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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Fehlt bei einer Sendung die hinreichende Konkretisierung des Empfängers (wegen Namensgleichheit und identer Abgabestelle und wird eine solche Sendung von einer Person, auf die (auch) die angeführten Merkmale zutreffen, übernommen (allenfalls erst nach unwirksamer Hinterlegung bei der Post), so kommt es in erster Linie darauf an, ob sich aus dem Inhalt der Sendung deren "Empfänger" objektiv erkennbar ergibt (etwa aus seiner hinreichenden Bezeichnung oder der Entscheidung über ein von einer bestimmten Person erhobenes Rechtsmittel). Ist dies nicht der Fall, so ist der Betreffende als "Empfänger" der Sendung anzusehen, weil er nicht ausschließen kann, dass sie nach dem behördlichen Willen für ihn bestimmt ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X04Im RIS seit
09.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017