RS UVS Niederösterreich 1993/05/17 Senat-B-92-012

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Ebenso Senat-B-92-017, dazu VfGH vom 27. September 1993, Zl B 1212/93 Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Zu Senat-B-92-012, VfGH vom 27. September 1993, Zl B 1211/93, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz

Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren (hier: Beschwerdemöglichkeit gegen Strafvollzugsmaßnahmen gemäß §§119 ff StVG) ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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