Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Schönherr Hafner, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) K***** GmbH, *****, und 2.) Karl P*****, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 38.160,-- EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Streitteile (Revisionsinteresse der klagenden Partei 6.060,-- EUR, Revisionsinteresse der beklagten Parteien 32.100,-- EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. November 2003, GZ 6 R 205/03v-20, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juli 2003, GZ 10 Cg 2/03k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird, soweit sie die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens in der "Neuen Kronen-Zeitung" betrifft, als Teilurteil bestätigt.
Im Übrigen - soweit das Eventualbegehren auf öffentlichen Widerruf der beanstandeten Behauptung abgewiesen wurde und im Kostenpunkt - werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ein Möbelproduzent, die Erstbeklagte ein Möbelhandelsunternehmen, der Zweitbeklagte ihr geschäftsführender Alleingesellschafter.
Im zu 10 Cg 122/00w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz geführten Verfahren wurden die Beklagten schuldig erkannt, es ab sofort zu unterlassen, ihr Unternehmen unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" zu bewerben und die von ihrem Unternehmen erzeugten und/oder vertriebenen Waren unter der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben.
Unter Bezugnahme auf dieses Verfahren versendeten die Beklagten unter der Überschrift "unsere Marke/Wiener Werkstätten-Werbeverbot" ein Rundschreiben an alle Kunden, die in ihrer Kundenkartei vermerkt waren (300 bis 400 Möbelfachhändler in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Belgien) sowie an etwa 10 Außendienstmitarbeiter, in dem sie wörtlich ausführten: "Der Verkaufserfolg vieler unserer Kunden mit unserer Polstermöbelkollektion war der Firma W***** offensichtlich so unangenehm, dass sie mit Hilfe von W***** (Klägerin im oben erwähnten Verfahren) dieses Verfahren (gemeint das oben erwähnte) geführt hat."
Im Jahr 1999 hatte der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren 10 Cg 122/00b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz Gespräche über ein gemeinsames Vorgehen gegen die Beklagte wegen Verwendung des Unternehmenskennzeichens "Wiener Werkstätten" geführt, letzterer entschied sich allerdings dafür, die Klägerin im erwähnten Verfahren nicht zu unterstützen, was er deren Klagevertretern auch mitteilte. Tatsächlich hat die Klägerin in diesem Verfahren die Klägerin im vorher erwähnten Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz nicht unterstützt.
Die Klägerin begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, es sofort zu unterlassen, zu behaupten, dass der Verkaufserfolg vieler ihrer Kunden mit ihrer Polstermöbelkollektion der Klägerin offensichtlich so unangenehm war, dass sie mit Hilfe von W***** ein Verfahren geführt hat und/oder inhaltsgleiche Behauptungen aufzustellen; gegenüber sämtlichen, von den Beklagten namentlich bekannt zu gebenden Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen, denen das Rundschreiben der Beklagten zuging, die vorher erwähnte Behauptung als unwahr zu widerrufen, in eventu für den Fall, dass eine namentliche Bekanntmachung der Empfänger des Rundschreibens nicht erfolgt, den Widerruf der erwähnten Behauptung als unwahr auf ihre Kosten binnen 14 Tagen in der österreichischen Fachzeitschrift für Wohnen "Wohnen" zu veröffentlichen, und zwar mit den üblichen drucktechnischen Hervorhebungen, fettgedruckten Prozessparteien, Fettdruckumrandung, im Übrigen mit Drucklettern und Zeilenabständen, wie sie im Textteil dieser Zeitschrift üblich sind, sowie schließlich die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils in der "Neuen Kronen-Zeitung", der Zeitschrift "Schöner Wohnen" und in der Zeitschrift "Wohnrevue". Die sie betreffende Tatsachenbehauptung in dem erwähnten Rundschreiben sei eine unwahre geschäfts- und kreditschädigende Herabsetzung, weil sie unterstelle, die Klägerin hätte es notwendig, einen Konkurrenten durch Führung eines erbitterten Rechtsstreits ausschalten zu wollen.
Die Beklagten wendeten ein, die im Rundschreiben enthaltene Tatsachenbehauptung sei wahr.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren sowie dem Urteilsveröffentlichungsbegehren in den Zeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue" statt, wies aber das Widerrufsbegehren einschließlich des Eventualbegehrens auf öffentlichen Widerruf sowie das Urteilsveröffentlichungsbegehren in der "Neuen Kronenzeitung" ab. Das beanstandete Rundschreiben erwecke den Eindruck, die Klägerin habe dem Konkurrenzdruck der Beklagten keine bessere Möbelkollektion, sondern nur einen Zivilprozess, den sie noch dazu durch einen Dritten führen habe lassen, entgegenzusetzen. Durch diese unwahre Behauptung, die geeignet gewesen sei, beim Publikum eine nachteilige Meinung von den Wettbewerbsmethoden der Klägerin hervorzurufen, hätten die Beklagten über das Unternehmen der Klägerin unwahre Tatsachen verbreitet, die geeignet seien, deren Kredit zu schädigen, und sie dadurch rechtswidrig herabgesetzt (§ 7 Abs 1 UWG). Das Widerrufsbegehren sei abzuweisen gewesen, weil die Klägerin nicht angegeben habe, gegenüber welchen bestimmten Personen die Behauptung widerrufen werden solle. Da die kreditschädigende Behauptung nicht in der breiten Öffentlichkeit, sondern nur gegenüber einem bestimmbaren Personenkreis gefallen sei, komme auch eine Widerrufsveröffentlichung nicht in Betracht. Ansprüche auf Veröffentlichung des Widerrufes nach § 7 Abs 1 UWG und auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG bestünden auch nicht nebeneinander. Zur Beseitigung der Wirkungen des an Angehörige der Möbelbranche gerichteten Rundschreibens genüge die Urteilsveröffentlichung in den Fachzeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue"; zur Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung bestehe kein Anlass.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren sowie dem Urteilsveröffentlichungsbegehren in den Zeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue" statt, wies aber das Widerrufsbegehren einschließlich des Eventualbegehrens auf öffentlichen Widerruf sowie das Urteilsveröffentlichungsbegehren in der "Neuen Kronenzeitung" ab. Das beanstandete Rundschreiben erwecke den Eindruck, die Klägerin habe dem Konkurrenzdruck der Beklagten keine bessere Möbelkollektion, sondern nur einen Zivilprozess, den sie noch dazu durch einen Dritten führen habe lassen, entgegenzusetzen. Durch diese unwahre Behauptung, die geeignet gewesen sei, beim Publikum eine nachteilige Meinung von den Wettbewerbsmethoden der Klägerin hervorzurufen, hätten die Beklagten über das Unternehmen der Klägerin unwahre Tatsachen verbreitet, die geeignet seien, deren Kredit zu schädigen, und sie dadurch rechtswidrig herabgesetzt (Paragraph 7, Absatz eins, UWG). Das Widerrufsbegehren sei abzuweisen gewesen, weil die Klägerin nicht angegeben habe, gegenüber welchen bestimmten Personen die Behauptung widerrufen werden solle. Da die kreditschädigende Behauptung nicht in der breiten Öffentlichkeit, sondern nur gegenüber einem bestimmbaren Personenkreis gefallen sei, komme auch eine Widerrufsveröffentlichung nicht in Betracht. Ansprüche auf Veröffentlichung des Widerrufes nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und auf Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG bestünden auch nicht nebeneinander. Zur Beseitigung der Wirkungen des an Angehörige der Möbelbranche gerichteten Rundschreibens genüge die Urteilsveröffentlichung in den Fachzeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue"; zur Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung bestehe kein Anlass.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000,-- EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Aus der Formulierung des Rundschreibens gehe klar hervor, dass die Leser den Eindruck vermittelt bekämen, die Klägerin habe es notwendig, einen missliebigen Kunden (gemeint wohl: Konkurrenten) auf dem Prozessweg auszuschalten, anstatt sich einem fairen Leistungswettbewerb zu stellen und auf diese Weise wirtschaftlich Erfolg zu haben. Zwar gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Empfänger der Mitteilung namentlich nicht bekannt seien und sich der Beklagte weigere, über die Namen der Empfänger Auskunft zu geben, ihn so zu behandeln, als ob er die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen einem nicht überschaubaren und daher unbestimmten Personenkreis gegenüber gemacht habe, sodass er zum öffentlichen Widerruf zu verhalten sei; die Ansprüche auf Veröffentlichung des Widerrufes nach § 7 Abs 1 UWG und auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG bestünden aber nicht nebeneinander, sodass auf Urteilsveröffentlichung in einem solchen Fall nur statt der Widerrufsveröffentlichung erkannt werden könne. Die Verurteilung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in demselben Medium komme nicht in Betracht, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis bestehe. Auch der Umstand, dass die Klägerin den öffentlichen Widerruf einerseits und die Urteilsveröffentlichung andererseits in unterschiedlichen Medien begehre, sei nicht geeignet, ein Aufklärungsbedürfnis für zwei nahezu gleichlautende Verpflichtungen hervorzurufen. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass "Schöner Wohnen" eine deutsche und "Wohnrevue" eine Schweizer Fachzeitschrift sei, sodass durch Veröffentlichung in diesen Medien die österreichischen Geschäftspartner und Kunden nicht entsprechend aufgeklärt würden, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Klägerin ein Vorbringen zur Herkunft der genannten Medien nicht erstattet habe und im Übrigen zu erwarten sei, dass die österreichischen Geschäftspartner der Klägerin diese Zeitschriften zwecks Kundenbetreuung erwerben, sodass durch die Urteilsveröffentlichung in den erwähnten Fachzeitschriften eine ausreichende Aufklärung der betroffenen Verkehrskreise erzielt werde.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000,-- EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Aus der Formulierung des Rundschreibens gehe klar hervor, dass die Leser den Eindruck vermittelt bekämen, die Klägerin habe es notwendig, einen missliebigen Kunden (gemeint wohl: Konkurrenten) auf dem Prozessweg auszuschalten, anstatt sich einem fairen Leistungswettbewerb zu stellen und auf diese Weise wirtschaftlich Erfolg zu haben. Zwar gebiete es der Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Empfänger der Mitteilung namentlich nicht bekannt seien und sich der Beklagte weigere, über die Namen der Empfänger Auskunft zu geben, ihn so zu behandeln, als ob er die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen einem nicht überschaubaren und daher unbestimmten Personenkreis gegenüber gemacht habe, sodass er zum öffentlichen Widerruf zu verhalten sei; die Ansprüche auf Veröffentlichung des Widerrufes nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und auf Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG bestünden aber nicht nebeneinander, sodass auf Urteilsveröffentlichung in einem solchen Fall nur statt der Widerrufsveröffentlichung erkannt werden könne. Die Verurteilung der Beklagten zum öffentlichen Widerruf und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in demselben Medium komme nicht in Betracht, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis bestehe. Auch der Umstand, dass die Klägerin den öffentlichen Widerruf einerseits und die Urteilsveröffentlichung andererseits in unterschiedlichen Medien begehre, sei nicht geeignet, ein Aufklärungsbedürfnis für zwei nahezu gleichlautende Verpflichtungen hervorzurufen. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass "Schöner Wohnen" eine deutsche und "Wohnrevue" eine Schweizer Fachzeitschrift sei, sodass durch Veröffentlichung in diesen Medien die österreichischen Geschäftspartner und Kunden nicht entsprechend aufgeklärt würden, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Klägerin ein Vorbringen zur Herkunft der genannten Medien nicht erstattet habe und im Übrigen zu erwarten sei, dass die österreichischen Geschäftspartner der Klägerin diese Zeitschriften zwecks Kundenbetreuung erwerben, sodass durch die Urteilsveröffentlichung in den erwähnten Fachzeitschriften eine ausreichende Aufklärung der betroffenen Verkehrskreise erzielt werde.
Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht zulässig; die außerordentliche Revision der Klägerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch der Vorinstanz zulässig und teilweise berechtigt.Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht zulässig; die außerordentliche Revision der Klägerin ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch der Vorinstanz zulässig und teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten behaupten, das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Beurteilung der Frage abgewichen, ob hier eine Äußerung vorliege, die geeignet sei, das Unternehmen der Klägerin herabzusetzen (ohne auch nur eine konkrete Entscheidung zu nennen).
Ob die beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder dessen Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende und erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042890; zuletzt 4 Ob 18/04g).Ob die beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder dessen Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende und erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042890; zuletzt 4 Ob 18/04g).
Die Frage, ob einem Schreiben eine bestimmte Äußerung entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der Angeschriebenen bei ungezwungener Auslegung zu beurteilen; dabei kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den daraus ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an (4 Ob 18/04g; RIS-Justiz RS0031883).
Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben ist stets die ungünstigste, noch ernstlich in Betracht kommende Auslegung heranzuziehen, die der Äußernde gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0079648; zuletzt 4 Ob 18/04g). Zu der von den Revisionswerbern als noch klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob auch bei der Beurteilung einer Äußerung nach § 7 UWG auf die zu § 2 UWG ausgesprochene Untergrenze (nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten) Bedacht zu nehmen sei, ist auf die Entscheidung 6 Ob 325/00p zu verweisen, in der ausdrücklich dieses Kriterium auch bei Beurteilung nach § 7 UWG erwähnt wird.Bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben ist stets die ungünstigste, noch ernstlich in Betracht kommende Auslegung heranzuziehen, die der Äußernde gegen sich gelten lassen muss (RIS-Justiz RS0079648; zuletzt 4 Ob 18/04g). Zu der von den Revisionswerbern als noch klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob auch bei der Beurteilung einer Äußerung nach Paragraph 7, UWG auf die zu Paragraph 2, UWG ausgesprochene Untergrenze (nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Adressaten) Bedacht zu nehmen sei, ist auf die Entscheidung 6 Ob 325/00p zu verweisen, in der ausdrücklich dieses Kriterium auch bei Beurteilung nach Paragraph 7, UWG erwähnt wird.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin strebt einerseits die Stattgebung ihres Widerrufsbegehrens, andererseits die Erweiterung ihrer Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auch in der "Neuen Kronenzeitung" an.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin nach der eindeutigen Fassung ihres Berufungsantrags die erstgerichtliche Abweisung des auf Widerruf gegenüber den Empfängern des beanstandeten Rundschreibens gerichteten Begehrens nicht angefochten, sondern mittels Berufung nur die Stattgebung ihres Eventualbegehrens auf öffentlichen Widerruf der beanstandeten Behauptung angestrebt hat. Die Abweisung des Widerrufs-(Haupt-)begehrens ist daher in Rechtskraft erwachsen, nur mehr die Berechtigung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf verbleibt Verfahrensgegenstand.
Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt nach § 25 Abs 3 UWG ein schutzwürdiges Interesse der mit ihrem Unterlassungsbegehren obsiegenden Klägerin an der Aufklärung des Publikums voraus; sie soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (ÖBl 2002, 302 - Alpentrio Tirol; SZ 67/207 = ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten uva). Die Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise jetzt auch über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 72/118 mwN). Eine vollständige Gewähr dafür, dass jeder Leser der gesetzwidrigen Ankündigung auch die Urteilsveröffentlichung liest, besteht aber nicht (SZ 72/118 mwN). Die Klägerin kann daher im vorliegenden Fall nicht verlangen, dass über die Veröffentlichung des Unterlassungstitels in zwei den Empfängerkreis der beanstandeten Äußerung im Wesentlichen erreichenden Fachzeitschriften hinaus eine Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung (Neue Kronen-Zeitung) erfolgt. Dass das beanstandete Rundschreiben über den Kreis der Empfänger (Kunden und Außendienstmitarbeiter) sowie die in den jeweiligen angeschriebenen Unternehmen notwendigerweise damit in Berührung kommenden Angestellten verbreitet worden wäre, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt und widerspräche auch mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte jeder Lebenserfahrung. Dem berechtigten Veröffentlichungsinteresse der Klägerin wird daher durch Veröffentlichung in den Zeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue", die sich an die angesprochenen Fachkreise richten, Rechnung getragen (vgl ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol; ÖBl 2002, 91 - onlaw). Die Abweisung des auf Veröffentlichung auch in der "Neuen Kronen-Zeitung" gerichteten Begehrens ist daher zu bestätigen.Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG ein schutzwürdiges Interesse der mit ihrem Unterlassungsbegehren obsiegenden Klägerin an der Aufklärung des Publikums voraus; sie soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (ÖBl 2002, 302 - Alpentrio Tirol; SZ 67/207 = ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten uva). Die Urteilsveröffentlichung ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise jetzt auch über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden (SZ 72/118 mwN). Eine vollständige Gewähr dafür, dass jeder Leser der gesetzwidrigen Ankündigung auch die Urteilsveröffentlichung liest, besteht aber nicht (SZ 72/118 mwN). Die Klägerin kann daher im vorliegenden Fall nicht verlangen, dass über die Veröffentlichung des Unterlassungstitels in zwei den Empfängerkreis der beanstandeten Äußerung im Wesentlichen erreichenden Fachzeitschriften hinaus eine Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung (Neue Kronen-Zeitung) erfolgt. Dass das beanstandete Rundschreiben über den Kreis der Empfänger (Kunden und Außendienstmitarbeiter) sowie die in den jeweiligen angeschriebenen Unternehmen notwendigerweise damit in Berührung kommenden Angestellten verbreitet worden wäre, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt und widerspräche auch mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte jeder Lebenserfahrung. Dem berechtigten Veröffentlichungsinteresse der Klägerin wird daher durch Veröffentlichung in den Zeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue", die sich an die angesprochenen Fachkreise richten, Rechnung getragen vergleiche ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol; ÖBl 2002, 91 - onlaw). Die Abweisung des auf Veröffentlichung auch in der "Neuen Kronen-Zeitung" gerichteten Begehrens ist daher zu bestätigen.
Wird im Fall des § 7 Abs 1 UWG auf Unterlassung geklagt, kann dem obsiegenden Kläger auf Antrag die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG zugesprochen werden; gemäß § 7 Abs 1 letzter Satz UWG kann der Verletzte ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (zuletzt in 4 Ob 73/94 = wbl 1994, 385; vgl. auch zum Verhältnis des Widerrufs gemäß § 1330 Abs 2 ABGB und der Veröffentlichung gemäß § 34 MedienG in 6 Ob 258/03i = MR 2004, 108 - Büro des Bürgermeisters) ausgesprochen, dass die Verurteilung des Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in demselben Medium nicht in Betracht kommt, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht. In dem zu 4 Ob 73/94 entschiedenen Fall wurde daher das neben dem Begehren auf öffentlichen Widerruf erhobene Veröffentlichungsbegehren nach § 25 Abs 3 UWG abgewiesen. Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem (stattgebenden Teil des) Veröffentlichungsbegehren mangels erheblicher Rechtsfrage (siehe zur Revision der Beklagten) nicht zu befassen. Das als Ausfluss des verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruchs nach § 7 Abs 1 letzter Satz UWG im Falle herabsetzender Äußerungen (primär) bestehende Widerrufsbegehren ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen; allerdings - wie eingangs aufgezeigt - nur in der Form des (zunächst hilfsweise) erhobenen Begehrens auf öffentlichen Widerruf der beanstandeten Äußerung.Wird im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, UWG auf Unterlassung geklagt, kann dem obsiegenden Kläger auf Antrag die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG zugesprochen werden; gemäß Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz UWG kann der Verletzte ferner den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (zuletzt in 4 Ob 73/94 = wbl 1994, 385; vergleiche auch zum Verhältnis des Widerrufs gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und der Veröffentlichung gemäß Paragraph 34, MedienG in 6 Ob 258/03i = MR 2004, 108 - Büro des Bürgermeisters) ausgesprochen, dass die Verurteilung des Beklagten zum öffentlichen Widerruf einer unwahren kreditschädigenden Tatsachenbehauptung und die Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des über dieselbe Tatsachenbehauptung ergangenen, zur Unterlassung verpflichtenden Urteils in demselben Medium nicht in Betracht kommt, weil für die Veröffentlichung zweier fast gleichlautender Verpflichtungen (Unterlassung und Widerruf derselben Äußerung) kein Aufklärungsbedürfnis besteht. In dem zu 4 Ob 73/94 entschiedenen Fall wurde daher das neben dem Begehren auf öffentlichen Widerruf erhobene Veröffentlichungsbegehren nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG abgewiesen. Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem (stattgebenden Teil des) Veröffentlichungsbegehren mangels erheblicher Rechtsfrage (siehe zur Revision der Beklagten) nicht zu befassen. Das als Ausfluss des verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruchs nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz UWG im Falle herabsetzender Äußerungen (primär) bestehende Widerrufsbegehren ist im vorliegenden Fall daher zu prüfen; allerdings - wie eingangs aufgezeigt - nur in der Form des (zunächst hilfsweise) erhobenen Begehrens auf öffentlichen Widerruf der beanstandeten Äußerung.
Die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung nach § 7 Abs 1 UWG und die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG könnte im Einzelfall nebeneinander bestehen, wenn die beanstandete Äußerung über ihre eigentlichen Adressaten hinaus noch einen weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist (ÖBl 1981, 122 - B & P Eisenwaren; RIS-Justiz RS0078824). Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.Die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und die Ermächtigung des Klägers zur Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG könnte im Einzelfall nebeneinander bestehen, wenn die beanstandete Äußerung über ihre eigentlichen Adressaten hinaus noch einen weiteren, unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist (ÖBl 1981, 122 - B & P Eisenwaren; RIS-Justiz RS0078824). Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.
Mehrfach hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein öffentlicher Widerrruf nicht in Frage kommt, wenn die beanstandete Äußerung nur einem bestimmten Personenkreis gegenüber gemacht wurde; in diesem Fall hat der Kläger diejenigen Personen zu bezeichnen, denen gegenüber widerrufen werden soll (SZ 62/192 uva). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht schlechthin den Widerruf ohne Bezeichnung des Personenkreises begehrt, demgegenüber er zu erfolgen hat, sie hat diesen vielmehr mit den Empfängern des Schreibens der Beklagten bezeichnet. Dies reicht aber nach den allgemein anerkannten Grundsätzen über die Bestimmtheit des Leistungsbegehrens nicht aus (MR 1998, 82 mwN). Der auf Widerruf herabsetzender Tatsachenbehauptungen Klageberechtigte hat daher die Personen, denen gegenüber diese Behauptungen zu widerrufen sind, namentlich oder sonstwie objektiv individualisierbar, zu bezeichnen. Wenn die Empfänger der Mitteilung aber nicht namentlich bekannt sind und der Beklagte nicht bereit ist, über die Namen der Empfänger der Mitteilung Auskunft zu geben, gebietet es der Grundsatz von Treu von Glauben, ihn so zu behandeln, als ob die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen - wie bei einer öffentlichen Tatsachenmitteilung - einen nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis zugekommen wären (MR 1998, 82). Dem hat die Klägerin im vorliegenden Fall insoweit Rechnung getragen, als sie ein - nunmehr allein zu beurteilendes - Eventualbegehren auf öffentlichen Widerruf in der österreichischen Fachzeitschrift für Wohnen "Wohnen" gestellt hat. Die Berechtigung dieses Begehrens setzt aber - wie ausgeführt - voraus, dass die Beklagten die Bekanntgabe der Empfänger des beanstandeten Schreibens verweigern. Dies wurde von den Vorinstanzen - trotz entsprechender Behauptungen der Klägerin - nicht festgestellt, weshalb eine abschließende Beurteilung des Begehrens auf (öffentlichen) Widerruf nicht möglich ist.
Darüberhinaus ist - wie oben schon erwähnt - zu berücksichtigen, dass der Klägerin das Rechtschutzinteresse an einer Veröffentlichung des Widerrufs neben der Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung, die ihr bereits zuerkannt worden ist, nur dann verbleibt, wenn durch die Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung - hier konkret in den Zeitschriften "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue" - die durch die herabsetzende Äußerung erreichten Personen nicht aufgeklärt werden können. Nur dann kann die Klägerin ein gerechtfertigtes Bedürfnis an weiterer Aufklärung durch Widerrufsveröffentlichung in der Zeitschrift "Wohnen" haben.
Sollte sich das Begehren der Klägerin auf Widerrufsveröffentlichung infolge Weigerung der Beklagten, die Adressaten der herabsetzenden Äußerung bekanntzugeben, als berechtigt erweisen, so wird das Erstgericht daher - nach Erörterung mit den Parteien - auch noch Feststellungen über die Verbreitung der Zeitschriften "Wohnen", "Schöner Wohnen" und "Wohnrevue" zu treffen haben, um ein allenfalls verbleibendes Veröffentlichungsinteresse der Klägerin (bezüglich der Zeitschrift "Wohnen") abschließend beurteilen zu können.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf öffentlichen Widerruf aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E74331European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00072.04Y.0818.000Im RIS seit
17.09.2004Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012