Norm
UWG §25 Abs3Rechtssatz
Die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung setzt nach § 25 Abs 3 UWG ein schutzwürdiges Interesse der mit ihrem Unterlassungsbegehren obsiegenden Klägerin an der Aufklärung des Publikums voraus; sie soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtig stellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt und sie ist in der Regel in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die durch die wettbewerbswidrige Ankündigung angesprochenen Verkehrskreise jetzt über den wahren Sachverhalt aufgeklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0017017Im RIS seit
17.09.2004Zuletzt aktualisiert am
31.08.2011