Erfolgt die Hinterlegung einer Postsendung zu einem Zeitpunkt als die Beschuldigte wegen des Todes ihres Vaters vorübergehend (5 Tage) von der Abgabestelle abwesend war, so erzeugt diese Hinterlegung keine Rechtswirkungen, weil die Beschuldigte gehindert war, als Empfängerin Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen.