I. 1. In der Beschwerde vom 13. September 2006 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Amtshandlung des Organ des Bürgermeisters der Stadt Graz am 2. August 2006 um ca 08.45 Uhr in der I S 4, 8052 G-W, die Beschwerdeführerin in ihrem Hausrecht gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden sei. Es habe eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz stattgefunden, jedoch habe das Organ des Bürgermeisters der Stadt Graz nicht die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da auch eine Hausdurchsuchung von Privat- u... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob bei der Kontrolle einer Tierhaltung die nach § 35 Abs 4 TSchG gebotene Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, ist mittels einer ex ante Betrachtungsweise zu prüfen. Im konkreten Fall war die Kontrolle wegen des Verdachtes einer ungesetzlichen Hundezucht in einem Wohnhaus erforderlich. Nimmt der kontrollierende Amtstierarzt im Wohnraum Hunde und zwei Käfige wahr und kann er nur durch diesen Wohnraum in das Haus gelangen, handelt es durchaus verhältnismäßig, wenn er die... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 10.07.2006 erhob Herr B. D. Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter und einfach gesetzlicher Rechte im Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. In der Beschwerde bezog sich der Beschwerdeführer, der damals die 5. Klasse des Gymnasiums in Stams besucht habe, auf einen Vorfall vom 08.06.2006. Damals habe er ein Moped seines Schulfreundes ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einsatz von "Pfefferspray" ist gegenüber einer kurzfristigen Festnahme samt Fesselung schon nach dem Waffengebrauchsgesetz nicht als gelinderes Mittel anzusehen. Zum einen stellt ein "Pfefferspray" eine Dienstwaffe iS des Waffengebrauchsgesetzes dar, da er als reizauslösendes Mittel, das Waffenzweck hat und lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführt, dem Tränengas iS des § 3 Z 2 Waffengebrauchsgesetz gleichgestellt ist. Zum anderen ist... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 28.04.2003 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Dr. Bernhard H. eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. In dieser Beschwerde wird zum Verwaltungsakt vorgebracht, dass am Montag dem 17.03.2003 das Sattelkraftfahrzeug der Beschwerdeführerin mit den Kennzeichen XY (Zugfahrzeug) und XY (Auflieger) von Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol an der Kontroll... mehr lesen...
Rechtssatz: Insofern das KFG an einigen Stellen vorsieht, dass der Zulassungsschein abgenommen werden darf, ist dafür immer der Verdacht vorauszusetzen, dass das KFZ nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Der Hinweis, dass durch die Abnahme des Zulassungsscheines auch die weitere Benützung des Kraftfahrzeuges durch andere Personen unmöglich gemacht würde ist solange nicht zu Folgen, als nicht das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen in Frage gestellt wird (VWGH v. 27.11.19... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom ** ** **** brachte der Rechtsmittelwerber ?1 RICHTLINIENBESCHWERDE nach der Richtlinienverordnung RLV BGGL Nr 1993/266, inkraftgetreten mit 01 Mai 1993, in Verbindung gemäß § 31 des SICHERHEITSPOLIZEIGESETZES SPG, insbes Verstöße gegen die §§ 5, 6 und 9 RLV 2 ANZEIGE wegen mehrerer Verstöße gem § 29 SPG. 3 ANZEIGE wegen Nichtbeachtens des Tabakgesetzes in Amtsräumlichkeiten mit Parteienverkehr gem § 12 Abs 1 in Vb mit § 13 Abs 2 Tabakgesetz 4 ANZEIGE nach de... mehr lesen...
Rechtssatz: Der richterliche Befehl und seine Umsetzung ist, auch wenn sie durch Verwaltungsorgane erfolgt, als Einheit zu sehen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung erfolgt, sind als Einheit zu sehen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung erfolgt, sind keine vor dem Unabhängigen... mehr lesen...
Am 07.01.2003 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG, eingebracht von W. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. R. ein. In dieser Maßnahmenbeschwerde wurde beantragt, festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Androhung der Schließung seines Betriebes in 6500 Fließ, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und Erwerbsausübungsfreiheit sowie in seinem einfachgesetzl... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art.129a Abs.1 Z4 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z1 (d.s. Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes), soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das bundesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z3. Gemäß § 24 VStG gilt § 73 Abs.1 bis... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs. 2 EO wird der Vollzug der Exekution entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt, welche dabei im Auftrag und unter Leitung des Gerichtes handeln. Vollstreckungsorgane sind im Rahmen eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens u.a. befugt, die Wohnung des Verpflichteten - mit entsprechender Schonung der Person - zu durchsuchen (vgl. § 26 Abs. 1 EO). Sie können auch zum Zwecke der Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Wid... mehr lesen...
I. 1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 16.9.1993 und 22.2.1994, wobei die Zeugen/Zeuginnen Ch K, B D, Revierinspektor G B, Revierinspektor H B und Dr. H J L einvernommen wurden, als auch unter Heranziehung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, GZ.: Pst 665/Z/93, sowie unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, erstellt von Dr. Egon Skalka, gerichtlich beeideter Sachverständiger, wird nachfolgender Sachverhalt der Entscheid... mehr lesen...
Der im landesgerichtlichen Gefangenenhaus xx angehaltene Untersuchungshäftling G M wurde am 11.6.1992 vom Landesgericht xx zu ** Vr ****90 - Hv **92 wegen §148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt und hat dagegen das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht. Das Bundesministerium für Justiz hat schon vor Rechtskraft des Urteils gemäß §185 StPO iVm ArtI §1 des Bundesgesetzes vom 31.7.1992, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhal... mehr lesen...
Der im landesgerichtlichen Gefangenenhaus xx angehaltene Untersuchungshäftling G M wurde am 11.6.1992 vom Landesgericht xx zu ** Vr ****90 - Hv **92 wegen §148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt und hat dagegen das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht. Das Bundesministerium für Justiz hat schon vor Rechtskraft des Urteils gemäß §185 StPO iVm ArtI §1 des Bundesgesetzes vom 31.7.1992, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhal... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-B-92-017, dazu VfGH vom 27. September 1993, Zl B 1212/93 Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Zu Senat-B-92-012, VfGH vom 27. September 1993, Zl B 1211/93, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz: Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren (hier: Beschwerdemöglichkeit gegen Strafvollzugsmaßna... mehr lesen...