RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §62 Abs1;
ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Namensgleichheit und idente Anschrift zweier verschiedener Personen ist der Behörde meist nicht bekannt. Die deshalb unterlassene nähere Individualisierung durch die Behörde ändert nichts daran, dass jedenfalls eine Willensentscheidung der Behörde, an eine Person dieses Namens an der betreffenden Anschrift zuzustellen, vorliegt. Wird daher auf Grund einer solchen Zustellverfügung eine Sendung von einer Person, auf die die angeführte Bezeichnung des "Empfängers" zutrifft, übernommen, so ist ihr gegenüber die Zustellung rechtswirksam erfolgt, unabhängig davon, ob die Zustellung an diese Person dem behördlichen Willen entsprach, sowie ob das Zustellorgan und die Person, an die zugestellt wurde, davon Kenntnis hatten, dass eine andere Person mit den gleichen Merkmalen existiert, weshalb allenfalls in Kenntnis dieses Umstandes von der Zustellung hätte Abstand genommen werden müssen und die Annahme der Sendung hätte verweigert werden dürfen. Handelt es sich bei der zugestellten Sendung um einen Bescheid, so gilt dieser jedenfalls dann gegenüber der Person, an die die Zustellung erfolgt, als erlassen, wenn sich auch aus dem Inhalt der Sendung nicht objektiv erkennbar ergibt, dass sie eine andere Person betrifft.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X03

Im RIS seit

09.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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