Der Hinterlegungsrückschein ist eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Die Vermutung ist zwar widerlegbar, doch wäre die Bestreitung der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde durch gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen und es wären Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen. Die bloße Behauptung der Empfängerin, eine Hinterlegungsanzeige nach ihrer Rückkehr nicht vorgefunden zu haben, reicht nicht aus, die Angaben des Zustellers am Rückschein zu entkräften. Dies umso mehr, wenn die Ortsabwesenheit von der Abgabestelle von der Beschuldigten gar nicht behauptet wurde.