RS Vwgh 1990/9/7 90/18/0049

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

PO §174 idF 1981/002;
PO §176 idF 1981/002;
ZustG §13;
ZustG §16;
ZustG §21;

Rechtssatz

Eine eingeschriebene oder bescheinigte Briefsendung ist keinesfalls nur zu eigenen Handen des Empfängers zuzustellen (Hinweis OGH 30.5.1962, 6 Ob 125/62 EvBl 1962/472). Nach den Bestimmungen der PO ist die Zustellung ordnungsgemäß, wenn sie statt an den Empfänger oder an den postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten an eine andere, an der Abgabestelle des Empfängers oder Übernahmsberechtigten anwesende Person abgegeben wird. Die Ersatzzustellung kann an eine erwachsene, zur Annahme bereite Person, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt, oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist, erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180049.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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