Ein Tatvorwurfgemäß § 20 Abs. 2 BStMG 2002 (Kraftfahrzeuglenker
benützt eine Mautstrecke ohne die geleistete fahrleistungsabhängige Maut zu entrichten) hat, um den Voraussetzungen des § 44a VStG zu entsprechen, zumindest auf den Umstand der Lenkereigenschaft hinzuweisen, dh, das verbum legalium ?Kraftfahrzeuglenker" im Tatvorwurf zu enthalten. Enthält weder die ?Aufforderung zur Rechtfertigung" noch das angefochtenen Straferkenntnis einen dem Gesetz entsprechenden Tatvorwurf und lässt der erste Satz des Spruches des Straferkenntnisses [?Sie haben am 3.2.2004 um 8.33 Uhr am angeführten Ort (Autobahn A-2, Mautabschnitt K-West - K-Nord, km 324,19), ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (behördliches Kennzeichen XXXXX), mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt"] jene grammatikalische Ausformung vermissen, die es einem unbefangenen Leser - wie beispielsweise dem Beschuldigten - möglich macht, nachzuvollziehen, worin der eigentliche Tatvorwurf liegt, so ist das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)