Norm
UWG §25 Abs3Rechtssatz
Der Veröffentlichungsanspruch bildet - ungeachtet einer vom Kläger bereits in der Klage vorgenommenen Auswahl bestimmter Medien - als vom Unterlassungsanspruch abhängiger Nebenanspruch eine Einheit; nach rechtskräftiger Entscheidung darüber steht daher eine weiteren Klage, mit der die Urteilsveröffentlichung an Stelle des bereits zuerkannten in einem anderen Medium begehrt wird, das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019