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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GmbHG §18;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Wien vom 27. September 1989, Zl. MA 70-10/1523/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Handelsregisters des Handelsgerichtes Wien ergibt sich unter anderem folgendes:
Laut Auskunft des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. November 1988 war an diesem Tage Zulassungsbesitzer des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen W nnn.nnn die N-GesmbH & Co KG mit dem Sitz in Wien, X-Gasse. Die Lenkeranfrage vom 15. November 1988 wurde aber nicht an diese Personalhandelsgesellschaft, sondern an die Firma N-GesmbH mit dem Sitz in Wien, X-Gasse, gerichtet.
Die Zulassungsbesitzerin ist im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter nn1 eingetragen; ferner existiert an der gleichen Anschrift eine Kapitalhandelsgesellschaft N-Gesellschaft mbH, welche im genannten Handelsregister unter nn2 eingetragen ist.
Mit Beschluß vom 11. Mai 1990 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine vorläufige Rechtsansicht dahin bekannt, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als zur Vertretung der genannten Kommanditgesellschaft nach außen berufenes Organ zu Unrecht erfolgt sein könnte, weil dieser Kommanditgesellschaft nie eine Anfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zugestellt wurde.
Daran würde nach vorläufiger Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft mbH ist und diese Gesellschaft ihrerseits Komplementärin der Kommanditgesellschaft. Ist nämlich eine Zustellverfügung - im vorliegenden Fall die Anschrift der Lenkeranfrage - unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, daß das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10327/A).
Ein Fall des § 9 Abs. 1 ZustellG - Zustellung an die Partei selbst anstatt an ihren Zustellungsbevollmächtigten - liegt nicht vor.
Zu diesem Beschluß äußerte sich der Beschwerdeführer dahin, daß er sich diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes anschließe. Die belangte Behörde sah in ihrer Äußerung vom 9. Juli 1990 keinen Anlaß, von der von ihr vertretenen Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides abzugehen, zumal bei der gegenständlichen - einen besonderen Typus der kapitalistischen Kommanditgesellschaft bildenden - Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG eine Identität der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft bestünde. In diesem Fall mache die von der Erstbehörde bei der Zustellung der Lenkeranfrage verwendete Adressierung die Zustellung nach Ansicht der belangten Behörde nicht rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine vorläufige, im Beschluß vom 11. Mai 1990 ausgedrückte Rechtsansicht nunmehr zu seiner endgültigen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es bestünde eine Identität der im erwähnten Beschluß genannten Kommanditgesellschaft mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht in Widerspruch zum Inhalt des Handelsregisters des Handelsgerichtes Wien; diese Behauptung wurde durch kein Beweisanbot der belangten Behörde gestützt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Verschiedenheit einerseits der Kommanditgesellschaft, andererseits der Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus. Tut man das, so wurde die Lenkeranfrage nicht an die Zulassungsbesitzerin (Kommanditgesellschaft), sondern an eine andere, in diesem Fall juristische, Person - die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - gerichtet.
Dem Beschwerdeführer wurde daher zu Unrecht ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 zum Vorwurf gemacht. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180180.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008