Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als gemäß § 9 Abs 2 VStG nach außen hin verantwortlicher Beauftragter der Firma S Dienstleistungs AG, CH 162, G - diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen- zur Last gelegt, er habe es unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der Behörde vom 20.07.2004, zugestellt am 28.07.2004, innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung Folge zu leisten. Er habe innerhalb dieser F... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ersatzzustellung eines an eine juristische Person gerichteten Schriftstückes an eine Vertreterin des Vertriebsinnendienstes, die nicht nach § 13 Abs 3 ZustG zur Empfangnahme von Schriftstücken befugt ist, setzt nach § 16 Abs 1 ZustG voraus, dass sich zu diesem Zeitpunkt kein zur Empfangnahme befugter Vertreter an der Abgabestelle der juristischen Person aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Vertreterin des Vertriebsinnendienstes die an die AG gerichtete Lenkeranfrage am E... mehr lesen...
Rechtssatz: Kehrt der Berufungswerber innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist, welche am 01.09.2004 zu laufen begonnen hat, an die Abgabestelle zurück und holt er das Schriftstück am 10.09.2004 vom Postamt ab, so wurde die Zustellung des Rsa-Briefes erst an dem an die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam und ist somit der vom Berufungswerber laut Poststempel am 16.09.2004 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung als fristgerecht zu werten. (Aufhebun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die die Strafverfügung enthaltende Briefsendung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholungsfrist am 23.3.2001 beim Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt, ist ein am 10.4.2001 zur Post gegebener Einspruch verspätet. Daran ändert auch das Vorbringen des Berufungswerber, er sei zur besagten Zeit krank gewesen, nichts, wenn er bereits mit Schreiben der Erstinstanz vom 9.5.2001 unter Vorlage von Be... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 20.09.2000, GZ.: A8aP- 12338/B, wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen Berufenen und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zur Last gelegt, die Aufforderung der belangten Behörde vom 28.02.2000, Name und Adresse jener Person binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der am 02.03.2000 erfolgten Zustellung an, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Empfänger im Sinne des § 13 ZustG eindeutig bezeichnet ist. Eine eindeutige Bezeichnung liegt nicht mehr vor, wenn der beabsichtigte Empfänger der RSb-Briefsendung "Freia Gastronomie und HandelsgmbH" auf dem Rückschein nur als "Freia Gastronomie und Han" (mit Anschrift) angegeben ist, zumal die Rechtsform einer Gesellschaft ein wesentlicher Bestandteil ihrer Bezeichnung ist. Daher stellt die Hinterlegun... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.12.1997 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers (I-gesmbH u CO KG) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-21 dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 01.09.1997, zugestellt am 06.10.1997, nicht entsprochen, da d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob, trotz fehlerhafter Adressierung auf dem Kuvert, der Berufungswerber als der iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der GesmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, nach außen Berufene zu Recht wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft durch diese bestraft wurde. Voraussetzung dafür ist, daß die Lenkeranfrage rechtswirksam an die GesmbH & Co KG zugestellt wurde und damit deren Verpflichtung zur Erteilung der Le... mehr lesen...
Rechtssatz: Selbst wenn der Beschuldigte eine richtige Lenkerauskunft erteilt hat, ändert dies nichts an seinem tatbildmäßigen Verhalten, da eine nach Ablauf der zweiwöchigen Frist richtig erteilte Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer an der Tatbestandsverwirklichung nichts zu ändern vermag (VwGH 28.2.1996, Zahl: 96/03/0028 uvs). Das Vorbringen des Beschuldigten - ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Beweismittel -, daß die Behörde nicht erhoben habe, ob die Zustellung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinterlegungsrückschein ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Die Vermutung ist zwar widerlegbar, doch wäre die Bestreitung der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde durch gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen und es wären Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen. Die bloße Behauptung der Empfängerin, eine Hinterlegungsanzeige nach ihre... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt die Hinterlegung einer Postsendung zu einem Zeitpunkt als die Beschuldigte wegen des Todes ihres Vaters vorübergehend (5 Tage) von der Abgabestelle abwesend war, so erzeugt diese Hinterlegung keine Rechtswirkungen, weil die Beschuldigte gehindert war, als Empfängerin Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber einerseits eine Übertretung nach §20 Abs1 3. Satz StVO und andererseits nach §7 Abs1 StVO vorgeworfen und über ihn Geldstrafen von S 1.000,-- bzw. S 2.000,-- verhängt. Am 16.11.1995 langte bei der Erstbehörde ein per Telefax übermitteltes Schreiben vom 15.11.1995 ein, mit welchem gegen das vorerwähnte Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Dabei verweist der Berufungswerber darauf, daß er das Straferkenntnis am 14.11.1995 zug... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorbringen des Beschuldigten, daß er sich zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.12.1993 im Ausland befunden habe und er sich bis zum 29.12.1993 kein einziges Mal an der Abgabestelle aufgehalten habe, exkulpiert nicht, da mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nichts dargetan werden kann. Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine zustellungsrechtsrelevante Ortsabwesenheit ist dann bescheinigt, wenn für den wesentlichen Zeitraum eine Buchung einer Reise nach Griechenland sowie Hotelrechnung lautend auf den Beschuldigten von Hotels in Griechenland vorgelegt werden (Berufung Folge gegeben). mehr lesen...
Rechtssatz: Begründen objektive Ermittlungsergebnisse (hier detaillierter, aktenkundiger Zustellvorgang) die Verjährung eines Rechtsmittels und wird dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit geboten, für den Fall einer allfälligen, nicht nur vorübergehenden Abwesenheit (Tag der Hinterlegung bzw des Beginnes der Abholfrist) entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen und macht der Rechtsmittelwerber davon keinen Gebrauch; tritt er also demnach dem Vorhalt der Verspätung des Rechtsmittels nic... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn nach begründeter Abwesenheit von der Abgabestelle - hier Urlaub - der Betroffene noch innerhalb der Abholfrist zur Abgabestelle zurückkehrt, beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung mit dem der Rückkehr folgenden Tag zu laufen. mehr lesen...