Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurden dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgende Sachverhalte zur Last gelegt: GZ: VI-500-2006 ?Tatzeit: 22.05.2006 um 05.09 Uhr Tatort: Ampass, auf der A 12, bei km 71,500 in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleist... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Angaben zur Tat: 6.10.2004, 18:04 Uhr Ort der Begehung: 5071 Wals-Siezenheim, A 1 ? Westautobahn, Strkm 299,900, Fahrtrichtung ? Wien; Fahrzeug: LKW, SL-844GF (A) Sie haben als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne di... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist primär die gesetzliche Verpflichtung des Lenkers, für die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrtleistungsabhängigen Maut zu sorgen. Auf Grund dieser Rechtslage hat der Lenker durch geeignete, bis an die Grenzen des Möglichen gehende Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Verpflichtung erfüllt wird. Der Zulassungsbesitzer haftet zwar gemäß §23 Abs1 BStMG zur ungeteilten Hand für verhängte Geldstrafen und die Verfahrenskosten des Strafverfahrens, der Lenker kann sich aber nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung tritt erheblich hinter dem typischen Unrechtsgehalt der Mautprellerei zurück, da der Umstand, dass der Beschuldigte sich auf die Zusage seines Chefs, die Maut nachzuzahlen, verlassen hat, nur als leichtes Verschulden gewertet werden kann. Damit war von der Anwendbarkeit des §20 VStG auszugehen. Schlagworte Typischer Unrechtsgehalt der Mautprellerei, leichtes Verschulden mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, er habe sich vor Fahrtantritt darüber informiert, dass das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei; dies sei ihm vom Arbeitgeber bejaht worden. Dem ist die Bestimmung des § 8 Abs 2 BStMG entgegenzuhalten, wonach sich der Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 02.04.2005 um 11.02 Uhr Tatort: Gemeinde Ampass, auf der A12, bei km 71,500 Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Ben... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auffassung des Beschuldigten, der Tatvorwurf hätte jedenfalls an einen Lenker einer Fahrzeugkombination mit 4 oder mehr Achsen gerichtet werden müssen, wird nicht geteilt. Die Übertretung wurde dem Beschuldigten als Lenker eines mit dem Kennzeichen bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zur Last gelegt und es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die maßgebliche Achsenzahl "4" betragen habe. Mit dieser Umsch... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 05 10 2004 um 05 34 Uhr im Gemeindegebiet von Hornstein, auf der A3, bei Strkm 25,9, als Kraftfahrzeuglenker mit dem mehrspurigen LKW mit dem Kennzeichen ***, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit 13 t mehr als 3,5 t betrug, eine Mautstrecke benützt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Wegen Verletzung des § 20 Abs 2 iVm § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mautordnung um eine Durchführungsverordnung, die durch ein beliehenes Unternehmen (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft - ASFINAG) im Einvernehmen mit dem im BStMG angeführten Bundesministern zu erlassen ist. Der Ansicht der Vertreterin der ASFINAG, es handle sich bei der Mauordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Teil B Punkt 8.1. ist die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigem Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, zu montieren. Diese Bestimmung stellt eine nähere Ausführung des § 8 Abs 1 BStMG dar. Aus diesem Punkt 8.1. ergibt sich, dass... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 30 04 2004 um 12 40 Uhr auf der Autobahn A4, Höhe Strkm 61,0, im Gemeindegebiet von Nickelsdorf, als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (D) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dies bedeutet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Auslegung des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemanden die Verwaltungsvorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den angeführten... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Tatvorwurfgemäß § 20 Abs. 2 BStMG 2002 (Kraftfahrzeuglenker benützt eine Mautstrecke ohne die geleistete fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten) hat, um den Voraussetzungen des § 44a VStG zu entsprechen, zumindest auf den Umstand der Lenkereigenschaft hinzuweisen, dh, das verbum legalium ?Kraftfahrzeuglenker" im Tatvorwurf zu enthalten. Enthält weder die ?Aufforderung zur Rechtfertigung" noch das angefochtenen Straferkenntnis einen dem Gesetz entsprechenden Tatvorwurf un... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen er habe zur Tatzeit 3.6.2004 um 13.15 Uhr am Tatort Gemeinde Ampass auf der A 12 bei Kilometer 71,500 in Fahrtrichtung Kufstein mit dem Lastkraftwagen XY zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benutzt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu hab... mehr lesen...
Mit dem gegen O. S., XY, P., ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2004 zu Zahl VI-652-2004 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.6.2004 um 20.27 Uhr Tatort: Ampass auf der A 12, bei km 71.500 in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr al... mehr lesen...