Norm
UWG §25 Abs3Rechtssatz
Ein Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs 3 UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016