RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Aus der Bezeichnung des "Empfängers" einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Fehlt eine solche hinreichende Individualisierung, weil zufolge Namensgleichheit und identer Anschrift die angeführten Merkmale auf mehrere Personen zutreffen, so hat weder die Hinterlegung einer solchen Sendung noch die Verweigerung ihrer Annahme die Wirkung einer Zustellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X02

Im RIS seit

09.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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