RS OGH 2004/8/18 4Ob141/04w, 4Ob97/12m, 4Ob161/12y, 4Ob91/18p, 3Ob173/18i, 4Ob236/19p

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Veröffentlicht am 18.08.2004
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Norm

UWG §25 Abs3

Rechtssatz

Ist der Kläger berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 141/04w
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 141/04w
    Veröff: SZ 2004/128
  • 4 Ob 97/12m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 97/12m
    Vgl auch
  • 4 Ob 161/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
    Vgl auch
  • 4 Ob 91/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist die Frage, ob der Beklagte selbst Medienunternehmer oder Medieninhaber ist (§ 1 Abs 1 Z 6 und Z 8 MedienG). Mit Ersterem ist der das Erscheinen und Verbreiten des Mediums besorgende gewerbliche Zeitungsunternehmer gemeint. Entscheidend ist die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des Mediums und die Verantwortung hierfür, wobei es auf die redaktionelle Letztverantwortung für den Inhalt des gesamten Mediums ankommt. Der Verfasser einzelner Beiträge ist daher nicht Medieninhaber. (T1)
  • 3 Ob 173/18i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 173/18i
  • 4 Ob 236/19p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 236/19p
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein unzulässiges Begehren, den Beklagten zur Urteilsveröffentlichung in Form eines Schreibens an sämtliche Großhändler und Apotheken zu verpflichten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119287

Im RIS seit

17.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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