Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn R. K., wohnhaft in XY, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.11.2004, Zahl VI-524-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung insofern Folge gegeben, als unter Anwendung des § 20 VStG die verhängte Geldstrafe im Betrag von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, auf Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen er habe zur Tatzeit 3.6.2004 um 13.15 Uhr am Tatort Gemeinde Ampass auf der A 12 bei Kilometer 71,500 in Fahrtrichtung Kufstein mit dem Lastkraftwagen XY zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benutzt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt, wobei festgestellt wurde, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Die Anzahl der tatsächlichen Achsen war 4. Die eingestellte Anzahl der Achsen eingestellte Achszahl 3.
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 iVm § 6 und 7 Abs 1 BStMG begangen und wurde gemäß § 20 Abs 2 BStMG, BGBl Nr 109/2002, über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.
Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass tatsächlich nur drei Achsen anstatt der vier Achsen eingestellt worden seien (Stellungnahme vom 15.11.2004). Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet sich bei der Verwendung von Geräten der elektronischen Entrichtung der Maut während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken von der Funktionsfähigkeit des Gerätes zu vergewissern und Funktionsstörungen zu melden. Dies habe der Berufungswerber durch Beachtung des Kontrollpiepstones auch getan. Er habe nicht gewusst, dass zwischenzeitlich lediglich der Motorwagen solo gefahren wurde und deswegen nur drei Achsen eingestellt waren. Der Berufungswerber habe das Fahrzeug im gleichen Zustand, wie er es zuvor abgestellt hatte, vorgefunden und liege daher ein geringfügiges Verschulden des Berufungswerbers vor. Im übrigen habe der Berufungswerber die Tat grundsätzlich eingestanden.
Nach § 20 Abs 2 des BStMG sind Kraftfahrzeuglenker die Mautstrecken benutzen ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten mit einer Geldstrafe von Euro 400,00 bis Euro 4.000,00 zu bestrafen und begehen eine Verwaltungsübertretung.
Nach § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt der fahrleistungsabhängigen Maut.
Nach § 9 Abs 2 BStMG sind die Mauttarife nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhängern nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:
1)Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen 100 von 100
2)Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen 140 von 100
3)Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen 210 von 100.
Fest steht, dass der Berufungswerber die ihm im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretung begangen hat.
Nach § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Auf Grund der besonderen Situation im Gegenstandsfalle, dass ohne Wissen des Berufungswerbers in der Zwischenzeit nur der Motorwagen gefahren worden war, konnte im Gegenstandsfalle von der Rechtswohltat des § 20 VStG Gebrauch gemacht werden.
Der Berufungswerber bezieht monatlich ein Nettoeinkommen von Euro 1.336,00 und ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Er hat aus einem Hauskauf noch Schulden zu begleichen.