TE UVS Tirol 2005/01/18 2005/18/0093-1

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Veröffentlicht am 18.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die auf die Firma H. Recycling und Transport GmbH, V., lautenden Berufungen gegen die gegen O. S., P., ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

 

I.

vom 14.12.2004, Zahl VI-652-2004

II.

vom 14.12.2004, Zahl VI-871-2004,

wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG werden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit dem gegen O. S., XY, P., ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2004 zu Zahl VI-652-2004 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 29.6.2004 um 20.27 Uhr

Tatort: Ampass auf der A 12, bei km 71.500 in Richtung Innsbruck

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die leistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anzahl der tatsächlichen Achsen Tatsächliche Achszahl: 4 Eingestellte Anzahl der Achsen Eingestellte Achszahl: 2.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm § 6 und 7 Abs 1 des BStMG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.

 

Mit ebenfalls gegen O. S. ergangenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2004, Zahl VI-871-2004, wurde wiederum eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm § 6 und 7 Abs 1 des BStMG zur Last gelegt und wurde wiederum eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt. Tatzeit war dabei der 3.9.2004 um 18.24 Uhr, der Tatort, Volders auf der A 12, bei km 64.480 in Richtung Innsbruck, wobei als gelenktes Fahrzeug der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XY aufscheint.

 

Gegen diese Straferkenntnisse wurde am 22.12.2004 um 16.24 Uhr mit einem Telefax, welches den Briefkopf ?H. Recycling und Transport GmbH, XY, A-S. a.Br.? trägt, Rechtsmittel erhoben. In diesem Telefax heißt es in relevanter Hinsicht wie folgt:

 

?Betreff: VI-652-2004, VI-653-2004, VI-655-2004, VI-871-2004; ?..

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich zu oben genannten Strafverfügungen Einspruch:

Es wurden schon von der ASFINAG Strafen verrechnet und bezahlt. Ich bitte um nochmalige Durchsicht der Akten und verbleibe mit freundlichen Grüßen

H. Recycling und Transport GmbH

A-S. a.Br., XY

iV M. W.?

 

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in den die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Die angeführten Straferkenntnisse zu Zahl VI-652-2004 (im Telefax die erstgenannte Aktenzahl) und jenes mit der Zahl VI-871-2004 (im Telefax die viertangeführte Aktenzahl) erging, wie schon angeführt, gegen O. S. Dieser ist als Beschuldigte Partei in beiden Verwaltungsstrafverfahren. Weder der Firma H. Recycling und Transport GmbH noch dem handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Firma, nämlich J. H., und auch nicht der in Vertretung unterzeichnete M. W. sind Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Schreiben verweist auch nicht ansatzweise darauf, dass das Rechtsmittel allenfalls in Vertretung des O. S. erhoben worden sei. Da somit die Aktivlegitimation zur Erhebung der Berufungen gefehlt hat, waren diese als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Straferkenntnisse, jenes, erging, gegen, dieser, ist, als Beschuldigter, Partei
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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