RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1;
ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Ergibt sich auf Grund der Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt, und wird die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen übernommen, so ist diese als Empfänger anzusehen. Danach beurteilt sich auch die Frage, ob jemand Beschuldigter iSd § 32 Abs 1 VStG 1950 ist, wobei erst die Zustellung des Straferkenntnisses eine gegen die betreffende Person gerichtete Verfolgungshandlung darstellt. Gegen ein solches Straferkenntnis muss zur Wahrung des Rechtsstandpunktes dieser Person fristgerecht (ab Übernahme der Sendung) Berufung erhoben und darüber von der Berufungsbehörde meritorisch entschieden werden, auch wenn es nicht dem behördlichen Willen entsprach, diese Person in Anspruch zu nehmen.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X05

Im RIS seit

09.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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