Der Beschuldigte hat in seiner Berufung vorgebracht, er habe sich vor Fahrtantritt darüber informiert, dass das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei; dies sei ihm vom Arbeitgeber bejaht worden. Dem ist die Bestimmung des § 8 Abs 2 BStMG entgegenzuhalten, wonach sich der Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden hat. Mit einer Frage an den Auftraggeber, ob das Mautgerät ordnungsgemäß eingestellt sei, kam der Beschuldigte dieser Pflicht des Fahrzeuglenkers keineswegs in ausreichender Art nach. Eine fehlende Kenntnis hinsichtlich des Mautgerätes kann ihn nicht entschuldigen; vielmehr muss er sich diese Kenntnis rechtzeitig erwerben.