - etwa durch gesonderte, auf jeweils verschiedene Arten der Urteilsveröffentlichung gerichte... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Der Veröffentlichungsanspruch bildet - ungeachtet einer vom Kläger bereits in der Klage vorgenommenen Auswahl bestimmter Medien - als vom Unterlassungsanspruch abhängiger Nebenanspruch eine Einheit; nach rechtskräftiger Entscheidung darüber steht daher eine weiteren Klage, mit der die Urteilsveröffentlichung an Stelle des bereits zuerkannten in einem anderen Medium begehrt wird, das Prozeßhindernis der entschieden... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß § 25 Abs 3 UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für das Pfandleihgeschäft, für die Veranstaltung von Versteigerungen beweglicher Sachen aller Art, für den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen, für die Schätzung und Verwahrung beweglicher Sachen aller Art und für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel; sie betreibt auch den Handel mit Uhren und Juwelen. Die Klägerin übt ihre Tätigkeit in ihrer ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger beantragte, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Durchführung eines Ausverkaufes insbesondere in Form eines "Totalabverkaufes" anzukündigen, wenn er nicht gewährleisten kann, in dem Standort, an dem der Ausverkauf stattfinden soll, mindestens 3 Jahre eine gewerbliche Unternehmung geführt zu haben; in eventu die Durchführung eines Ausverkaufes, insbesondere in der Form eines Totalabverkaufes anzukündigen und auf besondere behördliche Gen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zweck des klagenden Vereines ist die Wahrung und Förderung der Interessen des Apothekerstandes; er befaßt sich daher unter anderem nach § 3 Abs. 2 lit. k seiner Satzung mit der Verfolgung von Ansprüchen nach dem UWG. Die Beklagte betreibt eine Drogerie. Am 21. und 22. Februar 1986 warb die Beklagte in den Auslagen ihres Reformhauses in Linz, Stockhofstraße 8-30, für Matetee mit den Hinweisen: "Regt Herz und Kreislauf an", "Macht munter", "Wassertreibend", "Ver... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 396 und § 398 ZPO ist folgender Sachverhalt für wahr zu halten: Die Klägerin ist auf dem Bekleidungssektor unter dem Firmenschlagwort "B***" in Österreich allgemein bekannt. Sie ist Inhaberin der internationalen Wortmarke Nr. 456 092 "B***", welche mit der Priorität 7.12.1979 auch in Österreich für Damen-, Herren- und Kinderkleidung geschützt ist. Der Beklagte hat Bekleidungsstücke, die nicht von der Klägerin stammen, unter der Bezeichnung "B***" verkauft. Die ... mehr lesen...
Begründung: Der Erstrichter erkannte die Beklagte schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, Teeprodukte mit Hinweisen wie "regt Herz und Kreislauf an", "macht munter", "wassertreibend", "verdauungsfördernd"; Sirups mit Hinweisen "bei Grippe, Schnupfen, Heiserkeit" und Roßkastanien sowie Kräuterelexiere mit Hinweisen auf "Venenschwäche", "Krampfadern", "Durchblutungsstörungen", zu bewerben (Punkt 1.). Dem klagenden Verband erteilte er die Er... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab dem auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen gerichteten Klagebegehren (Offenhalten eines Verkaufsgeschäftes an mehr als sechs Sonntagen im Jahr) statt und ermächtigte die klagende Partei gemäß § 25 Abs 3 UWG zur Veröffentlichung des Urteilsspruches in mehreren Zeitungen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Ausspruch über das Unterlassungsbegehren, wies aber das Veröffentlichungsbegehren in teilweiser Stattgebung der Berufung ab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Rechtsanwalt in Ried im Innkreis. Der Erstbeklagte ist Versicherungsberater und Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, die außergerichtlich Unfallgeschädigte berät und vertritt ("Schadenshelfer"). Zwischen dem Kläger (sowie anderen Rieder Anwälten) und dem Beklagten war ua ein Vorprozeß anhängig, in dem es im wesentlichen um den Umfang der Berechtigung des Erstbeklagten ging, als "Schadenshelfer" und "Fachmann in Schadenersatzangelegenheiten... mehr lesen...
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, die im Urteilsspruch näher bezeichneten, gegen § 2 UWG verstoßenden Angaben zu unterlassen; die Klägerin wurde ermächtigt, den Spruch: des Urteils binnen drei Monaten nach Rechtskraft je einmal im "Kurier" und in der "Presse" zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht - bei gleichzeitiger Bestätigung des Unterlassungsgebotes und des Kostenausspruches der ersten Instanz - die Ermäch... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs3ZPO idF Nov 1971 §502 Abs3 Da2
Rechtssatz: Ein Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs 3 UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit ... mehr lesen...
Die Klägerin und die zweitbeklagte KG stehen auf dem Gebiet der Erzeugung von Brillen und Brillenfassungen miteinander in Wettbewerb. Der Erstbeklagte ist geschaftsführender Gesellschafter der A-Werke GmbH, welche wiederum Komplementarin der Zweitbeklagten ist. Im April-Heft 1972 des Österreichischen Wirtschaftsmagazins "trend" erschien auf S. 56 ff unter dem Titel "Brillenmacher im Wunderland" ein mehrseitiger Artikel über das Produktions- und Vertriebssystem des Erstbeklagten sowie ... mehr lesen...
Norm: UWG §7 GUWG §25 Abs3UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Zuspruch der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung neben der Verurteilung zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung, wenn diese Behauptung einem weiteren Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 335/66 Entscheidungstext OGH 12.12.1966 4 Ob 335/66 Veröff: ÖBl 1967,66 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1404ZPO §226 IIB13ZPO §409UWG §25 Abs3
Rechtssatz: Die von der beklagten Partei übernommene Verpflichtung, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, ist eine Belastungsübernahme nach § 1404 ABGB. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Kläger von der Zahlung der ihm vorgeschriebenen Steuer zu befreien, genügt den Erfordernissen des § 226 ZPO. Die Leistungsfrist ist von Amts wegen beizus... mehr lesen...