Norm
UWG §25 Abs3Rechtssatz
Wenn der Kläger auch nicht verpflichtet ist, das Medium, in dem er das Urteil veröffentlicht sehen will, anzugeben, und das Gericht erst bei der Urteilsfällung dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit Rechnung zu tragen hat, so ergibt sich daraus noch nicht, dass es dem Kläger freisteht, den Veröffentlichungsanspruch - etwa durch gesonderte, auf jeweils verschiedene Arten der Urteilsveröffentlichung gerichtete Klagen - zu zerlegen und Teile davon in verschiedenen Verfahren geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012