Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hugo B*** Aktiengesellschaft, Metzingen, Dieselstraße 12, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Viktor K***, Handelsvertreter, Villach, Untere Fellach 35, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Revisionsverfahren S 20.000) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Februar 1988, GZ 6 R 21/88-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Dezember 1987, GZ 22 Cg 327/87-3, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Gemäß § 396 und § 398 ZPO ist folgender Sachverhalt für wahr zu halten:
Die Klägerin ist auf dem Bekleidungssektor unter dem Firmenschlagwort "B***" in Österreich allgemein bekannt. Sie ist Inhaberin der internationalen Wortmarke Nr. 456 092 "B***", welche mit der Priorität 7.12.1979 auch in Österreich für Damen-, Herren- und Kinderkleidung geschützt ist. Der Beklagte hat Bekleidungsstücke, die nicht von der Klägerin stammen, unter der Bezeichnung "B***" verkauft.
Die Klägerin erhob auf Grund dieses Sachverhalts ein Unterlassungs- und Rechnungslegungsbegehren und beantragte auch, ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Seite 3 einer Samstag-Ausgabe der "Neuen-Kronen-Zeitung" - und zwar auch in sämtlichen Bundesländerausgaben - sowie der "Kleinen-Zeitung" mit der üblichen Fettdruckumrandung, Hervorhebung der Prozeßparteien und des Firmenschlagwortes sowie der Marke der Klägerin und den "sonstigen üblichen drucktechnischen Hervorhebungen" zu erteilen. Auf Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht ein der Klage in allen Punkten stattgebendes Versäumungsurteil gemäß § 398 ZPO. Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Entscheidung über den Veröffentlichungsanspruch erhobenen Berufung des Beklagten teilweise Folge und sprach der Klägerin die Befugnis zu, das über den Unterlassungsanspruch ergangene stattgebende Urteil auf Kosten des Beklagten im Textteil einer Samstagnummer der Kärntner Ausgaben der "Neuen-Kronen-Zeitung" und der "Kleinen-Zeitung" zu veröffentlichen, und zwar mit der üblichen Fettdruckumrandung und der Hervorhebung der Prozeßparteien sowie des Firmenschlagwortes und der Marke "B***" der Klägerin; das Mehrbegehren (Veröffentlichung des über den Rechnungslegungsanspruch ergangenen Urteils, Veröffentlichung auf Seite 3 der genannten Tageszeitungen, Veröffentlichung in über Kärnten hinausgehenden Ausgaben dieser Tageszeitungen mit den "sonst üblichen drucktechnischen Hervorhebungen") wurde abgewiesen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des von der Abänderung
betroffenen Streitgegenstandes S 15.000, des von der Bestätigung
betroffenen Streitgegenstandes S 60.000, des gesamten Streitgegenstandes jedoch nicht S 300.000 übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht bejahte ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung zur Aufklärung des Publikums über den begangenen Wettbewerbsverstoß; ferner begründete es im einzelnen seine Entscheidung über den Umfang der Urteilsveröffentlichung. Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteiles richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Veröffentlichungsbegehren zur Gänze abzuweisen; hilfsweise stellt der Beklagte auch Aufhebungsanträge. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem Grunde des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig.
Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung hatte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seine Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung zu bewerten; dieser Ausspruch unterliegt gemäß § 500 Abs 4 ZPO keiner Anfechtung. Es trifft zwar zu, daß der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, daß es sich beim Anspruch auf Urteilsveröffentlichung um einen vom Unterlassungsanspruch abhängigen "Nebenanspruch" handle. Diese Rechtsprechung erging jedoch zu § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Z 2 ZPO idF BGBl 1971/291; nach dieser Rechtslage war ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung der ersten Instanz nur in einem "Nebenanspruch" abänderte, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen (SZ 54/151 ua). Seit der ZVN 1983 kommt es aber für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert der (Teil-)Bestätigung und der (Teil-)Abänderung an. Den Begriff der "Nebenforderungen" kennen § 500 Abs 2 und § 500 Abs 3 ZPO nicht mehr; für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt aber auch nicht § 54 Abs 2 JN, welcher nur von Zuwachs, Früchten, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, spricht (4 Ob 408/87). Daher hat nunmehr das Berufungsgericht seine Entscheidung gesondert nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO zu bewerten, wenn es das erstgerichtliche Urteil im Unterlassungsausspruch bestätigt, im Veröffentlichungsausspruch hingegen abändert, oder wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt nur noch das Veröffentlichungsbegehren den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet hat.
Der Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteiles nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu (SZ 56/156, MuR 1987, 144); gleiches gilt für die prozessuale Frage, ob dieser Anspruch im Einzelfall schlüssig behauptet wurde. Anders als bei einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO, ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Die nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die hier maßgebliche Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht hingewiesen wurde.
Anmerkung
E13782European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00022.88.0412.000Dokumentnummer
JJT_19880412_OGH0002_0040OB00022_8800000_000