Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren (hier: Beschwerdemöglichkeit gegen Strafvollzugsmaßnahmen gemäß §§119 ff StVG) ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.