RS Vwgh 1987/9/24 87/02/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Dabei kann gewöhnlich mit der Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift der Abgabestelle das Auslangen gefunden werden. Anders ist es bei einer Gleichheit dieser für mehrere Personen zutreffenden Merkmale, in welchen Fällen es daher zwecks Möglichkeit der Unterscheidung noch eines zusätzlichen Hinweises etwa der Worte "senior" bzw. "junior" oder des Geburtsdatums oder der Beschäftigung des "Empfängers", bedarf.

Schlagworte

Empfänger Namensgleichheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X01

Im RIS seit

09.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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