Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Ist eine Zustellverfügung (hier: Anschrift der Lenkeranfrage) unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, daß das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180180.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008