RS OGH 1991/2/26 4Ob10/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

UWG §25 Abs3

Rechtssatz

Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß § 25 Abs 3 UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 10/91
    Veröff: SZ 64/16 = MR 1991,244 = ÖBl 1991,117 = ecolex 1991,403 = RdW 1991,265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079566

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0040OB00010_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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