Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;ZustG §13;ZustG §5;ZustG §7;
Rechtssatz: Ist eine Zustellverfügung (hier: Anschrift der Lenkeranfrage) unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, daß das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980). ... mehr lesen...
Mit dem an die Verlassenschaft nach MM gerichteten, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, wurde von der belangten Behörde über eine Berufung der genannten Verlassenschaft entschieden. Die Ausfertigung dieser Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Verlassenschaft am 13. April 1990 zugestellt. Bereits mit Beschluß des Gerichtes vom 13. März 1990 war jedoch der Nachlaß nach MM der Beschwerdeführerin eingeantwortet worden. Die Rechtskraft dieses Beschlusses war am ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;VwGG §34 Abs1;ZustG;
Rechtssatz: Wenn eine Rechtsperson (hier: Verlassenschaft) zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Berufungsbescheides und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert, ist die Berufungsentscheidung nie in den Rechtsbestand eingegangen. Schlagworte Offenbare Unzuständigke... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8. März 1989 wurde der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines "XY" und somit als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Vereines schuldig erkannt, daß von diesem Verein im Standort Salzburg, A-Straße nn, seit Juni 1986 das Gastgewerbe in der Betriebsart "Buffet" ausgeübt "wird, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Konzession zu sein", und hiedurch eine Verwaltungsübertretung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §15;AVG §37;AVG §45 Abs2;ZustG §13;ZustG §7;
Rechtssatz: Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom G aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 10.9.1984, 84/10/0037). Schlagworte Sachverhalt Sachverhaltsfestste... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §17;AVG §21;AVG §62 Abs3;ZustG;
Rechtssatz: Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht. Die Abweisung eines (solchen) Begehrens auf Bescheidzustellung, wenn diese bereits rechtswirksam erfolgt ist, ist nicht rechtswidrig. Das Recht auf Akteneinsicht eines Besch hat mit der Frage des Rechtes auf neuerliche Zustellung nichts zu tun. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;ZustG §13;
Rechtssatz: Die Zustellung eines Bescheides an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde (hier: an eine unter einem "Markenzeichen" auftretende GmbH entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine derartige Erledigung ist als Nichtbescheid anzusehen (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). Schlagworte Bescheidcharakter Besche... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Aus der Bezeichnung des "Empfängers" einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §58 Abs1;AVG §63 Abs1;ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Fehlt bei einer Sendung die hinreichende Konkretisierung des Empfängers (wegen Namensgleichheit und identer Abgabestelle und wird eine solche Sendung von einer Person, auf die (auch) die angeführten Merkmale zutreffen, übernommen (allenfalls erst nach unwirksamer Hinterlegung bei der Post), so k... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs1;AVG §66 Abs4;AVG §73 Abs1;AVG §73 Abs2;VStG §32 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §51 Abs1;ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Ergibt sich auf Grund der Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt, und wird die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (au... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Dabei kann gewöhnlich mit der Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift der Abgabestelle das Auslangen gefunden werden. Anders ist es bei einer Gleichheit dieser für mehrere Personen zutreffenden Merkmale, in welc... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §58 Abs1;AVG §62 Abs1;ZustG §13;ZustG §17 Abs3;ZustG §7;
Rechtssatz: Namensgleichheit und idente Anschrift zweier verschiedener Personen ist der Behörde meist nicht bekannt. Die deshalb unterlassene nähere Individualisierung durch die Behörde ändert nichts daran, dass jedenfalls eine Willensentscheidung der Behörde, an eine Person dieses Namens an der betreffende... mehr lesen...