Die Auffassung des Beschuldigten, der Tatvorwurf hätte jedenfalls an einen Lenker einer Fahrzeugkombination mit 4 oder mehr Achsen gerichtet werden müssen, wird nicht geteilt. Die Übertretung wurde dem Beschuldigten als Lenker eines mit dem Kennzeichen bestimmten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen zur Last gelegt und es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die maßgebliche Achsenzahl "4" betragen habe. Mit dieser Umschreibung und der genauen Angabe des Tatortes und der Tatzeit wurde der Beschuldigte in die Lage versetzt auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise zur Wiederlegung dieses Tatvorwurfes anzubieten. Gleichzeitig ist der Beschuldigte rechtlich davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Übrigen stellt auch das Bundesstraßenmautgesetz 2002 im § 1 Abs 1 und im § 6 auf die "Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen" bzw auf die "Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen" sowie im § 20 auf einen Beschuldigten als "Kraftfahrzeuglenker" ab. Dem entsprechend differenziert auch der "Teil B: Mautordnung für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen" im Punkt 4. bei der Bezeichnung der Kategorien und beim Kilometertarif lediglich anhand der "Kraftfahrzeuge mit ??. Achsen". (Unterstreichungen jeweils durch den UVS.) Der Unterscheidung im § 9 Abs 2 Z 2 und 3 BStrMG kommt im gegenständlichen Zusammenhang keinerlei rechtserhebliche Bedeutung zu.