Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 17 03 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 25 02 2005, Zl 300-7664-2004, wegen Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 05 10 2004 um 05 34 Uhr im Gemeindegebiet von Hornstein, auf der A3, bei Strkm 25,9, als Kraftfahrzeuglenker mit dem mehrspurigen LKW mit dem Kennzeichen ***, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit 13 t mehr als 3,5 t betrug, eine Mautstrecke benützt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Wegen Verletzung des § 20 Abs 2 iVm § 6 BStMG wurde über den Berufungswerber gemäß § 20 Abs 2 BStMG eine Geldstrafe von 400 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber nicht, dass für den hier in Frage stehenden mautpflichtigen Abschnitt die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet worden wäre. Allerdings sei der betreffende LKW am 03 12 2001 zum Verkehr zugelassen worden. Damals sei dem LKW das Kennzeichen *** zugewiesen worden. Infolge Verlusts der Kennzeichentafel sei dem Kraftfahrzeug ohne Änderung der Zulassung ein neues Kennzeichen, nämlich ***, zugewiesen worden. Dem Berufungswerber, der beim Transportunternehmen Z* ? *** auf das der LKW zugelassen sei, angestellt sei, verfüge über keinen "fixen" LKW. Er werde auf mehreren Fahrzeugen eingesetzt. Ihm selbst seien die Vorgänge rund um den Verlust des Kennzeichens sowie den damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen nicht bekannt gewesen. Vor Fahrtantritt habe er sich vom ordnungsgemäßen Zustand des LKW überzeugt. Dass sich das Kennzeichen mittlerweile geändert hatte, sei ihm dabei nicht aufgefallen. Er habe auch die vorgesehenen Funktionsprüfungen an der GO-Box durchgeführt. Die GO-Box habe ordnungsgemäß funktioniert. Dass bei einem Mautportal auf der A3 bei Strkm 25,9 ein ?Piepston? ausgeblieben sei, sei ihm nicht aufgefallen. Der Berufungswerber ist daher der Ansicht, dass ihn an der Nichtbezahlung der Maut kein Verschulden treffe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:
Der Berufungswerber ist Mitarbeiter des Z*** Transportunternehmen, Alleininhaberin ***. Er war zur Tatzeit am 05 10 2004 in diesem Unternehmen als LKW-Lenker tätig. Ihm wurden für seine Aufgabenerfüllung vom Transportunternehmen unterschiedliche LKW zur Verfügung gestellt. Ein LKW, den der Berufungswerber ständig zu verwenden hatte, war ihm bis zum 05 10 2004 nicht zugewiesen. Am 05 10 2004 lenkte er den LKW ***, wobei es sich dabei um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t handelte.
Der Berufungswerber fuhr auf mautpflichtigen Strecken am 05 10 2004 unter anderem folgenden Weg: Ab 04 55 Uhr des 05 10 2004 benutzte er die Autobahn A22 ab Reichsbrücke durchgehend bis Kobersdorf S31, wo er zuletzt um 06 04 Uhr des 05 10 2004 von einem Mautportal registriert wurde. Auf die spätere Benutzung mautpflichtiger Strecken wird hier mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht weiter Bezug genommen.
Auf seiner Fahrt benutzte der Berufungswerber folgende mautpflichtige Straßen, die er jeweils durchgehend befuhr:
* A22 von Reichsbrücke bis Knoten Wien Kaisermühlen * A23 von Knoten Wien Kaisermühlen bis Knoten Wien Inzersdorf * A2 von Knoten Wien Inzersdorf bis Knoten Guntramsdorf * A3 von Knoten Guntramsdorf bis Knoten Eisenstadt
* S31 von Knoten Eisenstadt bis Kobersdorf.
Im Bereich der Autobahn A3 wurde der Berufungswerber von Knoten Guntramsdorf bis Pottendorf durchgehend von den im Zuge dieser Stecke aufgestellten Mautportalen erfasst. Nach Durchfahrt des Streckenbereiches zwischen Pottendorf und Hornstein fand eine Kommunikation zwischen dem auf Höhe StrKm 25,9 auf der Autobahn A3 aufgestellten Mautportal (Höhe Hornstein) und der im LKW montierten GO-Box nicht statt. In weiterer Folge wurde der vom Berufungswerber gelenkte LKW von den nach Hornstein bis Knoten Eisenstadt auf der A3 aufgestellten Mautportalen erfasst. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Berufungswerber die Strecke der Autobahn A3 zwischen den Mautportalen bei Pottendorf und erst Hornstein nicht benutzt hätte und zwischendurch von der Autobahn A3 abgefahren und erst nach dem bei Hornstein gelegenen Mautportal wieder auf die A3 aufgefahren wäre. Dass dies nicht der Fall war, wurde auch durch das vorhandene Lichtbild bestätigt und im Übrigen vom Berufungswerber auch gar nicht bestritten.
Vor Fahrtantritt überzeugte sich der Berufungswerber von der Funktionstüchtigkeit der im LKW montierten GO-Box. Diese Überprüfung der GO-Box ergab, dass sie technisch ordnungsgemäß funktionierte.
Für den verfahrensgegenständlichen LKW war bis 20 09 2004, 10 15 Uhr, das Kennzeichen *** zugewiesen. Infolge Verlustes einer Kennzeichentafel wurde für dieses Kraftfahrzeug am 20 09 2004, 10 15 Uhr, ein neues Kennzeichen mit der Nummer *** ausgegeben und diesem zugewiesen. Eine Änderung der Zulassung erfolgte nicht.
In diesem LKW war die GO-Box-Nr C04001000103A01A13 montiert. Diese GO-Box war für das Post-Pay-Verfahren an Z*** ausgegeben und für das Kraftfahrzeugkennzeichen *** registriert worden. Die GO-Box-Nr war aus einem bereits vor der Ausfolgung an der GO-Box angebrachten Aufkleber ersichtlich. Im Zuge der Ausgabe einer GO-Box erhielt der Übernehmer eine Bestätigung, für welches Kennzeichen die GO-Box registriert worden war, wobei daraus sowohl das Kraftfahrzeugkennzeichen als auch die GO-Box-Nummer ersichtlich war.
Eine GO-Box ist, ohne in Abhängigkeit zum registrierten Kennzeichen zu stehen, technisch funktionsfähig. Sie funktioniert technisch daher auch in einem Fahrzeug, das ein Kennzeichen trägt, für das die GO-Box ursprünglich nicht registriert wurde. Die Kommunikation zwischen den Mautabbuchungsstellen und einer GO-Box funktioniert unabhängig vom Fahrzeug, in dem eine GO-Box montiert wird. Es ist allerdings möglich, dass es aufgrund bestimmter Umstände, wie etwa schlechte Witterung, Stau, Abdeckung durch einen neben der GO-Box liegenden Gegenstand oder schlechter Montage der GO-Box vorkommen kann, dass die Kommunikation zwischen Mautabbuchungsstelle und einer GO-Box nicht stattfindet. In einem derartigen Fall ist es aber technisch ausgeschlossen, dass die GO-Box ein positives Signal abgibt, weil infolge des Unterbleibens der Mauttransaktion kein Signal ausgelöst wird.
Im hier vorliegenden Fall erfolgte für den Streckenabschnitt Autobahn A3-Pottendorf bis Hornstein an der dazu gehörenden Mautabbuchungsstelle (montiert auf Höhe StrKm 25,9 der A3) keine Kommunikation mit jener GO-Box, die im vom Berufungswerber gelenkten LKW montiert war. Ein Signalton für die positive Erfassung ertönte nicht.
Der Berufungswerber überprüfte vor Fahrtantritt zwar die technische Funktionsfähigkeit der GO-Box, jedoch überprüfte er nicht, ob die im LKW montierte GO-Box auf jenes Kennzeichen angemeldet war, auf das der LKW (nunmehr) zugelassen war. Durch die Überprüfung der technischen Funktionsfähigkeit der GO-Box kann das Kfz-Kennzeichen, dem die GO-Box zugewiesen wurde, nicht eruiert werden.
Seitens der ASFINAG wird Inhabern einer GO-Box empfohlen, nicht eigenmächtig an dieser Aufkleber anzubringen.
Die für die sonst vom Berufungswerber am 05 10 2004 benutzten Streckenabschnitte vorgesehene fahrleistungsabhängige Maut wurde entrichtet. Lediglich die Mautentrichtung für den Streckenabschnitt A3-Pottendorf bis Hornstein unterblieb.
Diese Feststellungen beruhten auf den Angaben des Berufungswerbers, den schriftlichen Ausführungen der ASFINAG über die Funktionsfähigkeit der GO-Box und den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vom 13 06 2005 als Zeugin einvernommenen informierten Vertreterin der ASFINAG, Frau Mag R**, sowie der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, welche anhand einer Anfrage an die Zentrale Zulassungsdatei vorgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anzeige vom 22 11 2004 und dem vorliegenden am 05 10 2004 automatisch von der am Mautportal angebrachten Überwachungskamera angefertigten Lichtbild. Der Berufungswerber bestritt nicht, dass er zur fraglichen Zeit auf der Autobahn A3 das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug lenkte. Er bestritt auch nicht, dass er dabei eine mautpflichtige Strecke durchfuhr und an einer Mautabbuchungsstelle die Mauttransaktion unterblieb. Er wendete sich im gesamten Verfahren lediglich dagegen, dass ihn ein Verschulden an der Tatbegehung treffe.
Die Angaben des Berufungswerbers erwiesen sich sowohl hinsichtlich seines Verhaltens vor Fahrtantritt als auch der Art seiner Beschäftigung als glaubwürdig und nachvollziehbar. Es wurde seinen Ausführungen unter Berücksichtigung der sonst vorhandenen Beweismitteln Glauben geschenkt. Anhand der vorliegenden Kopie des Typenscheines und den Eintragungen in der Zentralen Zulassungsdatei konnten auch seine Angaben zur Änderung des für das Kraftfahrzeug zugewiesenen Kennzeichens nachvollzogen werden.
Aufgrund des vorliegenden den die fraglichen GO-Box für den 05 10 2004 betreffenden von der ASFINAG vorgelegten Einzelleistungsinformationsnachweises, worin jene Mautabschnitte ersichtlich waren, in der die im vom Berufungswerber gelenkten LKW montierte GO-Box erfasst wurde, und somit eine Funktionsfähigkeit der oben näher bezeichneten GO-Box gegeben war, erwiesen sich auch die Angaben des Berufungswerbers glaubhaft, dass er vor Fahrtantritt eine Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der GO-Box durchgeführt hatte, und dass diese Überprüfung das Funktionieren der GO-Box ergab. Dem Einzelleistungsinformationsnachweis war auch zu entnehmen, dass der Berufungswerber von der A22-Reichsbrücke (05 10 2004 04 55 Uhr) durchgehend auf mautpflichtigen Strecken bis S31-Kobersdorf (05 10 2004 06 04 Uhr) benutzte und lediglich für den Streckenabschnitt A3-Pottendorf bis Hornstein eine Erfassung fehlte.
Aufgrund dieser vorliegenden Beweismittel ging der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland bei der Entscheidungsfindung davon aus, dass der Berufungswerber, so wie er vorbrachte, die erforderlichen Überprüfungen zur technischen Funktionsfähigkeit der GO-Box vor Fahrtantritt vornahm und die Erfassung im hier fraglichen Mautabschnitt aus nicht mehr nachvollziehbaren technischen Ursachen unterblieb. Dafür, dass der Berufungswerber die GO-Box für den Streckenabschnitt A3-Pottendorf bis Hornstein bewusst manipulierte, um die Kommunikation zwischen Mautabbuchungsstelle und GO-Box zu unterbinden, gab es keine Hinweise.
Jedoch konnte aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen der ASFINAG und von Frau Mag R** auch festgestellt werden, dass im Falle des Unterbleibens der Mauttransaktion jedenfalls von einer GO-Box kein positives Signal abgegeben wird. Der Berufungswerber brachte diesbezüglich vor, dass er zwar immer auf den "Piepston" geachtet hätte; ein Ausbleiben des "Piepstones" sei ihm beim hier fraglichen Mautportal nicht aufgefallen. Da es technisch aber nicht möglich war, dass im Falle des Unterbleibens der Mauttransaktion ein positives Signal ertönt, ging der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland davon aus, dass dies beim Passieren des hier fraglichen Mautportal auch tatsächlich nicht der Fall war.
Grundsätzlich stellte sich der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt letztlich als nicht strittig dar. Im Wesentlichen brachte der Berufungswerber lediglich vor, seinen Verpflichtungen zur Kontrolle der GO-Box durch sein von ihm beschriebenes Verhalten Genüge getan zu haben. Im Zuge der Verhandlung galt es letztlich nur, aus diesem Grund die nähere Funktionsweise der GO-Box zu klären.
Zur Tatzeit galt das BStMG in seiner Stammfassung BGBl I Nr 109/2002, weshalb im Weiteren auf diese Fassung abzustellen war.
Gemäß § 20 Abs 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4000 Euro zu bestrafen.
§ 6 BStMG legt fest, dass die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. In § 7 BStMG sind Bestimmungen zur Mautentrichtung enthalten, wobei gemäß § 7 Abs 3 BStMG die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung zum Einsatz über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung in der Mautordnung zu treffen sind. § 8 BStMG legt die Pflichten der Fahrzeuglenker fest, wobei nach dessen Abs 1 Lenker vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten haben. Gemäß § 8 Abs 2 BStMG haben sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Einrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Die näheren Bestimmungen zur Überprüfung der Geräte und über die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind gemäß § 8 Abs 3 BStMG in der Mautordnung zu treffen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mautordnung um eine Durchführungsverordnung, die durch ein beliehenes Unternehmen (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft - ASFINAG) im Einvernehmen mit dem im BStMG angeführten Bundesministern zu erlassen ist. Der Ansicht der Vertreterin der ASFINAG, es handle sich bei der Mauordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland nicht beigepflichtet. Entgegen der Ansicht der Vertreterin der ASFINAG ist der in den Erl Bem zur Regierungsvorlage (1139 dB, XXI GP) zum BStMG (zu den §§ 14 bis 16) erwähnten Entscheidung des VfGH vom 25 09 2001, B 1658/00, eine Qualifikation der Mautordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. Im genannten Beschluss des VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg abgelehnt. Eine Beurteilung der rechtlichen Qualität der Mautordnung ist diesem Beschluss nicht enthalten. Vielmehr ist auf die im Allgemeinen Teil enthaltenen Ausführungen in den Erl Bem zum BStMG hinzuweisen, worin ausdrücklich angeführt wird, dass es sich bei der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut um ein gesetzliches Schuldverhältnis, nicht aber um einen Vertrag handelt. Somit geht klar hervor, dass ein Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Mautentrichtung nicht besteht; und zwar weder über die Art noch der Höhe der zu entrichtenden Maut. Es ist einem Mautpflichtigen nicht möglich, mittels Vertragsverhandlungen von den Bestimmungen der Mautordnung abzuweichen. Dieser Beurteilung schadet auch nicht, dass in der Mautordnung verschiedene Varianten der Art der Mautentrichtung (zB Pre-Pay oder Post-Pay Verfahren) dem Verpflichteten zur Auswahl angeboten werden, weil er nur innerhalb des von der Mautordnung gesteckten Rahmens wählen kann; aber einzelne Bedingungen eines von ihm gewählten Verfahrens durch Verhandlungen und in der Mautordnung nicht zugelassene Vereinbarungen nicht erwirken
kann. Davon unabhängig ist eine allfällige Beurteilung des Mautentgelts als ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Entgelt für die Benützung von Straßen.
Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner bisherigen Judikatur zum BStFG überzeugend dar (vgl statt vieler VwGH v 18 06 2003, Zl 2001/06/0173), dass die ASFINAG im Rahmen der im Gesetz angeführten Regelungen zur Erlassung einer Verordnung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken ermächtigt wurde und insoweit die ASFINAG mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut wurde und daher in diesem Umfang als sog "beliehenes Unternehmen" zu qualifizieren war. Die von der ASFINAG im Sinne der im BStFG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassene Mautordnung traf für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer der mit dem Gesetz erfassten Bundesstraßen unmittelbar verbindliche Regelungen und war damit, insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der betreffenden gesetzlichen Regelungen, als Durchführungsverordnung im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG zu qualifizieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland schließt sich dieser Auffassung an und geht bei der Entscheidungsfindung davon aus, dass dies mangels relevanter Änderung der entsprechenden im BStMG enthaltenen Bestimmungen auch auf die nach dem BStMG erlassene Mautordnung zutrifft und diese daher als Verordnung anzusehen ist. In seiner bisherigen Judikatur zum BStFG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus dem Kontext der Bestimmungen ergab, dass von einer ?ordnungsgemäß? entrichteten Maut immer nur dann gesprochen werden kann, wenn die näheren Regelungen der Mautordnung (d.i. ordnungsgemäß) eingehalten wurden. Diese Judikatur ist aufgrund der Übernahme entsprechender Bestimmungen in das BStMG auch für nach letzterem zu beurteilende Fälle übertragbar.
Im gegenständlichen Fall war daher zu beurteilen, ob sich aus dem BStMG und der darauf gegründeten Mautordnung Verpflichtungen des Berufungswerbers ergaben, die er einzuhalten hatte, und im Falle deren Verletzungen eine nicht ?ordnungsgemäße? Mautentrichtung vorlag.
Zur Tatzeit, auf die gemäß § 1 Abs 2 VStG abzustellen war, stand die Version 6 der Mautordnung in Geltung. Bei den im Weiteren zitierten Bestimmungen der Mautordnung handelte es sich daher um Bestimmungen dieser Version.
Teil B-Kraftfahrzeuge mehr als 3,5 t hzG (fahrleistungsabhängige Maut) enthält in Punkt 8 sowie in den darin angeschlossenen Untergliederungen Pflichten der Kraftfahrzeuglenker.
Gemäß Teil B Punkt 8.1. ist die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigem Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, zu montieren. Diese Bestimmung stellt eine nähere Ausführung des § 8 Abs 1 BStMG dar. Aus diesem Punkt 8.1. ergibt sich, dass ein Kraftfahrzeuglenker zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut die Pflicht hat, ausschließlich jene GO-Box (auf die näher beschriebene Art und Weise) in einem Kraftfahrzeug zu montieren, die für eben jenes Kraftfahrzeugkennzeichen (eines zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeuges) angemeldet, dh zugeordnet, wurde. Genau dies war hier allerdings nicht der Fall. Die im LKW montierte GO-Box war nicht jenem Kraftfahrzeugkennzeichen zugewiesen, in dessen Kraftfahrzeug es montiert war, weil die vom Berufungswerber verwendete GO-Box für das Kraftfahrzeugkennzeichen *** angemeldet war; jedoch zur Tatzeit im LKW mit dem Kraftfahrzeugkennzeichen *** verwendet wurde. Daran änderte auch nichts, dass es sich um ein- und denselben LKW handelte und die Zulassung dieses LKW seit Ausgabe der GO-Box unverändert war, weil es darauf nicht ankam, sondern nur, für welches Kraftfahrzeugkennzeichen die GO-Box angemeldet war. Allerdings hatte der Berufungswerber zuvor die GO-Box nicht selbst im von ihm verwendeten LKW montiert. Diese war vielmehr bereits im Kraftfahrzeug angebracht gewesen. Es stellte sich daher die Frage, ob sich aus der Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, die GO-Box ausschließlich in dem mit den angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenem mautpflichtigen Kraftfahrzeug zu montieren, auch die Verpflichtung ergibt, zu überprüfen, ob eine bereits montierte GO-Box jenem Kraftfahrzeugkennzeichen zugewiesen war, in dessen Kraftfahrzeug es montiert war. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland war aufgrund der Bestimmung des Teil B Punkt 8.1 der Mautordnung eine derartige Verpflichtung anzunehmen. Wenn ein Kraftfahrzeuglenker verpflichtet ist, ausschließlich die für das bestimmte Kraftfahrzeugkennzeichen angemeldete GO-Box zu montieren, muss er naturgemäß vor der Montage diese Übereinstimmung überprüfen. Daraus ergibt sich aber, dass ein Lenker auch verpflichtet ist, eine bereits montierte GO-Box auf ordnungsgemäße Zuweisung zu überprüfen, weil er sonst seiner Verpflichtung nach Teil B Punkt 8.1 nicht nachkommen kann. Ist nämlich im Kraftfahrzeug keine für das betreffende Kraftfahrzeugkennzeichen angemeldete GO-Box vorhanden (sondern eine andere), trifft den Lenker nach Teil B Punkt 8.1 der Mautordnung die Pflicht zur Montage einer in diesem Punkt angeführten (dem "richtigen" Kennzeichen zugewiesenen) GO-Box sowie auch die in Teil B Punkt 5.5 der Mautordnung enthaltenen Verpflichtungen.
Gemäß Teil B Punkt 5.5 wird (unter anderem) bei der Anmeldung zum Mautsystem das Kennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges gespeichert. Sowohl der Kraftfahrzeuglenker als auch der Zulassungsbesitzer haben nach den in diesem Punkt enthaltenen Bestimmungen die Verpflichtung, der EUROPPASS Änderungen der gespeicherten Daten umgehend mitzuteilen. Änderungen von Kraftfahrzeugdaten, wobei als Beispiel ausdrücklich das Kraftfahrzeugkennzeichen genannt wurde, sind "jedenfalls beim GO Service Center oder an einer GO Vertriebsstelle unter Vorlage der GO-Box und des Zulassungsscheines durchzuführen, da in diesem Fall die GO-Box mit den geänderten Daten neu beschrieben werden muss" (Teil B Punkt 5.5). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers trifft wegen der ausdrücklichen Anordnung in Teil B Punkt 5.5 diese Verpflichtung nicht nur den Zulassungsbesitzer, sondern auch den Kraftfahrzeuglenker.
Somit ergab sich aber, dass für den hier relevanten Tatort bereits durch die Benutzung einer nicht für das hier verwendete Kraftfahrzeugkennzeichen angemeldeten Go-Box keine im Sinne des § 20 Abs 2 BStMG ordnungsgemäße Mautentrichtung stattfand. Im Übrigen hatte dies auch zur Folge, dass auch für die sonstigen Abschnitte die (finanziell aber dennoch erfolgte) Mautentrichtung nicht ordnungsgemäß war, was aber nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens war.
Es war daher im Weiteren zu beurteilen, ob eine Überprüfung der Zuordnung einer GO-Box zu einem bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichen überhaupt möglich war, und ob eine solche in der hier vorhandenen Situation auch zumutbar und zu erwarten war. Durch die technische Funktionsprüfung an der GO-Box konnte eine derartige Überprüfung nicht erfolgen.
Seitens der Mitarbeiter der ASFINAG wurde (und wird) empfohlen, nicht eigenmächtig an der GO-Box Aufkleber anzubringen. Dies deshalb, um Funktionsstörungen der GO-Box zu vermeiden. Im Hinblick auf diese Auskunft der ASFINAG war somit die naheliegendste Maßnahme, einen Aufkleber an der GO-Box mit jenem Kraftfahrzeugkennzeichen, dem die GO-Box zugewiesen war, anzubringen, nicht zu verlangen, weil das Risiko des Auftretens von dadurch hervorgerufenen Funktionsstörungen dem Berufungswerber nicht zumutbar war. Er war daher auch nicht verpflichtet, nach solchen Aufklebern Nachschau zu halten.
Jedoch konnte festgestellt werden, dass jede GO-Box eine sie eindeutig und zweifelsfrei identifizierende Nummer trägt. Im Zuge der Ausgabe der GO-Box wird dem Übernehmer eine Bestätigung ausgehändigt, woraus sowohl die eindeutige Nummer der GO-Box als auch das Kraftfahrzeugkennzeichen, dem die GO-Box zugewiesen wurde, ersichtlich ist. Diese Nummer der GO-Box ist auf der GO-Box selbst bereits bei Ausgabe angebracht. Es wäre daher möglich, anhand dieser Bestätigung zu überprüfen, ob die im Kraftfahrzeug vorhandene GO-Box jenem Kennzeichen, das dem Kraftfahrzeug zugewiesen wurde, zugeordnet werden kann; und zwar auch dann, wenn ein Lenker, die GO-Box bei dessen Ausgabe nicht selbst entgegen genommen hat. Es ist auch nicht unzumutbar, einen derartigen Vergleich zu verlangen, zumal ein solcher ohne großen Aufwand durch Mitführen einer Kopie der Bestätigung im Kraftfahrzeug oder durch Rückfrage bei den mit der Aufbewahrung dieser Bestätigung betrauten Mitarbeitern erfolgen kann. Die Vornahme einer derartigen Überprüfung wäre von einem durchschnittlichen, mit den rechtlichen Werten verbundenen und sorgfältigen Kraftfahrzeuglenker vor Benutzung einer Mautstrecke zu erwarten gewesen.
Auch das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, auf das Unterbleiben eines positiven Signaltones nicht weiter zu reagieren, vermochte das Fehlen seines Verschulden nicht darzulegen. Gemäß Teil B Punkt 8.2.4.3.3 der Mautordnung besteht nur dann keine Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut im Sinne von Teil B Punkt 7.1, wenn alle in Punkt 8.2.4.3.3 genannten Bedingungen eingehalten werden. Eine dieser Bedingungen lautet, dass die GO-Box im Sinne von Teil B Punkt 8.1 der Mautordnung ordnungsgemäß montiert wurde. Gerade dies war ? wie bereits oben ausführlich ausgeführt ? nicht der Fall, weil eine GO-Box montiert war, die gerade eben nicht für das zugewiesene Kraftfahrzeugkennzeichen angemeldet war. Auch die in Punkt 8.2.4.3.3 enthaltene weitere Bedingung, dass das Kennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges im Sinne von Teil B Punkt 5.5 der Mautordnung korrekt zum System angemeldet war, nicht erfüllt.
Nun legt die Mautordnung in Teil B Punkt 7.1 ausdrücklich fest, dass im Falle des Teil B Punkt 7.2 iVm Punkt 8.2.4.3.3 eine Nachzahlung der Maut nicht vorgesehen ist. Teil B Punkt 7.2 bestimmt dazu, dass die ASFINAG das Recht hat, in den Fällen des Punktes 8.2.4.3.3 die nicht entrichtete Maut automationsunterstützt nach zu verrechnen. Da für das hier verwendete Kraftfahrzeugkennzeichen überhaupt aber keine GO-Box registriert war, war eine Nachverrechnung für den hier relevanten Abschnitt durch die ASFINAG nicht möglich, was diese auch über Anfrage bestätigte. Deshalb lag nun aber gerade kein Fall des Teil B Punkt 7.2 iVm Punkt 8.2.4.3.3 vor, bei dem die Nachzahlung der Maut im Sinne des Teil B Punkt 7.1 hätte unterbleiben dürfen.
Mangels Erfüllung aller in Teil B Punkt 8.2.4.3.3 der Mautordnung enthaltenen Bedingungen und mangels Vorliegen der Anwendbarkeit des Teil B Punkt 7.2 war der Berufungswerber von der Verpflichtung zur Nachzahlung der Maut nicht befreit. Er hätte gemäß Teil B Punkt 7.1 der Mautordnung die Nachzahlung der Maut in der dort beschriebenen Weise (spätestens nach 70 Kilometer innerhalb von 5 Stunden unter gleichzeitiger Vorlage der GO-Box und Bekanntgabe aller erforderlicher Umstände) durchzuführen gehabt. Dass dies nicht der Fall war, stand unbestritten fest.
Diesbezüglich war dem Berufungswerber aber ebenfalls schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen, weil die nicht erfolgte Nachentrichtung der Maut letztlich darauf zurückzuführen war, dass er zuvor die ihm mögliche und zumutbare Überprüfung, ob die im LKW montierte GO-Box auch dem vom LKW geführte Kraftfahrzeugkennzeichen zugewiesen war, nicht durchführte.
Somit stand im Ergebnis fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, die gemäß § 5 Abs 1 VStG auch fahrlässig begangen werden kann, auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hatte.
Dem Berufungswerber ist aber zuzubilligen, dass ihn an der Verwirklichung der Übertretung nur ein geringes Verschulden traf. Er führte die im BStMG und der Mautordnung enthaltenen technischen Funktionsüberprüfungen durch und zog im vorliegenden Fall lediglich die Möglichkeit nicht in Betracht, dass sich ? aus welchem Grund auch immer ? das Kennzeichen des von ihm benutzten LKW nach Zuweisung der GO-Box ändern hatte können (und auch tatsächlich geändert hatte), und nahm aus diesem Grund die oben beschriebene zu fordernde Überprüfung nicht vor. Eine Sachverhaltskonstellation wie die hier vorliegende bedachte er im Zuge seiner Überprüfungen nicht. Dabei ist dem Berufungswerber aber zuzugestehen, dass es sich um eine zwar mögliche, aber nicht alltägliche Konstellation handelte, so dass im vorliegenden Fall durchaus von geringfügigem Verschulden gesprochen werden kann. Auch dass er das Unterbleiben eines positiven Signales der GO-Box bei der Durchfahrt des hier fraglichen Mautportals nicht wahrnahm, war ihm nicht als gravierendes Verschulden, sondern bloß als geringfügige Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen, zumal die GO-Box in technischer Hinsicht sowohl bis zum hier fraglichen Mautabschnitt als auch danach einwandfrei funktionierte, und auch die entsprechenden Signale abgab.
Auch die Folgen der Übertretung waren als geringfügig anzusehen. Nun kam als Verfahrensergebnis zwar hervor, dass im Grunde während der gesamten Fahrt des Berufungswerbers infolge der Verwendung einer nicht für das am LKW geführte Kraftfahrzeugkennzeichen angemeldeten GO-Box keine ordnungsgemäße Mautentrichtung stattfand, jedoch wurden laut Auskunft der ASFINAG die sonst für den 05 10 2004 angefallenen Mautentgelte auf dem zuvor vom Zulassungsbesitzer gewählten Weg bezahlt. Lediglich die Zahlung des Mautentgelts für den Abschnitt A3-Pottendorf bis Hornstein unterblieb aus den oben genannten Gründen.
Die jeweils auf der Autobahn A3 für die registrierten Mautabschnitte zu entrichtenden Entgelte bewegten sich zwischen 0,10 Euro und 0,60 Euro. Wenngleich vom Unanhängigen Verwaltungssenat Burgenland keine genaue Berechnung der für den Abschnitt Pottendorf-Hornstein zu entrichtenden Maut angestellt wurde, war dennoch davon auszugehen, dass sich das Mautentgelt für diesen Streckenabschnitt ebenfalls in dieser Größenordnung bewegte. Es fand durch die dem Berufungswerber zur Last gelegte Handlung somit die Verkürzung von Mautentgelt in einem bloß äußerst geringen Ausmaß, welches wohl nicht höher als 60 Cent anzusetzen war, statt. Es fehlten zwar nun nachteilige Folgen nicht zur Gänze, dennoch konnten die Folgen der Übertretung als unbedeutend angesehen werden, wobei § 21 Abs 1 VStG eben nicht auf das gänzliche Fehlen nachteiliger Folgen, sondern auf unbedeutende Folgen abstellt. Die Beeinträchtigung des durch die hier verletzten Normen geschützten Interesses, nämlich der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Bemautung von Mautstrecken war aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Falles ebenfalls als unbedeutend einzustufen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG ein Rechtsanspruch auf dessen Anwendung. Da diese Voraussetzungen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vorlagen, war in Anwendung des § 21 Abs 1 VStG auszusprechen, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.