Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung tritt erheblich hinter dem typischen Unrechtsgehalt der Mautprellerei zurück, da der Umstand, dass der Beschuldigte sich auf die Zusage seines Chefs, die Maut nachzuzahlen, verlassen hat, nur als leichtes Verschulden gewertet werden kann. Damit war von der Anwendbarkeit des §20 VStG auszugehen.