RS UVS Steiermark 2001/05/04 30.16-169/2000

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Veröffentlicht am 04.05.2001
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Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit einer Zustellung setzt grundsätzlich voraus, dass der Empfänger im Sinne des § 13 ZustG eindeutig bezeichnet ist. Eine eindeutige Bezeichnung liegt nicht mehr vor, wenn der beabsichtigte Empfänger der RSb-Briefsendung "Freia Gastronomie und HandelsgmbH" auf dem Rückschein nur als "Freia Gastronomie und Han" (mit Anschrift) angegeben ist, zumal die Rechtsform einer Gesellschaft ein wesentlicher Bestandteil ihrer Bezeichnung ist. Daher stellt die Hinterlegung einer solchen uneindeutigen Sendung keine rechtswirksame Zustellung dar. Dieser Mangel könnte ab dem Zeitpunkt geheilt werden, an dem die hinterlegte Sendung von einer natürlichen Person nach § 13 Abs 3 bzw § 16 Abs 2 ZustG entgegengenommen wird, also von einem zur Empfangnahme befugten Vertreter der Gesellschaft bzw von einem Arbeitnehmer. Im Falle einer solchen Übernahme durch eindeutig legitimierte Personen hätte die Gesellschaft nämlich dargetan, dass sie die Sendung trotz mangelhafter Bezeichnung des Empfängers auf sich bezog. Jedoch war die Sendung im konkreten Fall nach der Hinterlegung als "nicht behoben" an die Behörde retourniert worden, und somit keine wirksame Zustellung anzunehmen.

Schlagworte
Sendung Empfängerbezeichnung Mangel Hinterlegung Rechtswirksamkeit Abholung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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