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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wenn eine Rechtsperson (hier: Verlassenschaft) zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Berufungsbescheides und damit der Bescheidadressat nicht mehr existiert, ist die Berufungsentscheidung nie in den Rechtsbestand eingegangen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140109.X01Im RIS seit
07.09.1990