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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13;Rechtssatz
Aus der Bezeichnung des "Empfängers" einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X02Im RIS seit
09.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017