TE OGH 1988/10/25 4Ob89/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** FÜR L*** W***, Wels, Hyrtlstraße 2, vertreten durch Dr. Thomas Watzenböck, Rechtsanwalt in Kremsmünster, wider die beklagte Partei prot. Firma "S*** U*** M*** B*** Adolf", Inhaber Adolf B***, Kaufmann, Gmunden, Kirchengasse 5, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 350.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10. April 1986, GZ 3 R 33/86-21, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Kreis- als Handelsgerichtes Wels vom 11. November 1985, GZ 1 Cg 370/84-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den von der Bestätigung der Abweisung des vom Kläger erhobenen Urteilsveröffentlichungsbegehrens betroffenen Wert des Streitgegenstandes (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO) zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Kläger beantragte, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Durchführung eines Ausverkaufes insbesondere in Form eines "Totalabverkaufes" anzukündigen, wenn er nicht gewährleisten kann, in dem Standort, an dem der Ausverkauf stattfinden soll, mindestens 3 Jahre eine gewerbliche Unternehmung geführt zu haben; in eventu die Durchführung eines Ausverkaufes, insbesondere in der Form eines Totalabverkaufes anzukündigen und auf besondere behördliche Genehmigung hinzuweisen, solange eine solche Genehmigung zum Zeitpunkt der Ankündigung rechtskräftig nicht vorliegt; weiters erhob der Kläger ein auf Veröffentlichung des Urteilsspruches im Textteil einer Samstagausgabe der "Salzkammergut-Zeitung", der "Wochenrundschau-Ischler Wochenblatt", der "Oberösterreichischen Nachrichten" und der "Kammernachrichten" der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich gerichtetes Veröffentlichungsbegehren.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob seinerseits das Begehren auf Veröffentlichung des die Klage abweisenden Urteils.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Urteilsveröffentlichungsbegehren des Klägers sowie das Urteilsveröffentlichungsbegehren des Beklagten ab und erkannte im Sinne des Eventualbegehrens des Klägers.

Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung seines Veröffentlichungsbegehrens gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge; in teilweiser Stattgebung der vom Beklagten gegen die Entscheidung über das Eventualbegehren und die Abweisung seines Veröffentlichungsbegehrens erhobenen Berufung wies es auch das Eventualbegehren des Klägers ab, bestätigte jedoch die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens des Beklagten. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der von der Stattgebung der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Gegen die Abweisung seines Haupt-, Eventual- und Urteilsveröffentlichungsbegehrens richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, "seinen Ansprüchen zur Gänze Folge zu geben". Der Beklagte beantragt in seiner - nach der Aufnahme des durch die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen bewirkten Unterbrechung des Revisionsverfahrens

erstatteten - Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist

unvollständig; ihm ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob die Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Veröffentlichungsanspruch des Klägers zulässig ist. Nach § 500 Abs. 2 ZPO idF der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht dann, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen,

1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt,

2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt,

3. wenn sich nicht schon aus einem Ausspruch nach Z 1 oder 2 ergibt, daß dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil den Betrag von 300.000 S übersteigt.

Seit der ZVN 1983 hat das Berufungsgericht bei nicht in Geld bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenständen zunächst durch einen Bewertungsausspruch klarzustellen, ob im Umfang einer (Teil-)Abänderung der untere Schwellenwert von 15.000 S, ob im Umfang einer (Teil-)Bestätigung die zweite Wertgrenze von 60.000 S und ob insgesamt die obere Wertgrenze von 300.000 S überschritten ist (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !200 ). Die Bewertungen nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 einerseits und Z 3 ZPO andererseits sind getrennt erforderlich (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 297 ff !294 ; 8 Ob 208/83). Das gilt auch dann, wenn die Teilabänderung oder Teilbestätigung einen Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 Abs. 3 UWG betrifft, weil dieser Nebenanspruch nicht der zwingenden Bewertung nach § 54 Abs. 2 JN unterliegt (4 Ob 408/87).

Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes entspricht zwar den Erfordernissen nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO; er läßt aber nicht erkennen, ob der von der Teilbestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes den unteren Schwellenwert von 60.000 S übersteigt. Da der bestätigende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes die Ansprüche beider Parteien auf Urteilsveröffentlichung betrifft, die gemäß § 55 Abs. 1 JN nicht zusammenzurechnen sind, wären insoweit auch geteilte Bewertungsaussprüche erforderlich gewesen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, aaO 201; derselbe, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aaO 295); davon wird aber im Revisionsverfahren nur noch der Ausspruch über den von der Bestätigung der Abweisung des vom Kläger erhobenen Urteilsveröffentlichungsanspruches betroffene Wert des Streitgegenstandes benötigt, weil der Beklagte die Bestätigung der Abweisung des von ihm erhobenen Urteilsveröffentlichungsanspruches nicht bekämpft hat. Diesen notwendigen Ausspruch wird das Berufungsgericht daher im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seines Spruches nachzuholen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß dieser Wert des von der Bestätigung betroffenen Teilanspruches 60.000 S übersteigt, dann wird ein Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich sein, weil sich schon aus dem Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO ergibt, daß dann die Vollrevision auch gegen den bestätigenden Teil des Urteils ohne die Beschränkungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Anmerkung

E15747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00089.88.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_0040OB00089_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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