RS Vwgh 1990/9/7 89/18/0180

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
ZustG §13;
ZustG §5;
ZustG §7;

Rechtssatz

Ist eine Zustellverfügung (hier: Anschrift der Lenkeranfrage) unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, daß das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180180.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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