Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitgliedr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der R L, wohnhaft in G, I S 4, vertreten durch Dr. E P, Dr. W P und Dr. T F, alle Rechtsanwälte in W, wegen einer Amtshandlung eines Organ des Bürgermeisters der Stadt Graz am 2. August 2006 in G, I S 4, gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 34, 35 Abs 4 und Abs 5, 36 Tierschutzgesetz (TSchG), wie folgt entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl 2003/334, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 550,10 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. In der Beschwerde vom 13. September 2006 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass durch die Amtshandlung des Organ des Bürgermeisters der Stadt Graz am 2. August 2006 um ca 08.45 Uhr in der I S 4, 8052 G-W, die Beschwerdeführerin in ihrem Hausrecht gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden sei. Es habe eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz stattgefunden, jedoch habe das Organ des Bürgermeisters der Stadt Graz nicht die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da auch eine Hausdurchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen stattfand, in welchen die zu kontrollierende Tierhaltung nicht war. Es müsse ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegen, wobei selbst bei der Haltung von Haushunden daraus wohl nicht die Berechtigung abgeleitet werden könne, das gesamte Haus zu durchsuchen und zu inspizieren. Das Organ habe sich ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin und ohne ordentliche Ausweisung gemäß § 6 Abs 4 der Tierschutzkontrollverordnung Zutritt zu den privaten Wohnräumen, insbesondere Bade- und Schlafzimmer und Geschäftsräumen, verschafft und dort auch Kästen, Regale und Schreibtische inspiziert. Auch würde die Beiziehung der beiden Beamten der Polizeiinspektion G-E die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsgesetzlich und einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzen, da die beigezogenen Polizisten keine geschulten Kontrollorgane im Sinne des Tierschutzgesetzes bzw der Tierschutzkontrollverordnung seien. Im Übrigen habe kein Anlass für eine tierschutzrechtliche Kontrolle bestanden, wobei eine allfällige Lärmbelästigung keinen ausreichenden Grund darstellen würde. Auch sei vom Organ des Bürgermeisters der Stadt Graz eine Körperverletzung zu verantworten sowie eine im Zuge der Amtshandlung vorgenommene Sachbeschädigung. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark möge die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklären und der Stadt Graz bzw dem Bund den Ersatz der Kosten des Verfahrens binnen zwei Wochen zuhanden der Beschwerdeführervertreter gemäß § 19a RAO bei sonstiger Exekution auferlegen. Eine Kostennote in der Höhe von ? 1.486,80 wurde vorgelegt. Beigegeben wurde ein Gedächtnisprotokoll der Beschwerdeführerin, ein Foto der beschädigten Türe, als auch ein Befund von Dr. V W, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 4. August 2006, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Feststellung bezüglich leichten Verletzungen am Fuß wünscht, die laut Angaben der Patientin durch ein Fehlverhalten des Amtstierarztes entstanden sind (gewaltsames Eindringen in das Privathaus). Der Arzt stellte als Verletzung am 02.08.2006 um 12.45 Uhr (nicht blutend) fest, dass leichte Abschürfungen am Rist rechter Fuß und am rechten Innenknöchel mit diskreten Rötungen und eine Rötung und minimale Erhabenheit an der rechten Unterarmoberseite vorhanden waren. 2. Der Bürgermeister der Stadt Graz legte am 18. Oktober 2006 eine Gegenschrift vor, wonach er sich auf § 36 Abs 1 TSchG beruft, wonach Behördenorgane zu Eingriffen in grundrechtlich besonders geschützten Positionen berechtigt seien. Es wäre auch gegen den Willen des Grundrechtsträgers möglich, Grundstücke, Räume und Transportmittel zu betreten, wobei die Duldungspflicht nach § 38 Abs 3 leg cit sanktionsbelegt sei. Im Übrigen wurden Kästen, Regale oder Schreibtische nicht inspiziert und sei das übliche Maß übersteigende Lautäußerungen von Tieren sehr wohl ein Grund für behördliche Ermittlungen. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge die Maßnahmenbeschwerde der Frau R L gegen den Magistrat Graz, Gesundheitsamt, Referat für Veterinärangelegenheiten, wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten und einfach gesetzlichen Rechten und Sachbeschädigung als unbegründet abweisen. Beigelegt wurde ein Schreiben des Bezirksvorstehers W, L S, vom 21. Juni 2006, wonach dem Veterinäramt durch die Anwesenheit von Hunden eine Belästigung der unmittelbaren Anrainer gemeldet wurde. Im Speziellen wurde ein Anrainer namhaft gemacht. Des Weiteren ein Erhebungsbericht des einschreitenden Organs des Bürgermeisters der Stadt Graz, dem Amtstierart Dr. Klaus Hejny vom 3. August 2006, wonach im Zuge der Kontrolle am 2. August 2006 der Verdacht auf zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem TSchG bestehen. Des Weiteren ein Bescheid der Stadt Graz, Abteilung für Gemeindeabgaben, vom 10. Februar 2006, wonach dem Antrag des Herrn
M L um Ermäßigung der Hundeabgabe stattgegeben wurde. II. 1. Nach Durchführung von Verhandlungen am 5. Dezember 2006, 19. Dezember 2006 und 13. Februar 2007, wobei die Beschwerdeführerin, die Zeugen M L, DI M P, GI W M, RI H F und Dr. Klaus Hejny einvernommen wurden sowie den vorliegenden Akteninhalt (insbesondere der Handskizze des Hauses I S 4, 8052 Graz, den vorgelegten Fotos sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin, als auch des Zeugen Dr. Hejny) wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem Ehegatten, dem Zeugen M L, und DI M P ein Einfamilienhaus in G, I S 4. Dort betreibt sie mit ihrem Ehemann eine Hundezucht. Auf Grund einer Anzeige des Bezirksvorstehers, der eine Beschwerde eines Anrainers des Anwesens weiterleitete, führte der Amtstierarzt Dr. Hejny am 2. August 2006 um ca 08.45 Uhr eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz durch. Dr. Hejny ist seit 1998 Amtstierarzt bei der Stadt Graz und für Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz zuständig. Nachdem Dr. Hejny sich telefonisch - die Hausglocke war defekt - vorangemeldet hatte, wurde ihm von Herrn M L das Gartentor geöffnet. Dr. Hejny erklärte Herrn L, dass er eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz durchführe, da der Verdacht einer Übertretung gemeldet worden sei und stellte sich als Amtstierarzt des Magistrates Graz vor. Dr. Hejny wies sich auch mit seinem Ausweis aus. Auf die Frage von Dr. Hejny, ob er auf das Grundstück gelassen werde, antwortete Herr L, dass er selbstverständlich kommen könne und ging mit Dr. Hejny in Richtung Haus. Dort bat er ihn in das Büro (siehe Handskizze, Beilage A) einzutreten und teilte ihm Dr. Hejny mit, dass er nunmehr die Kontrolle durchführen wolle. Bei dem Gang zum Büro kam auch die nur mit einem Slip und T-Shirt bekleidete Beschwerdeführerin hinzu, wobei sie ebenfalls von der Kontrolle des Amtstierarztes der Stadt Graz informiert wurde. Die Beschwerdeführerin begab sich sodann in das Bad, um sich zu bekleiden. Dr. Hejny teilte zwischenzeitig Herrn L mit, dass er über die Tür Nr. 3 (Beilage A) in die weiteren Räumlichkeiten schauen wolle, insbesondere in den Wintergarten, da er durch die Tür Nr. 11 (Beilage A) einen Käfig in dem dahinter liegenden Raum des Wintergartens gesehen habe. Daraufhin verließ Herr L das Büro und schloss die Türe mit der Bemerkung, dass er diese Türe von der anderen Seite öffnen werde und nachschauen werde, was die Beschwerdeführerin mache. Nachdem Dr. Hejny ca eine Minute im Büroraum verweilte, öffnete er die Bürotür (Tür Nr. 1, Beilage A) und ging über die Tür Nr. 2 (Beilage A) in den Wohnraum des Anwesens, wo er einige Hunde wahrnahm, als auch DI P. Von diesem wurde Dr. Hejny wiederum zur Ausweisleistung aufgefordert, wobei er den nunmehr anwesenden DI P, Herrn L und der Beschwerdeführerin neuerlich erklärte, dass er in amtlicher Eigenschaft hier sei und eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz durchführe. DI P kam sodann auf Dr. Hejny zu und erklärte ihm, dass er das Haus verlassen solle. Dem kam Dr. Hejny insofern nach, als er zum Gartentor ging und hiebei fernmündlich Polizeiassistenz anforderte. Nach dem Eintreffen der beiden Polizisten GI W M und RI H F, die von Dr. Hejny mit dem Sachverhalt vertraut gemacht wurden, wurde Dr. Hejny wiederum auf das Grundstück gelassen. Zuvor wurde Herrn L von den Polizeibeamten neuerlich erklärt, dass die Kontrolle zulässig sei. Dr. Hejny wollte sodann den Wohnraum betreten, worauf die Beschwerdeführerin ihm den Eintritt mit der Bemerkung, er hätte keinen Hausdurchsuchungsbefehl, verweigerte. Dr. Hejny beabsichtigte deshalb in den Wohnraum zu gehen, weil er an der Westseite im Außenbereich des Hauses Hunde wahrgenommen hatte und die Westseite nur durch den Wohnraum erreichen konnte. Auch hatte er im Wohnraum bei der erstmaligen Betretung zwei Käfige wahrgenommen. Dr. Hejny begab sich trotz des Einwandes der Beschwerdeführerin zur Tür Nr. 2 (Beilage A) und wollte die versperrte Türe mit dem angesteckten Schlüssel öffnen. Zu dem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin unmittelbar hinter Dr. Hejny und wollte ihn am Betreten des Wohnraumes insofern hindern, als sie ihn am Oberkörper erfasste und von der Türe wegziehen wollte. Die Beschwerdeführerin wurde daher sogleich von GI M am Oberarm genommen und weggezogen mit der Bemerkung, dass sie Dr. Hejny nicht am Betreten des Wohnraumes hindern dürfe. Im Wohnraum fotografierte Dr. Hejny die zwei Käfige und ging sodann durch die Tür Nr. 8 (Beilage A) zu den Zwingern an der Westseite des Hauses. Diese Türe wurde ihm von der Beschwerdeführerin geöffnet und konnte Dr. Hejny Fotos von den Zwingern machen, wobei er tierschutzrechtlich relevante Tatbestände feststellte. Sodann wollte Dr. Hejny die Kontrolle fortführen, indem er sich in Richtung Tür Nr. 7 (Beilage A) zum Wintergarten begeben wollte. Um zu diesem Raum zu kommen, musste er vorerst durch den Schlafzimmerbereich des Wohnzimmers, als auch dem Badevorraum. Der Schlafzimmerbereich befand sich im gleichen Raum wie das Wohnzimmer und war durch eine Schwingtüre, als auch aufgestellten Kästen hievon getrennt. Die Beschwerdeführerin verstellte jedoch Dr. Hejny insofern den Weg, als sie sich vor die Schwingtüre stellte und zwischenzeitig immer wieder mit ihrem Rechtsanwalt telefonierte. Dr. Hejny versuchte auch, über diese Schwingtüre zu steigen, jedoch gelang ihm dies nicht. Bei der Schwingtüre kam es zwischen der Beschwerdeführerin und Dr. Hejny, der die Schwingtüre mit Riegel öffnen wollte, zu einer Drängerei. Die Beschwerdeführerin wurde auch hiebei verbal von Seiten der Polizeibeamten aufgefordert, den Weg freizumachen. Offensichtlich hat sich die Beschwerdeführerin bei dieser Drängerei leichte Abschürfungen am Rist des rechten Fußes und am rechten Innenknöchel mit Rötungen zugezogen. Ebenfalls war eine Rötung an der rechten Unterarmoberseite feststellbar (siehe Befund Dr. W vom 4. August 2006). Dies geschah in der Art und Weise, dass Dr. Hejny die Schwingtüre öffnen wollte und sich die Beschwerdeführerin mit dem Fuß dagegen wehrte sowie ihren Unterarm gegen die Oberkante der Schwingtüre gepresst hat. Letztendlich ging die Beschwerdeführerin von der Schwingtüre weg und konnte Dr. Hejny diese passieren. In weiterer Folge gelangte Dr. Hejny in den Badevorraum zur Tür Nr. 7 (Beilage A), wo er im dahinter liegenden Raum eine Hundehaltung vermutete, da er zum Einen an der Türe zwei Keramikaufkleber von Hunden wahrnahm und zum Anderen bereits zuvor, als er im Büroraum war, dort Käfige wahrgenommen hatte. Dr. Hejny fotografierte zwischenzeitig insbesondere eine Transportbox im Badevorraum. Im Schlafzimmerbereich des Wohnraumes hat er keine Fotos gemacht. Da die Beschwerdeführerin Dr. Hejny den Zutritt zum Raum über die Tür Nr. 7 (Beilage A) verwehrte und eine weitere Eskalation der Situation zu befürchten war, wurde die Amtshandlung von Dr. Hejny abgebrochen. Beim Verlassen des Grundstückes fotografierte er die beteiligten Personen, da er nicht im Besitz derer Personalien war und wies sich gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Dienstausweis aus. Die beiden einschreitenden Polizeibeamten übergaben der Beschwerdeführerin die Dienstnummern. Während der Kontrolle hat Dr. Hejny keine klinische Untersuchung eines Hundes durchgeführt, sondern die Haltung der Hunde kontrolliert. Zu dem Zweck hat Dr. Hejny zahlreiche Fotos gemacht, unter anderem auch von dem im Wohnzimmer stehenden Medikamentenschrank. Die Beschwerdeführerin hat während der Amtshandlung nicht vorgebracht, dass sie verletzt worden wäre.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen RI H F, GI W M, M L, DI
M P und Dr. Klaus Hejny. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin stehen in den wesentlichen Punkten nicht der obigen Sachverhaltsannahme entgegen. Sofern die Beschwerdeführerin und die Zeugen DI P und Herr L andere Angaben tätigten, wie zum Beispiel das Fotografieren, betreffen sie nicht das Beweisthema der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67c AVG. Eine Überprüfung des Sachverhaltes im Sinne eines schlichten Organhandelns im Sinne des § 88 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz entfällt, da dieses Gesetz in concreto nicht zur Anwendung gelangt und war somit ausschließlich die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Gegenstand der behördlichen Überprüfung. Auszugehen ist davon, dass das Amtsorgan, der Zeuge Dr. Hejny, unbestrittenerweise vorerst freiwillig auf das Grundstück bzw in das Haus gelassen wurde. Dies wird vom Zeugen M L, als auch von der Beschwerdeführerin selbst in ihren Aussagen bestätigt. Es war daher auf die Frage, ob der Zeuge Dr. Hejny bei der Öffnung der Bürotüre diese beschädigt habe, nicht näher einzugehen und der Antrag auf Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens, zurückzuweisen, da dies kein Beweisthema darstellt. Für den Fall, dass Dr. Hejny die Bürotüre (Tür Nr. 1, Beilage A) tatsächlich beschädigt haben sollte, wird zum Einen festgestellt, dass dies nicht in der Absicht des Amtsorgans lag und zum Anderen die Frage in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu erörtern wäre. Auch wurde der weitere Beweisantrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtensmzum Beweis, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin (siehe Befund von Dr. V W vom 4. August 2006) stattgefunden haben, zurückgewiesen, da die festgestellten leichten Abschürfungen und diskrete Rötungen am Fuß und Rötung und minimale Erhabenheit an der rechten Unterarmoberseite durchaus im Rahmen der von der Beschwerdeführerin getätigten Handlung nachvollziehbar sind. Entstanden sind die Verletzungen - wie die Beschwerdeführerin selbst angibt - durch ihre Weigerung, das Amtsorgan durch die Schwingtür in Richtung der vermuteten Zwingeranlage bei der Tür Nr. 7 weitergehen zu lassen. Es ist durchaus denkmöglich, dass bei einer Drängerei, wie sie stattgefunden hat, derartige leichte Verletzungen - unabsichtlich von Seiten des Zeugen Dr. Hejny - entstehen konnten. Wie bereits oben ausgeführt, wird die Frage des Fotografierens des Amtsorgans während der Kontrolle nicht näher einer rechtlichen Würdigung und damit auch nicht die hiezu vorliegenden abweichenden Zeugenaussagen gewürdigt, da nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte ein Fotografieren nicht unter den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fällt (VfSlg 9783/1983, 9934/1984; VwfSlg 11.935/1988). Zurückgewiesen wurde auch der Beweisantrag die vom Zeugen Dr. Hejny angeblich gewählte Notrufnummer auszuheben, da von Seiten der Beschwerdeführerin der Verdacht bestehe, dass der Zeuge Dr. Hejny in Wahrheit vorher sich mit den Polizisten RI F und GI M verabredet hat, sodass diese innerhalb kürzester Zeit vor Ort sein konnten und er in Wahrheit nicht den Notruf angerufen hat, sondern einen der beiden Polizisten mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin bereits bei der Einvernahme der Zeugen freigestanden wäre, derartige Fragen zur Klärung zu stellen, warum dies unterblieben ist, wird nicht näher dargetan, und zum Anderen diese Frage keine Entscheidungsrelevanz besitzt, da für die Beschwerdeführerin auch bei Wählen einer anderen Nummer als die Notrufnummer es zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre. Auch wurde der Antrag auf Beischaffung des Verwaltungsstrafaktes GZ.:
027345/2006 vom Magistrat der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde zum Beweis dafür, dass im Verwaltungsstrafverfahren die Tierquälerei nicht vorgeworfen wurde, zurückgewiesen, da es nicht Voraussetzung für eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz darstellt, dass im späteren Verwaltungsstrafverfahren auch Tierquälerei vorgeworfen wird. Diesbezüglich ist von einer Verdachtslage und von der ex ante Situation des amtshandelnden Organs auszugehen. Die weitere Behauptung von Seiten der Beschwerdeführerin, dass auf Grund der vorgelegten Rechnung der Firma G Z aus dem Jahr 2005 der Beweis dafür erbracht ist, dass der Zeuge Dr. Hejny bei der Tür Nr. 11 (Beilage A) nicht durchgesehen habe, ist durch die Zeugenaussage von Dr. Hejny insofern widerlegt, weil er glaubhaft angegeben hat, durch die Tür Nr. 11 einen Käfig im dahinter liegenden Wintergarten wahrgenommen zu haben und diese Türe nicht bedeckt war. Es ist einem Amtsorgan durchaus zuzumuten, seine Wahrnehmungen wiederzugeben und konnte sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen des Lokalaugenscheins hievon überzeugen, dass diese Möglichkeit bestand. Dass diese Frage im Rahmen des Ortsaugenscheins nicht weiter thematisiert wurde, liegt an der Beschwerdeführerin und war deshalb nicht ein neuerlicher Ortsaugenschein durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war somit erst eine relevante Sachverhaltserhebung zu dem Zeitpunkt durchzuführen, als der Bewohner DI P den Zeugen Dr. Hejny aufforderte, das Haus bzw das Grundstück zu verlassen und sich der Zeuge Dr. Hejny daraufhin mittels Polizeiassistenz Zutritt zu dem Grundstück und den Räumlichkeiten verschaffte. Dass ihm hiebei die Beschwerdeführerin vorerst den Zutritt in den Wohnraum durch die Tür Nr. 2 (Beilage A) verwehrte, wird selbst von ihr nicht bestritten. Wie dies im Konkreten geschah, lässt sich aus der Zeugenaussage von Dr. Hejny nachvollziehen, indem dieser angab, dass ihn die Beschwerdeführerin von hinten am Oberkörper zurückgezogen habe. Dies wird auch von den beiden Zeugen RI F und GI M in ihren Aussagen glaubhaft bestätigt. Der Zeuge DI P, als auch der Zeuge L gaben an, dass die Beschwerdeführerin mit dem linken Arm Dr. Hejny den Zutritt zum Wohnraum versperrte. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt hier den Aussagen des Zeugen Dr. Hejny und der beiden Polizisten, denen es durchaus zumutbar ist, den Handlungsablauf nachvollziehbar wiederzugeben. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des beabsichtigten Zutritts zum Wohnraum (Tür Nr. 2, Beilage A) den linken Arm ausgestreckt hat, ist jedoch durchaus möglich, letztendlich jedoch gaben alle Zeugen, als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin durch Einschreiten der Polizisten, indem sie sie zur Seite zogen, einen Zutritt für Dr. Hejny zum Wohnraum ermöglichte. Ob es hiebei zu einem Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) im Sinne des Strafgesetzbuches gekommen ist, war nicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu klären, sondern ist diesbezüglich ein Verfahren beim Straflandesgericht Graz anhängig. Die Einholung des dortigen Aktes ist jedoch deshalb unterblieben, da zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Urteil gefällt wurde. Als der Zeuge Dr. Hejny die Schwingtüre im Wohnbereich benützen wollte, wurde ihm dies ebenfalls von der Beschwerdeführerin verwehrt. Ein Versuch, über die Tür zu steigen, schlug fehl. Die verbale Aufforderung, den Weg freizumachen, befolgte die Beschwerdeführerin nicht. Hiebei kam es zu einer Drängerei zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kontrollorgan Dr. Hejny. Offensichtlich wurde hiebei die Beschwerdeführerin insofern verletzt, als sie eine Rötung und minimale Erhabenheit an der rechten Unterarmoberseite erhielt, da sie - wie sie selbst anführt - ihren Unterarm gegen die Oberkante der Schwingtür gepresst habe. Gleichzeitig hat sie leichte Abschürfungen am rechten Fuß erlitten, da sie mit diesem das Öffnen der Schwingtüre vom Zeugen Dr. Hejny vereiteln wollte. In die Beweiswürdigung sind auch die vorgelegten Lichtbilder sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin, als auch die vom Zeugen Dr. Hejny während der Kontrolle erstellt wurden, eingeflossen und konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins einen Überblick über die Räumlichkeiten verschaffen (siehe Handskizze des Hauses, Beilage A). Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Zeuge Dr. Hejny in den Räumlichkeiten auch Kästen, Regale, Schreibtische inspiziert hat, so steht dies mit sämtlichen Aussagen in deutlichem Widerspruch. Selbst die Beschwerdeführerin räumt ein, dass der Zeuge Dr. Hejny nicht in Kästen Nachschau gehalten hat, als auch keine Einsicht in die am Tisch liegenden Unterlagen nahm. Er habe nur den im Wohnzimmer befindlichen Schrank mit Medikamenten fotografiert. Dies wird auch von den übrigen Zeugen, soweit sie Wahrnehmungen gemacht haben, bestätigt. III. 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 2. August 2006 langte am 18. September 2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit gegeben, da die von dem Organ bzw den Hilfsorganen des Bürgermeisters der Stadt Graz vorgenommene Kontrolle in G, I S 4, im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenat in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied. 2. Wie bereits unter Punkt II. 2. ausgeführt, umfasst die Beschwerde gemäß § 67c AVG ausschließlich die rechtliche Beurteilung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Somit war das Fotografieren, als auch die behauptete Beschädigung der Türe (Tür Nr. 1, Beilage A) nicht einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Bemerkt wird jedoch, dass die von der belangten Behörde vorgelegten Fotos durchaus im Zusammenhang mit der vorgenommenen Kontrolle stehen und daher die Vermutung, dass es zu unzulässigen Aufnahmen gekommen sei, völlig unbegründet ist. Gemäß § 35 Abs 1 TSchG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte der Behörde. In der Stadt Graz ist es gemäß § 33 Abs 1 leg cit der Bürgermeister, dem hiezu das Veterinäramt des Magistrates Graz beigegeben ist. Gemäß § 35 Abs 4 TSchG ist die Behörde berechtigt, die Erhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht. Die in Abs 4 angeführte behördliche Kontrollpflicht umfasst jegliche Tierhaltung und war die belangte Behörde auf Grund einer ihr am 21. Juni 2006 zugekommenen Meldung des Bezirksvorstehers mit dem Inhalt, dass der Verdacht einer illegalen Hundezucht bestehe und es zu einer Belästigung der Anrainer komme, berechtigt, die Tierhaltung zu kontrollieren. Es ist durchaus im Sinne des TSchG, wenn die Tierhaltung im Rahmen einer privat betriebenen Hundezucht kontrolliert wird, umso mehr, wenn die zuständige Behörde über Belästigungen durch die Tierhaltung in Kenntnis gesetzt wird. Vielmehr war die Behörde verpflichtet, eine Kontrolle durchzuführen, da möglicherweise Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorlagen, wobei sich dieser Verdacht nicht ausschließlich auf die Tierquälerei im Sinne des § 5 TSchG zu beschränken hat. Gemäß § 35 Abs 6 TSchG hat sich die Behörde bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen. Es steht außer Zweifel, dass Dr. Hejny als Amtstierarzt des Magistrates Graz zu dem Personenkreis zählt und ist Dr. Hejny auch für Kontrollen beim Magistrat Graz nach dem Tierschutzgesetz zuständig. Dr. Hejny hat sich auch mit einem entsprechenden Dienstausweis vorgestellt. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kontrolle vorbringt, dass sie Mitglied im ABC - Austrian Beagle Club sei und ihr vom Österreichischen Kynologenverband schon vor Jahren das Prädikat vorbildliche Zuchtstätte verliehen wurde, so mag dies wohl zutreffen, jedoch noch keinesfalls ein Grund sein, dass eine Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz zu unterbleiben hat. Die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - in concreto der zwei Polizeibeamten - ist in § 34 Abs 2 TSchG geregelt, wonach diese der zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 TSchG im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten haben. Somit fand das Einschreiten und die Assistenzleistung der beiden Polizeiorgane ihre gesetzliche Deckung und sind sie als Hilfsorgane der zuständigen Tierschutzbehörde befugt gewesen, dem Kontrollorgan bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu assistieren. Da Dr. Hejny als Organ der Tierschutzbehörde die beiden Polizeibeamten ersuchte, ihn bei der Kontrolle zu unterstützen - ihm wurde zu dem Zeitpunkt der Zutritt zu den Räumlichkeiten verwehrt - waren diese auch befugt, das Grundstück und die Räumlichkeiten im Rahmen der Kontrolle zu betreten. Gemäß § 36 Abs 1 TSchG haben Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der europäischen Gemeinschaft unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein. Nach Abs 2 leg cit haben die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten die Ausübung der Befugnisse nach Abs 1 zu dulden. Somit war Dr. Hejny und die beiden assistierenden Polizeibeamten nach § 37 Abs 1 TSchG im Rahmen ihrer Kontrolle - somit auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin - befugt, das Grundstück und die Räumlichkeiten in G, I S 4, zu betreten. Das bloße Betreten der Räumlichkeiten zwecks Vornahme der Kontrolle stellt noch keine Verletzung des grundrechtlich geschützten Hausrechts dar (VfSlg 6328/1970 u.a.). Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich erst nach der Wegweisung durch den Zeugen DI P um einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, da zuvor dem Kontrollorgan freiwillig das Betreten des Grundstückes bzw der Räumlichkeiten gestattet wurde. Die sodann erfolgte weitere Kontrolle war notwendig auf Grund der Anzeige bzw zur Beendigung der vorerst freiwillig gestatteten Kontrolle. Es war somit noch die Frage zu klären, ob das Vorgehen des Behördenorgans unter dem Blickwinkel der Wahrung der Verhältnismäßigkeit rechtmäßig war. Hiebei ist von einer ex ante Betrachtungsweise auszugehen. Es steht außer Zweifel, dass dem Zeugen Dr. Hejny der Zutritt zu den Räumlichkeiten verwehrt wurde, obwohl er zum Einen bei seiner ersten Anwesenheit im Wohnraum Hunde, als auch zwei Käfige wahrnahm und nur durch den Wohnraum an die Westseite im Außenbereich des Hauses gelangen konnte, wo er bereits Hunde wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich auch trotz verbaler Aufforderung, den Weg zwecks Kontrolle freizugeben, nicht bereit erklärt, das Kontrollorgan in den Wohnraum zu lassen, sodass es durchaus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit lag, wenn die beiden zugezogenen Hilfsorgane dem Kontrollorgan den Zutritt zum Wohnraum dadurch ermöglichten, indem sie die Beschwerdeführerin vom Kontrollorgan bzw der Eingangstür zum Wohnraum mit Gewalt weggezogen haben. Das Wegziehen der Beschwerdeführerin war sicherlich notwendig und das gelindeste Mittel, um das Ziel - das Betreten des Wohnraumes - ohne unnotwendige Verzögerungen zu erreichen. Dass der Zeuge Dr. Hejny im Wohnraum Fotos von zwei Käfigen, als auch einer Glasvitrine mit Hundepflegemitteln bzw Medikamenten machte, findet wohl Deckung im Rahmen der Kontrolltätigkeit. Der weitere Zutritt zum Raum Tür Nr. 7 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin ebenfalls verwehrt, indem sie sich vor die Schwingtüre (Tür Nr. 4, Beilage A) stellte und trotz verbaler Aufforderung ein Weitergehen des Kontrollorgans verhinderte. Der Zeuge Dr. Hejny versuchte zwar vorerst über die Tür zu steigen, was jedoch nicht gelang, sodass es in weiterer Folge - beim Versuch, die Schwingtüre zu öffnen - zu einer Drängerei mit der Beschwerdeführerin kam. Dass sich hiebei die Beschwerdeführerin leicht verletzte (Verletzungen siehe oben), ist durchaus denkmöglich, jedoch hat sich die Beschwerdeführerin diese Verletzungen durch ihr Verhalten zuzuschreiben. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es bei einem Widerstand im Zuge des gewaltsamen Öffnens einer Türe zu leichten Abschürfungen bzw Rötungen der Haut kommen kann, wenn man den Fuß dagegen hält bzw mit dem Arm auf der Oberkante der Schwingtüre gepresst verweilt. Die Verletzungen sind jedoch in einem derart geringen Maß, dass man das Vorgehen des Kontrollorgans bei dieser Drängerei als verhältnismäßig anzusehen hat. Im Rahmen der ex ante Betrachtung war es für das Kontrollorgan sicherlich notwendig - die verbalen Aufforderungen fruchteten nicht - die Schwingtüre gewaltsam zu öffnen, um zum Raum mit der Tür Nr. 7 zu gelangen. Das Vorgehen des Zeugen Dr. Hejny ist auch als Maß haltend zu qualifizieren, da dieser, als ihm auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin die Öffnung der Schwingtüre nicht gelang, wieder zurückgewichen ist. Erst als die Beschwerdeführerin in weiterer Folge von der Schwingtüre wegging, konnte der Zeuge Dr. Hejny diese passieren. Indem das Kontrollorgan im Zuge seines Weges zu Tür Nr. 7 bzw dem Badevorraum auch den Schlafzimmerbereich des Wohnraumes durchschritt, hat er keinesfalls eine Verletzung des Hausrechts zu verantworten, da auf Grund der räumlichen Gegebenheiten dieser Bereich durchschritten werden musste, um eine weitere Kontrolle vorzunehmen. Insgesamt kann somit dem Kontrollorgan, als auch den assistierenden Polizisten keine Unverhältnismäßigkeit bei ihrem Vorgehen vorgeworfen werden, sondern ist es dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, dass es zu einer maßvollen Gewaltanwendung gekommen ist, um die notwendige Kontrolle durchführen zu können. Wäre die Beschwerdeführerin ihrer Duldungspflicht im Sinne des § 36 Abs 2 TSchG nachgekommen und hätte dem Kontrollorgan den Zutritt zu den von ihm beabsichtigten Räumen gewährt, wäre das gewaltsame Öffnen der Türen Nr. 2 und Nr. 4 unterblieben. Das Verhalten der Beschwerdeführerin manifestiert sich auch schlussendlich mit der Weigerung, dem Kontrollorgan Zutritt zum Raum mit der Tür Nr. 7 zu gewähren, wodurch die Kontrolle zwecks Vereitelung weiterer Eskalation abgebrochen wurde. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass es zu einer Hausdurchsuchung von Privat- bzw Geschäftsräumen, in welchen die Kontrolle der Tierhaltung nicht stattfindet, gekommen sei, so findet diese Behauptung im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Es wurden weder Kästen, Regale, noch Schreibtische durchsucht, als auch keine Räumlichkeiten betreten, die nicht notwendigerweise mit der Kontrolle im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeantrag die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erklären und die entsprechenden Kosten zuzuerkennen, war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, dem Bund ein Betrag von ? 550,10 zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus dem Vorlageaufwand in der Höhe von ? 51,50, dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von ? 223,30 und dem Verhandlungsaufwand von ? 275,30.