Gemäß Teil B Punkt 8.1. ist die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigem Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, zu montieren. Diese Bestimmung stellt eine nähere Ausführung des § 8 Abs 1 BStMG dar. Aus diesem Punkt 8.1. ergibt sich, dass ein Kraftfahrzeuglenker zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut die Pflicht hat, ausschließlich jene GO-Box (auf die näher beschriebene Art und Weise) in einem Kraftfahrzeug zu montieren, die für eben jenes Kraftfahrzeugkennzeichen (eines zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeuges) angemeldet, dh zugeordnet, wurde. Genau dies war hier allerdings nicht der Fall. Die im LKW montierte GO-Box war nicht jenem Kraftfahrzeugkennzeichen zugewiesen, in dessen Kraftfahrzeug es montiert war, weil die vom Berufungswerber verwendete GO-Box für das Kraftfahrzeugkennzeichen *** angemeldet war; jedoch zur Tatzeit im LKW mit dem Kraftfahrzeugkennzeichen *** verwendet wurde. Daran änderte auch nichts, dass es sich um ein- und denselben LKW handelte und die Zulassung dieses LKW seit Ausgabe der GO-Box unverändert war, weil es darauf nicht ankam, sondern nur, für welches Kraftfahrzeugkennzeichen die GO-Box angemeldet war.
Allerdings hatte der Berufungswerber zuvor die GO-Box nicht selbst im von ihm verwendeten LKW montiert. Diese war vielmehr bereits im Kraftfahrzeug angebracht gewesen. Es stellte sich daher die Frage, ob sich aus der Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, die GO-Box ausschließlich in dem mit den angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenem mautpflichtigen Kraftfahrzeug zu montieren, auch die Verpflichtung ergibt, zu überprüfen, ob eine bereits montierte GO-Box jenem Kraftfahrzeugkennzeichen zugewiesen war, in dessen Kraftfahrzeug es montiert war. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland war aufgrund der Bestimmung des Teil B Punkt 8.1 der Mautordnung eine derartige Verpflichtung anzunehmen. Wenn ein Kraftfahrzeuglenker verpflichtet ist, ausschließlich die für das bestimmte Kraftfahrzeugkennzeichen angemeldete GO-Box zu montieren, muss er naturgemäß vor der Montage diese Übereinstimmung überprüfen. Daraus ergibt sich aber, dass ein Lenker auch verpflichtet ist, eine bereits montierte GO-Box auf ordnungsgemäße Zuweisung zu überprüfen, weil er sonst seiner Verpflichtung nach Teil B Punkt 8.1 nicht nachkommen kann. Ist nämlich im Kraftfahrzeug keine für das betreffende Kraftfahrzeugkennzeichen angemeldete GO-Box vorhanden (sondern eine andere), trifft den Lenker nach Teil B Punkt 8.1 der Mautordnung die Pflicht zur Montage einer in diesem Punkt angeführten (dem "richtigen" Kennzeichen zugewiesenen) GO-Box sowie auch die in Teil B Punkt 5.5 der Mautordnung enthaltenen Verpflichtungen.
Gemäß Teil B Punkt 5.5 wird (unter anderem) bei der Anmeldung zum Mautsystem das Kennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges gespeichert. Sowohl der Kraftfahrzeuglenker als auch der Zulassungsbesitzer haben nach den in diesem Punkt enthaltenen Bestimmungen die Verpflichtung, der EUROPPASS Änderungen der gespeicherten Daten umgehend mitzuteilen. Änderungen von Kraftfahrzeugdaten, wobei als Beispiel ausdrücklich das Kraftfahrzeugkennzeichen genannt wurde, sind "jedenfalls beim GO Service Center oder an einer GO Vertriebsstelle unter Vorlage der GO-Box und des Zulassungsscheines durchzuführen, da in diesem Fall die GO-Box mit den geänderten Daten neu beschrieben werden muss" (Teil B Punkt 5.5). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers trifft wegen der ausdrücklichen Anordnung in Teil B Punkt 5.5 diese Verpflichtung nicht nur den Zulassungsbesitzer, sondern auch den Kraftfahrzeuglenker.
Es war daher im Weiteren zu beurteilen, ob eine Überprüfung der Zuordnung einer GO-Box zu einem bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichen überhaupt möglich war, und ob eine solche in der hier vorhandenen Situation auch zumutbar und zu erwarten war.
Seitens der Mitarbeiter der ASFINAG wurde (und wird) empfohlen, nicht eigenmächtig an der GO-Box Aufkleber anzubringen. Dies deshalb, um Funktionsstörungen der GO-Box zu vermeiden. Im Hinblick auf diese Auskunft der ASFINAG war somit die naheliegendste Maßnahme, einen Aufkleber an der GO-Box mit jenem Kraftfahrzeugkennzeichen, dem die GO-Box zugewiesen war, anzubringen, nicht zu verlangen, weil das Risiko des Auftretens von dadurch hervorgerufenen Funktionsstörungen dem Berufungswerber nicht zumutbar war. Er war daher auch nicht verpflichtet, nach solchen Aufklebern Nachschau zu halten.
Jedoch konnte festgestellt werden, dass jede GO-Box eine sie eindeutig und zweifelsfrei identifizierende Nummer trägt. Im Zuge der Ausgabe der GO-Box wird dem Übernehmer eine Bestätigung ausgehändigt, woraus sowohl die eindeutige Nummer der GO-Box als auch das Kraftfahrzeugkennzeichen, dem die GO-Box zugewiesen wurde, ersichtlich ist. Diese Nummer der GO-Box ist auf der GO-Box selbst bereits bei Ausgabe angebracht. Es wäre daher möglich, anhand dieser Bestätigung zu überprüfen, ob die im Kraftfahrzeug vorhandene GO-Box jenem Kennzeichen, das dem Kraftfahrzeug zugewiesen wurde, zugeordnet werden kann; und zwar auch dann, wenn ein Lenker, die GO-Box bei dessen Ausgabe nicht selbst entgegen genommen hat. Es ist auch nicht unzumutbar, einen derartigen Vergleich zu verlangen, zumal ein solcher ohne großen Aufwand durch Mitführen einer Kopie der Bestätigung im Kraftfahrzeug oder durch Rückfrage bei den mit der Aufbewahrung dieser Bestätigung betrauten Mitarbeitern erfolgen kann. Die Vornahme einer derartigen Überprüfung wäre von einem durchschnittlichen, mit den rechtlichen Werten verbundenen und sorgfältigen Kraftfahrzeuglenker vor Benutzung einer Mautstrecke zu erwarten gewesen.