Die Frage, ob bei der Kontrolle einer Tierhaltung die nach § 35 Abs 4 TSchG gebotene Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde, ist mittels einer ex ante Betrachtungsweise zu prüfen. Im konkreten Fall war die Kontrolle wegen des Verdachtes einer ungesetzlichen Hundezucht in einem Wohnhaus erforderlich. Nimmt der kontrollierende Amtstierarzt im Wohnraum Hunde und zwei Käfige wahr und kann er nur durch diesen Wohnraum in das Haus gelangen, handelt es durchaus verhältnismäßig, wenn er die - ihre Duldungspflicht verletzende - Beschwerdeführerin zuerst um Freigabe des Weges ersucht und erst dann mit Gewalt vom Weg wegzieht und nach ihrem weiteren Versuch, ihn am Öffnen der Schwingtür zu hindern, es auf eine Drängerei mit ihr ankommen lässt, bei der die Beschwerdeführerin nur geringfügige Verletzungen (leichte Abschürfungen und Rötungen) erleidet. Im Rahmen der ex ante Betrachtung, vor allem unter Bedachtnahme auf die fruchtlosen verbalen Aufforderungen, war es für das Kontrollorgan sicher notwendig, eine gewaltsame Öffnung der Schwingtür zu versuchen, um zum Raum der Tierhaltung zu gelangen. Das Kontrollorgan handelte auch insofern Maß haltend, als es, nachdem ihm auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin die Öffnung der Schwingtür nicht gelang, wieder zurückwich und die Tür erst nach dem Weggehen der Beschwerdeführerin passierte. Gleichfalls konnte von einer unzulässigen Hausdurchsuchung keine Rede sein, da weder Kästen, Regale, noch Schreibtische durchsucht wurden, noch Räumlichkeiten betreten wurden, die nicht notwendigerweise mit der Kontrolle im Zusammenhang standen. Das Fotografieren des Amtsorganes während der Kontrolle fiel nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte nicht unter den Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Maßnahmenbeschwerde war daher abzuweisen.