RS UVS Vorarlberg 2006/01/25 2-005/05

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Veröffentlicht am 25.01.2006
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Rechtssatz

Der Einsatz von "Pfefferspray" ist gegenüber einer kurzfristigen Festnahme samt Fesselung schon nach dem Waffengebrauchsgesetz nicht als gelinderes Mittel anzusehen. Zum einen stellt ein "Pfefferspray" eine Dienstwaffe iS des Waffengebrauchsgesetzes dar, da er als reizauslösendes Mittel, das Waffenzweck hat und lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführt, dem Tränengas iS des § 3 Z 2 Waffengebrauchsgesetz gleichgestellt ist. Zum anderen ist nach § 4 Waffengebrauchsgesetz der Waffengebrauch "nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere ?? die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln ??.. ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben."

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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