Norm
UWG §25 Abs3Rechtssatz
Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß § 25 Abs 3 UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079566Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00010_9100000_001