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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13;Rechtssatz
Aus der Bezeichnung des Empfängers einer Sendung muss zweifelsfrei erkennbar sein, für wen sie bestimmt ist. Dabei kann gewöhnlich mit der Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift der Abgabestelle das Auslangen gefunden werden. Anders ist es bei einer Gleichheit dieser für mehrere Personen zutreffenden Merkmale, in welchen Fällen es daher zwecks Möglichkeit der Unterscheidung noch eines zusätzlichen Hinweises etwa der Worte "senior" bzw. "junior" oder des Geburtsdatums oder der Beschäftigung des "Empfängers", bedarf.
Schlagworte
Empfänger NamensgleichheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020038.X01Im RIS seit
09.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017