RS UVS Niederösterreich 2003/08/20 Senat-MB-03-0014

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Veröffentlicht am 20.08.2003
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Rechtssatz

Der richterliche Befehl und seine Umsetzung ist, auch wenn sie durch Verwaltungsorgane erfolgt, als Einheit zu sehen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung erfolgt, sind als Einheit zu sehen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Die Modalitäten und näheren Umstände, unter denen eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung erfolgt, sind keine vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat selbständig bekämpfbaren Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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