Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Beschwerde der Fa. R. B. Internat. Spedition S.R.O, vertreten durch RA Dr. Bernhard H., 6020 Innsbruck, gegen das Amt der Tiroler Landesregierung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2, § 67c Abs 1 und 3 AVG wird der Beschwerde im Bezug auf die Abnahme der Zulassungsscheine des Sattelkraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Auflieger) Folge gegeben und diese Abnahme der Zulassungsscheine vom 17.03.2003 um 18.05 Uhr bis 18.03.2003 um 10.20 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2, § 67c Abs 1 und 3 AVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Verbotes der Weiterfahrt, des Verbotes des Umsattelns und des Auftrages zur Abladung bzw. Umladung des Sattelkraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Auflieger) als unbegründet abgewiesen.
III.
Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl Nr 334/2003 in der geltenden Fassung, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde hat dem obsiegenden Beschwerdeführer Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 660,80 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 826,00 zu leisten. Der Gesamtbetrag von Euro 1.486,80 ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anzuweisen.
Mit Schreiben vom 28.04.2003 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Dr. Bernhard H. eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a AVG beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein.
In dieser Beschwerde wird zum Verwaltungsakt vorgebracht, dass am Montag dem 17.03.2003 das Sattelkraftfahrzeug der Beschwerdeführerin mit den Kennzeichen XY (Zugfahrzeug) und XY (Auflieger) von Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol an der Kontrollstelle Kundl um 17.17 Uhr einer Gewichtskontrolle unterzogen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug bei einem erlaubten Gesamtgewicht von 38.000 kg um 1060 kg überladen gewesen sei. In einem Telefongespräch habe Herr G. B., Geschäftsführer der Fa. Spedition B. mit Sitz in A-XY, dem amtshandelnden Beamten an der Kontrollstelle mitgeteilt, dass eine Ab- bzw Umladung des beanstandeten Fahrzeuges nicht erforderlich sei, da die Fa. B. in Innsbruck ein Sattelzugfahrzeug zur Verfügung habe und dieses umgehend nach Kundl bzw. zur Fa T. S. in Brixlegg leiten könnte. Dort könnte dann vor Ort der Sattelauflieger mit dem Kennzeichen XY auf das in Österreich zugelassene Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY umgesattelt werden. Der amtshandelnde Beamte habe lediglich bemerkt, dass ihn das nicht interessiere und dass das tschechische Fahrzeug kontrolliert und beanstandet worden sei, und wenn es abgeladen sei, werde dieses Fahrzeug nachkontrolliert. Herrn B. sei unmissverständlich untersagt worden, eine Umsattelung auf ein in Österreich zugelassenes Sattelzugfahrzeug vorzunehmen. Das Fahrzeug sei anschließend unter Begleitung zur Fa T. S. in Brixlegg verwiesen worden und sei dort am 17.03.2003 um 17.05 Uhr eingelangt. Bei der Ankunft in Brixlegg um 17.05. Uhr habe der Lenker der Fa T. S. den Auftrag zur Ab- bzw Umladung erteilt, da eine Umsattelung ausdrücklich untersagt worden sei. Am 18.03.2003 um 10.20 Uhr sei dem Lenker die Zulassungsscheine für das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY und des Sattelaufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen XY übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Anhaltung beendet worden und eine Weiterfahrt möglich gewesen.
Zum Sachverhalt gibt die Beschwerdeführerin an, dass zu Recht das Sattelzugfahrzeug am 17.03.2003 um 19.15 Uhr an der Weiterfahrt gehindert worden sei, da zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Gewichtsüberladung von 1.060 kg festgestellt worden sei. Der amtshandelnde Beamte an der Kontrollstelle Kundl habe jedoch den Austausch der Sattelfahrzeuge untersagt, sodass eine Umsattelung nicht in Frage gekommen sei. Dadurch habe die Fa S. B. die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XY und einen leeren Sattelauflieger von Innsbruck nach Brixlegg zur Fa T. S. verbringen müssen, um dort die Überladung von 1.060 kg zu übernehmen und mit dieser Fracht weiterzufahren. Die untersagte Umsattelung hätte dazu geführt, dass das tschechische Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY einen leeren Anhängern der S. B. übernommen hätte und entsprechend der weiteren Disposition nach Tschechien ausreisen hätte können. Das von der Fa S. B. entsandte Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY hätte den beanstandeten Sattelauflieger übernommen und hätte jenen gesetzlichen Zustand hergestellt, wonach die 40.000 kg Gesamtgewicht eines im Inland bzw eines in der EU zugelassenen Fahrzeuges nicht überschritten werden dürfte. Sowohl das Abladen als auch das Umladen der beanstandeten Überladung im Ausmaß von 1.060 kg und die Anhaltung vom 17.03.2003, 18.00 Uhr bis 18.03. 2003, 10.20 Uhr hätte vermieden werden können. Für die Betreuung durch die Firma TSC habe die Beschwerdeführerin folgende Zahlungen zu leisten:
Servicepauschale Umladeterminal Euro 158,00
Straßenaufsicht Begleitung Umladeterminal Euro 62,00
Nachverwiegung Euro 39,00
Maschineneinsatz 5 t Stapler Euro 75,00
Personalkosten pro Mann und Stunde Euro 68,00
(Umschichtung 1 Stunde von 08.00 bis 18.00 Uhr)
Gesamt Euro 402,00
Die Beschwerdeführerin würde sich ausdrücklich vorbehalten, die von de Fa. TSC einkassierten Beträge entweder von der Fa. TSC oder vom Amt der Tiroler Landesregierung im Wege der Amtshaftung zurückzufordern, da die Einhebung unter Ausnützung einer Zwangslage erfolgt sei. Die Zwangslage sei dadurch geschaffen worden, dass das Umsatteln auf ein österreichisches Sattelzugfahrzeug untersagt worden sei und eine Weiterfahrt nur unter der Voraussetzung möglich gewesen sei, dass ein Übergewicht von 1.060 kg abgeladen und auf ein anderes Fahrzeug verladen werde. Eine Weiterfahrt wäre am 17.03.2003 spätestens ab 18.00 Uhr möglich gewesen, da das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in Innsbruck im unbeladene Zustand samt Fahrer abrufbereit gestanden sei und innerhalb einer Stunde in Brixlegg bei der Fa. T. S. die Umsattelung vorgenommen hätte werden können. Dennoch sei die Weiterfahrt bis zum 18.03.2003 um 10.20 Uhr dadurch verhindert worden, dass die abgenommenen Fahrzeugpapiere nicht früher an den Fahrer ausgehändigt worden seien. Ob dies über Anweisung des Amtes der Tiroler Landesregierung, oder des LGK für Tirol erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Die Anhaltung am 17.03.2003 von 18.00 Uhr bis 18.03.2003 um 10.20 Uhr sei rechtswidrig gewesen.
Die Fa. T. S. GmbH sei von Seiten des Landes Tirol mit der Abwicklung sämtlicher Dienstleistungen im Rahmen der Kontrollstelle Kundl beauftragt. Diese Tätigkeiten seien von der Fa. T. S. GmbH in hoheitlichem Auftrag als behördlich eingesetztes Hilfsorgan wahrgenommen worden. Da die Fa. T. S. GmbH als Hilfsorgan für das Amt der Tiroler Landesregierung tätig geworden sei, sei die Nichtherausgabe bzw die Nichtweitergabe der Papiere an den Landesdienst der durchführenden Behörde, nämlich dem Amt der Tiroler Landesregierung, zuzuordnen. Somit sei das Amt der Tiroler Landesregierung belangte Behörde. Die Gendarmeriebeamten hätten diese Anhaltung und Kontrolle dienstlich im Auftrag der Verkehrsabteilung des LGK Tirol durchgeführt und hätten der Fa TSC den Auftrag zum Begleittransport zur Umladestation und Anhaltung des Lkw erteilt. Der amtshandelnde Beamte von der Kontrollstelle Kundl habe die Umsattelung des Sattelaufliegers mit dem Kennzeichen XY auf das österreichische Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY untersagt und habe somit die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes verhindert. Der Beamte des Landesdienstes habe die Verwahrung und Herausgabe der Unterlagen im Namen des Amtes der Tiroler Landesregierung durchgeführt. Somit seien belangte Behörde die Verkehrsabteilung des LGK Tirol und das Amt der Tiroler Landesregierung.
Zur Rechtswidrigkeit führt die Berufungswerberin aus, dass die Anhaltung des Lkw am 17.03.2003 ab 18.00 Uhr, das Verbot der Weiterfahrt bis 18.032003 um 10.20 Uhr, die Anordnung einer um- bzw Abladung, sowie die Untersagung den gesetzeskonformen Zustand durch Umsattelung auf ein österreichisches Sattelzugfahrzeug herzustellen, sei rechtswidrig gewesen. Die Weiterfahrt sei von der Behörde dadurch verhindert worden, dass an die Fahrer die abgenommenen Fahrzeugpapiere nicht ausgefolgt worden seien und dem für den Transport Verantwortlichen, Herrn G. B. von der Spedition B., durch Anweisung der amtshandelnden Beamten von der Kontrollstelle Kundl, ein früheres Weiterfahren unmöglich gemacht worden sei. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setze nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus. Die Verweigerung der Ausfolgung beschlagnahmter Gegenstände und Urkunden sei nach Wegfall des Beschlagnahmegrundes zweifellos dem Typus des Befehls- und Zwangsaktes zuzurechnen (siehe hierzu UVS Oberösterreich, VwSen-420141/19/Schi/km vom 03.12.1997). Das Um- bzw Abladen des beanstandeten Aufliegers sei nicht das gelindeste Mittel gewesen um den gesetzlichen Zustand einer ordnungsgemäßen Beladung unter Vermeidung einer Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg eines in Österreich zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges herzustellen. Wäre der Fa B. die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen einer Stunde ein geeignetes Sattelzugfahrzeug, wie geplant, vorstellig zu bringen, so hätte die Begleitung und sämtliche Kosten der Fa T. S. verhindert und eine unverzügliche Weiterfahrt ermöglicht werden können. Die angeordnete Zwangsmaßnahmen seien unverhältnismäßig und nicht die gelindesten gewesen, um eine Überladung im gegenständlichen Fall zu beseitigen. die Nichtrückgabe der Fahrzeugpapiere Die Nichtrückgabe der Fahrzeugpapiere, die Anordnung der Abbzw Umladung im Zusammenhang mit der untersagten Umsattelung sei eine unmittelbare wirksame Zwangsmaßnahme, gegen die die Einbringung eines administrativen Rechtsmittels nicht in Frage komme; es liege somit eine bekämpfbare Maßnahme vor (siehe VfSlg. 6101/1969). Die Anhaltung am 17.03.2003 von 18.00 Uhr bis 18.03.2003 um 10.20 Uhr sei rechtswidrig.
Zur Beschwerde führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass ihr Fahrzeug zunächst von den Beamten der VA des LGK Tirol rechtskonform angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden sei. Rechtswidrig hätten die Beamten jedoch gehandelt, als dem Verantwortlichen der Fa S. B. untersagt worden sei, ein geeignete österreichisches Sattelzugfahrzeug zur Fa T. S. zu verbringen, um dort eine Umsattelung vorzunehmen und dem Fahrer bis 18.03.2003 um 10.20 Uhr die Weiterfahrt dadurch verhinderten, dass sie die Fahrzeugpapiere nicht aufgefolgt hätten. Die Rechtswidrigkeit sei spätestens am 17.03.2003 um 18.00 Uhr eingetreten und habe bis zum 18.03.2003 um
10.20 Uhr angedauert. Durch diese rechtswidrige Anhaltungen seien der Beschwerdeführerin erhebliche Unkosten dadurch entstanden, dass sowohl diese, als auch die nachfolgenden Fahrten umdisponiert werden hätten müssen. Selbstverständlich seien mit dieser ungerechtfertigten Anhaltung auch zusätzliche Lohnkosten für die Fahrer verbunden und hätte für einen Transport, welcher ab Brixlegg mit einem Sattelkraftfahrzeug durchgeführt hätte werden können, zwei Fahrzeuge verwendet worden.
Zur Rechtzeitigkeit führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass der angefochtene Verwaltungsakt am 17.03.2003 gesetzt worden sei und daher die Frist von sechs Wochen gewahrt worden sei.
Als Beilagen wurden eine Rechnung der Fa. T. S. GmbH vom 17.03.2003, ein Laufzettel vom 17.03.2003 und das Wägungsprotokoll vom 17.03.2003 angefügt. Als Zeugen werden beantragt der Fahrer D. S., p. A. Fa R. B. in Tschechien und G. B., GF, p.A. Fa. R. B. Int. Sped. GmbH, wobei die Einvernahme im Rechtshilfeweg beantragt wird.
Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle den angefochtenen Verwaltungsakt der belangten Behörden, nämlich die Nichtherausgabe der Papiere, das Verbot der Weiterfahrt, das Verbot des Umsattelns und der Auftrag zur Abladung bzw Umladung des Sattelkraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen XY (Zugfahrzeug) und XY (Auflieger) am 17.03.2003 von 18.00 Uhr bis 18.03.2003 um 10.20 Uhr an der Umladestation Brixlegg sowie der Kontrollstelle Kundl für rechtswidrig erklären und der belangten Behörde den Kostenersatz aufzutragen.
An Kosten verzeichnete die Beschwerdeführerin an Schriftsatzaufwand Euro 610,00, an Verhandlungsaufwand Euro 755,00 und an Gebühren Euro 13,00.
Das Landesgendarmeriekommando erstattete zu dieser Maßnahmenbeschwerde eine Stellungnahme. In dieser wurde unter dem Punkt Erhebungsergebnisse ausgeführt, dass am 17.03.2003 um 17.17 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl (A12 ? km 24,3, RFB Innsbruck, Gemeinde Kundl) das Sattelkraftfahrzeug (Zugfahrzeug ? tschechisches Kennzeichen XY und Sattelauflieger ? österreichisches Kennzeichen XY) der Firma B. Internationale Transporte mittels elektronischem Ausleitesystem angehalten worden und mit der geeichten Brückenwaage gewogen worden sei. Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 40 kg habe die Überschreitung der höchst zulässigen Gesamtmasse von 38.000 kg exakt 1.060 kg betragen. Der Lenker D. S. habe für die Überladung eine Organstrafverfügung von Euro 140,00 und Euro 7,00 Wiegegebühr bezahlt. Die Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer sei unter GZ-A 2366/2003 an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erfolgt. Die Amtshandlung gegen S. sei dokumentiert. Kopien der Anzeige und der Dokumentation samt Beilagen (Laufzettel usw) seien dieser Stellungnahme angeschlossen. Das höchst zulässige Gesamtgewicht sei um mehr als 2 Prozent überschritten worden, weshalb der kontrollierende Beamte von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 102 Abs 12 lit g) ausgegangen sei und die Weiterfahrt untersagte. RI B. M., VAASt Wiesing ? Kontrollstelle Kundl ? sei zu seiner Amtshandlung gegen D. S. befragt worden. Der Beamte habe angeführt, dass es sich um eine Routineamtshandlung gehandelt habe und er sich zufolge vieler gleichgelagerter Amtshandlungen und bei der in Kundl herrschenden Massenabfertigung an Details nicht mehr erinnern könne. Es könne durchaus stimmen, dass er mit Herrn G. B. ein Telefonat geführt habe und in diesem eine Umsattelung auf der Kontrollstelle verboten habe. Grundsätzlich sei eine Umsattelung und auch jede Ab- und Umladung auf der Kontrollstelle gar nicht durchführbar, weil dies sicherheitstechnisch und aus Kapazitätsgründen die Beendigung des Kontrollbetriebes nach sich ziehen würde. Bisher sei auch noch n ie eine Umsattelung auf der Kontrollstelle genehmigt worden. Welches Gut mit dem Sattelkraftfahrzeug transportiert worden sei und ob es sich um eine Transitfahrt gehandelt habe, wisse der Beamte nicht und er verfüge diesbezüglich auch über keine Aufzeichnungen. Das Verbot der Umsattelung habe er für den Kontrollplatz ausgesprochen. Der Lkw sei dann laut Laufzettel nach Brixlegg zur Firma T. S. verbracht worden. Den weiteren Verlauf wisse er nicht, denn sein Dienst habe um 19.00 Uhr geendet und er habe auch später nie mehr etwas von der Angelegenheit gehört.
Mit der Verkehrsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung sei vereinbart worden, die Stellungnahmen zu dieser Maßnahmenbeschwerde getrennt nach Zuständigkeiten dem UVS vorzulegen. Vom LGK werde die Stellungnahme zur Amtshandlung des Gendarmeriebeamten RI B. M. vorgelegt. Die Maßnahmenbeschwerde betreffend die Amtshandlung des RI M. scheine aus Sicht der Leitung der Verkehrsabteilung unbegründet. Die Gesamtlastüberschreitung von über 2 Prozent bedeute ex lege eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (21.KFG-Novelle - § 102 Abs 12 lit g). Auf der Kontrollstelle sei das Halten und Parken zur Vermeidung der Behinderung des Kontrollbetriebes verboten. Daher müsste abgestellte Fahrzeuge zur nächstgelegenen Abstellfläche, wo eine entsprechende behördliche Nachkontrolle durch den Landesdienst (behördlich beeidetes Straßenaufsichtsorgan) durchgeführt werden könne, verbracht werden. Am Kontrollplatz würden lediglich 14 Schrägparkplätze für Schwerfahrzeuge bestehen, welche bei Normalbetrieb allesamt dringend benötigt werden würden und eigentlich ständig ausgelastet seien. Nach 17.00 Uhr herrsche täglich auch im Hinblick auf das Nachtfahrverbot (IG-Luft) starker Andrang von Schwerfahrzeugen (Abendverkehrsspitze), weshalb Manipulationen wie Ab- und Umladen, aber auch Umsattelungen undenkbar seien. Eine Umsattelung im Bereich der Schrägparkplätze würde bedeuten, dass die Durchfahrtsspur für die überwiegende Zahl unverdächtiger LKW gesperrt werden müsste. Dies würde wiederum eine zeitlich nicht unbedeutende Einstellung des Kontrollbetriebes durch Herunterfahren bzw. Aufschaltung der elektronischen Ausleitung oder Inkaufnahme eines sich schnell aufbauenden Lkw-Rückstaus auf der Autobahn bedeuten. Aus Sicherheitsgründen und um einen geordneten Kontrollablauf zu gewährleisten, müssten Umsattelungen am Kontrollplatz untersagt werden. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit seien jedenfalls gewahrt worden. Im Falle der Kontrollstelle Kundl sei vom Amt der Tiroler Landesregierung mit der behördlichen Hilfstätigkeit des um- und Ab
ladens (Infrastruktur usw.) alleine die Firma T. S. beauftragt. Dort sei gewährleistet, dass die Manipulation am Fahrzeug und dessen Ladung in einem gesicherten Bereich und eine geordnete Nachkontrolle zur Prüfung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des beanstandeten Kfz durch den Landesdienst vorgenommen werden könne. Die Einbehaltung der Zulassungsscheine bzw Frachtpapiere sei die gelindeste Maßnahme, welche in der Praxis sicherstelle, dass es zu keiner unerlaubten Weiterfahrt komme. Die einbehaltenen Dokumente seien laut Laufzettel von der Gendarmerie am 17.03.2003 um 18.45 Uhr an das Straßenaufsichtsorgan (Begleiter) weitergegeben und um 19.00 Uhr im Büro des Landesdienstes deponiert worden.
In der Stellungnahme der Verkehrsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung wird ausgeführt, dass am 17.03.2003 Herr M. S. als behördlich beeidetes Straßenaufsichtsorgan von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr zum Landesdienst an der Kontrollstelle eingeteilt gewesen sei. Seinen Angaben zufolge habe er bis Dienstschluss keinen Anruf von Herrn B., dem Geschäftsführer der Fa. B., wegen einer Umsattelung erhalten. Für den Nachtdienst am 17.03.2003 von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr sei Herr H. M. als behördlich beeidetes Straßenaufsichtsorgan zum Landesdienst an der Kontrollstelle eingeteilt gewesen. Laut seinen Angaben habe sich bei ihm weder der Fahrer des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges noch Herr Braun gemeldet. Am 18.03.2003 sei Herr J.-H. M. als behördlich beeidetes Straßenaufsichtsorgan von 07.00 Uhr bis um 19.00 Uhr zum Landesdienst an der Kontrollstelle eingeteilt gewesen. Seinen Angaben zufolge sei er von der Firma T. S. verständigt worden, dass die Firma B. auf eine österreichische Sattelzugmaschine umsatteln wolle. Er glaube sich erinnern zu können, dass der Wechsel erst nach seinem Eintreffen an der Umladestation der Firma T. S. vorgenommen worden sei. Nach der Verwiegung habe er die Papiere dem Fahrer um 10.20 Uhr ausgehändigt. Weiters werde davon ausgegangen, dass die Gendarmerie an der Kontrollstelle Herrn B. mitgeteilt habe, dass eine Umsattelung auf dem Gelände der Kontrollstelle Kundl nicht erfolgen könne und ihn an die Firma T. S. verwiesen habe.
Weiters führt die Berufungswerberin in einer ergänzenden Stellungnahme aus, dass der Fahrer des Sattelzugfahrzeuges XY, Herr F. S., mit Wohnsitz in XY, am 17.03.2003 die ihm zugeteilten Fahrzeuge XY und XY in Tschechien für Österreich beladen habe. Der Verladeort in Tschechien sei XY Bystrice gewesen und sei von der dort ansässigen Firma A. P. Installationsrohre mit einem Gewicht von 3.078 kg auf den Sattelauflieger XY verladen worden. Entladeort wäre laut Frachtbrief gewesen. Das Sattelzugfahrzeug sei am 17.03.2003 mit einem Kilometerstand von 977.210 von Bystrice/CZ über Linz/A nach Tirol gefahren. Als das gegenständliche Sattelzugfahrzeug in der Nähe von Wörgl abgestellt worden sei, habe der Kilometerstand
977.700 betragen. Berücksichtige man die Tatsache, dass laut Map und Guide die Strecke Bystrice/CZ über Linz/A nach Wörgl 456 km betrage, so sei davon auszugehen, dass sich das Sattelzugfahrzeug XY in unmittelbarer Nähe von Kundl bzw Brixlegg befunden habe. Das Sattelzugfahrzeug XY sei somit am 17.03.2003 um ca. 14.00 Uhr frei disponierbar im Raum Wörgl/Tirol gewesen und wäre eine Umsattelung sogar an der Kontrollstelle Kundl ohne Beeinträchtigung des Amtsbetriebes mit anschließender Kontrollverwiegung in Brixlegg ohne weiteren Aufwand bis ca. 18.00 Uhr des Kontrolltages möglich gewesen.
In einer weiteren Stellungnahme gibt die Berufungswerberin bekannt, dass trotz intensiver Bemühungen die angeforderten Schaublätter nicht ausfindig gemacht werden konnten. Es habe leider festgestellt werden müssen, dass diese beim tschechischen Fahrer vor Übergabe an das Unternehmen in Verstoß geraten seien. Um die Fahrt des XY am 17.03.2003 nachvollziehen zu können, werde der erkennenden Behörde eine Zolldeklaration gelegt. Aus dieser sei unter Feld 50 ersichtlich, dass das Fahrzeug XY am 17.03.2003 um 12.34 Uhr den Grenzübergang CZ-Wullowitz passiert habe. Auf Grund der beigelegten Map und Guide Auszuges sei weiters ersichtlich, dass der Fahrer sich ca. 3 Stunden später im Raum Wörgl aufgehalten habe.
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.11.2003 wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des GF der Firma B. Internationale Spedition GmbH in Lauterach, Herrn G. B.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.01.2004 wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Zeugen D. S. und des Zeugen GI B. M. Aufgrund dieser Verhandlung bringt die Beschwerdeführerin noch vor, dass aufgrund der Tatsache, dass keine Umladung erfolgt sei sondern am 18.03.2003 die Sattelanhänger getauscht worden seien, sei für die Beschwerdeführerin überraschend gewesen. Als Grund dafür gibt sie an, dass der GF Herr B. nicht der tschechischen Sprache mächtig sei und der Zeuge D. S. nicht der deutschen Sprache. Daher sei es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Weiters seien im Lieferschein der Firma TSC Leistungspositionen ausgewiesen, die auf eine Umladung hinweisen würden. Weiters werde im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen D. S. darauf hingewiesen, dass auf dem Laufzettel handschriftlich vermerkt worden sei: ?Die Sattelzugmaschine wurde getauscht mit XY (A) - Fahrer wollte nicht bezahlen - Papiere beim LD?. Im Wiegeprotokoll wurde handschriftlich vermerkt: ?Die Sattelzugmaschine wurde gewechselt Kennzeichen XY (A) Wechsel gestattet laut...?. Weiters sei auf dem Laufzettel vermerkt worden, dass nach Überwachung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Zulassungsschein im Original am 18.03.2003 um 10.20 Uhr an den Lenker ausgefolgt worden sei. Für Fahrer und Unternehmer stelle sich die Organisationskette ?Kontrollstelle Kundl ? Straßenaufsichtsbegleitung ? Umladeterminal? als Einheit mit behördlicher Zwangsgewalt dar. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass die Fahrzeugpapiere an der Kontrollstelle Kundl abgenommen und an der Umladestelle erst nach Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes nachfolgender Überprüfung und Bezahlung ausgefolgt werden würden. Wenn der einschreitende Beamte an der Kontrollstelle Kundl ein Umsatteln strikt untersage, ohne den Fahrer ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er nach dem Verlassen der Autobahn berechtigt sei, die Umsattelung vorzunehmen, gehe jeder Unkundige davon aus, dass sich dieses Verbot des Umsattelns auch auf den Bereich des Umladeterminals erstrecke. Zudem wäre ein Weiterfahren nach dem Umsatteln im Bereich des Umladeterminals am Abend des 17.03.2003 nicht möglich gewesen, da die Behörde die Fahrzeugpapiere eingezogen gehabt habe. Selbst wenn es theoretisch möglich gewesen wäre, die Ausfolgung der Fahrzeugpapiere am Abend des 17.03.2003 zu urgieren ? was ausdrücklich bestritten werde, da sich niemand am Umladeterminal befunden hätte ? entbinde dies nicht die Behörde von ihrer Verantwortung. Der zuständige Beamte habe die Fahrzeugpapiere auf der Kontrollstelle Kundl abgenommen gehabt, sodass eine Weiterfahrt nicht möglich gewesen sei. Diese Fahrzeugpapiere seien vom LD erst am 18.03.2003 um 10.20 Uhr an den Fahrer wiederum ausgefolgt worden. Wenn die Behörde Fahrzeugpapiere abnehme, dann müsse sie den Betroffenen unmissverständlich aufklären, unter welchen Voraussetzungen die Fahrzeugpapiere wiederum ausgefolgt werden, zu welchem frühesten Zeitpunkt diese Fahrzeugpapiere wiederum ausgefolgt werden könnten, an welcher Stelle die Ausfolgung möglich sei und von wem die Papiere ausgefolgt werden. Da die Einvernahme des zweiten Fahrer Herrn F. nicht mehr möglich gewesen sei und dem unabhängigen Verwaltungssenat die übrigen vorgelegten Urkunden zum Beweis dafür, dass sich der von Herrn F. gelenkte Lkw im Nahbereich der Kontrollstelle befunden hätte und somit eine Umsattelung möglich gewesen wäre, habe die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 12.01.2004 die Tachoscheibe des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY vom 17.03.2003 samt bezughabenden Dokumenten wie Frachtbriefe und Arbeitsaufzeichnung vorgelegt. aus diesen Urkunde ergebe sich, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt ein weiteres Zugfahrzeug der Beschwerdeführerin im fraglichen Bereich befunden hätte und zum Umsatteln eingesetzt hätte werden können.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2004 wurde noch Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Zeugen J. M.
Aufgrund dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung ergab sich für den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt:
Am 17.03.2003 um 17.17 Uhr wurde das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Zugfahrzeug) und XY (Auflieger) vom Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Außenstelle Wiesing, RI B. M. auf der A12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet Kundl, Höhe Strkm 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen), an der Kontrollstelle Kundl, einer Gewichtskontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die höchste zulässige Gesamtmasse von 38.000 kg unter Berücksichtung des Verkehrsfehlers von 40 kg um 1.060 kg überschritten war. Diese Übertretung wurde mit der geeichten Brückenwaage auf der Kontrollstelle Kundl festgestellt.
Aufgrund dieser Übertretung wurde vom Fahrer des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges Herrn D. S. ein Organmandat in der Höhe von Euro 140,00 sowie die Wiegegebühr von Euro 7,00 beglichen. Da die höchst zulässige Gesamtmasse um mehr als 2 Prozent überschritten wurde und der kontrollierende Beamte von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausging, wurde eine Weiterfahrt untersagt. Dem Fahrer Herrn D. S. wurde eine Behebung des Mangels aufgetragen und er wurde um 18.05 Uhr an die Firma T. S. verwiesen. Ob der Herr G. B. mit dem damals zuständigen Beamten GI B. M. telefonisch in Kontakt getreten ist, kann nicht mehr festgestellt werden. Der GI B. M. hat auf jeden Fall eine Umsattelung im Bereich der Kontrollstelle Kundl ausdrücklich untersagt, da dies aus sicherheitstechnischen Gründen und aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist.
Das Sattelkraftfahrzeug wurde in der Folge mit Begleitung zur Firma T. S. gebracht. In der gegenständlichen Nacht hatte Herr H. M. Dienst, wobei er in der Nacht nicht an der Umladestation bei der Firma T. S. anwesend ist, sondern bei der Kontrollstelle Kundl. Bei Bedarf erscheint er an der Umladestation. Um den diensthabenden Beamten zu erreichen befindet sich die Journaldienstnummer der Firma T. S. bei der Umladestation. Weder Herr D. S. noch Herr G. B. haben sich mit dem T. S. am 17.03.2003 in Verbindung gesetzt.
Am nächsten Tag, dem 18.03.2003 wurde umgesattelt und die Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen XY erhielt den Auflieger mit dem Kennzeichen XY. Den Auflieger XY übernahm die Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen XY. Eine Umladung zwischen den beiden Aufliegern erfolgte nicht, da der Auflieger mit dem Kennzeichen XY von der Kubatur her ausgelastet war. Nach einer neuerlichen Verwiegung bei der Umladestation, wobei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wieder überprüft wurde, wurden Herrn D. S. die Papiere um 10.20 Uhr wieder ausgehändigt.
Das Sattelzugkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY und XY kam in der Früh des 18.02.2003 zur Umladestation. Fahrer dieses Sattelzugkraftwagens ist F. S. gewesen.
Die Zulassungsscheine des Sattelzuges und des Sattelanhängers wurden vom Gendarmeriebeamten M. um 18.45 Uhr dem Straßenaufsichtorgan übergeben und um 19.00 Uhr im Büro des Landesdienstes in Brixlegg auf dem Gelände des T. S. eingeworfen. Am nächsten Tag, am 18.03.2003, nach der Nachverwiegung wurden die Zulassungsscheine dem Herrn D. S. um 10.20 Uhr wieder ausgehändigt.
Diese Feststellungen im Bezug auf die Überladung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Wägungsprotokoll und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der Sachverhalt bezüglich des zeitlichen und örtlichen Ablaufes des weiteren Vorgehens ergibt sich eindeutig aus dem Laufzettel. Die in diesem Laufzettel in Bereich 4) ausgebesserte Zeit von 17.05 Uhr auf 18.05 Uhr ergibt sich aus der Aussage des GI B. M., sowie daraus, dass die erste Verwiegung um 17.17 Uhr stattgefunden hat und daher denkunmöglich der Fahrer bereits um 17.05 Uhr an die Firma T. S. verwiesen werden konnte. Übereinstimmend gaben sowohl der Zeuge G. B., D. S. und GI B. M. an, dass das Umsatteln verboten wurde, wobei im Bezug darauf wo das Umsatteln nicht gestattet war, die Aussage des GI B. M. unzweifelhaft war und daher diese Verbot des Umsatteln nur für den Bereich der Kontrollstelle gegolten hat. Sowohl der Zeuge G. B. als auch der Zeuge D. S. geben in ihrer Einvernahme an, dass sie nicht mehr angeben können, wo dieses Umsatteln untersagt worden sei. Die Angaben hinsichtlich des Dienst und der Vorgehensweise beim Landesdienst und der Firma T. S., besonders in der Nacht, ergeben sich zweifelsfrei und eindeutig aus der Aussage des Zeugen Josef Messner. Dass sowohl D. S. als auch G. B. sich am 17.03.2003 nicht mit der Firma T. S. in Verbindung gesetzt haben ergibt sich aus ihren jeweiligen Einvernahmen. Der weitere Ablauf am 18.03.2003 ist wiederum aufgrund des Laufzettels und den übereinstimmenden Aussagen des J. M. und D. S. festgestellt worden. Dass der Auflieger mit dem Kennzeichen XY von der Kubatur ausgelastet war, gab der Zeuge G. B. in seiner Einvernahme an. Weiters ergibt sich die Ankunft des Sattelzugkraftwagens mit den Kennzeichen XY und XY aus der Aussage des D. S. Auch die Angaben bezüglich der Abnahme und Wiederaushändigung der Zulassungspapiere ergeben sich aus dem Laufzettel.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:
Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus. Eine derartige Ausübung liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH 25.04.1991, 91/06/0052). Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt jedoch nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (VwGH 14.121993, 93705/0191). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452).
Im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Nichtherausgabe der Papiere, dem Verbot der Weiterfahrt, dem Verbot des Umsattelns und der Auftrag zur Abladung bzw. Umladung des Sattelkraftfahrzeuges mit den behördlichen Kennzeichen XY (Zugfahrzeug) und XY (Auflieger) handelt es sich zweifelsfrei jeweils um einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Sowohl die Nichtherausgabe der Papiere, als auch das Verbot der Weiterfahrt und des Umsattelns sowie der Auftrag zur Abladung bzw Umladung waren jeweils für sich ein einseitiger Eingriff in subjektive Rechte, die nicht von der Einwilligung des Betroffenen abhängig sind.
Weiters ist zu prüfen, ob die jeweils gesetzten Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt rechtmäßig erfolgten.
Dazu ist hinsichtlich der untersagten Weiterfahrt auszuführen, dass dieser Akt rechtsmäßig erfolgte. Da überladene Fahrzeuge einen Missstand darstellen, erweist sich das Abstellen der Fahrzeuge, somit die Verhinderung der Weiterfahrt als das zweckmäßigste Mittel. Diese Zwangsmaßnahme ist möglich, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit besteht jedenfalls bei einer Überschreitung des zulässigen Gewichts um mehr als 2 Prozent. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit besteht in diesen Fällen darin, dass durch das unzulässigerweise erhöhte Gewicht zu schwerer Fahrzeuge nicht nur unmittelbar konkret andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Überladene Fahrzeuge führen vermehrt zu Spurrillen, welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten andere Fahrzeuge bilden und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden. (siehe Regierungsvorlage XXI GP, 1032 d.B., Bemerkungen zu § 102 Abs 12 lit g). Im gegenständlichen Fall war der Lkw um mehr als 2 Prozent überladen und war daher eine Untersagung der Weiterfahrt wegen Gefährdung der Verkehrssicherheit rechtmäßig.
Ein Umsatteln, ein Umladen oder Abladen im Bereich der Kontrollstelle Kundl zu untersagen, ist jedenfalls rechtmäßig. Wenn ein Umladen am Ort der Kontrolle insbesondere aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, so kann der Transport unter Begleitung und Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit an eine nahe gelegene geeignete Stelle weitergeführt werden. Bei geringer Geschwindigkeit ist das Sicherheitsrisiko geringer, da die Belastung der Reifen geringer ist. siehe Regierungsvorlage XXI GP, 1032 d.B., Bemerkungen zu § 102 Abs 12). Der diensthabende Beamte untersagte aus sicherheitstechnischen Gründen und Kapazitätsgründen eine Umsattelung, Um- oder Abladung im Bereich der Kontrollstelle Kundl. Im Bezug auf eine Umsattelung ist noch zu bemerken, dass eine Umsattelung, auch die erfolgte, in diesem Fall nicht rechtmäßig ist. Der betroffene Fahrer war mit einer Genehmigung ausgestattet, mit der er einmalig zur Ein- und Ausreise aus Österreich und Durchführung des Transportes nach Bregenz berechtigt war. Eine weitere Aufnahme oder Zustellung von Ladung in Österreich ist von dieser Berechtigung nicht umfasst. Ziel einer Maßnahmenbeschwerde kann es nicht sein einen Akt der Behörde als rechtswidrig zu erklären, der selbst rechtswidrig gewesen ist. Laut eigenen Angaben des Fahrers Herrn D. S. und des GF Herrn G. B. war ein Umladen mit dem Sattelkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen XY und XY nicht möglich, da dieser von der Kubatur her ausgelastet gewesen ist. Dem Vorwurf, dass sich niemand im Bereich der Umladestation befunden habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da sich bei der Umladestation eine Journaldienstnummer befindet, die der Kontaktaufnahme dient. Sowohl der Fahrer als auch der GF Herr G. B. gaben an, am 17.03.2003 niemanden der Firma T. S. angerufen zu haben.
Weiters ist auf Grund der Aussage des Fahrers D. S., dem nach mehreren Telefonaten mit Mitarbeitern seiner Dienstgeberin aufgetragen wurde sich mit dem Fahrer des LKW XY Herrn F. in Verbindung zu setzen und mit diesem ein Umspannen zu vereinbaren, nicht mehr auf allfällige andere zur Verfügung stehende Lkw des Beschwerdeführers einzugehen.
Aufbauend auf die Aussage des Fahrers D. S. sowie auf die Aussage des damals dienst habenden Mitarbeiters des Landesdienstes Herrn M. ist eine kürzest mögliche Fahrtunterbrechung festzustellen. Dem Fahrer selbst war der genaue Zeitpunkt des Eintreffens des zweiten Lkw XY nicht mehr in Erinnerung. Hingegen konnte der Zeuge M. in seiner Aussage sehr wohl einen durchgehenden Handlungsablauf schildern. Insofern ergibt es sich, dass die Anhaltung wie bereits vorab dargelegt gerechtfertigt und auch kürzest möglich gehalten war.
Hinsichtlich der Abnahme der Papiere ist auszuführen, dass wie bereits oben ausgeführt durch die Überladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestanden hat (§ 102 Abs 12 lit g KFG). Gemäß § 102 Abs 12 KFG sind daher, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden.
Insofern das KFG an einigen Stellen vorsieht, dass der Zulassungsschein abgenommen werden darf, ist dafür immer der Verdacht vorauszusetzen, dass das KFZ nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Der Hinweis, dass durch die Abnahme des Zulassungsscheines auch die weitere Benützung des Kraftfahrzeuges durch andere Personen unmöglich gemacht würde ist solange nicht zu Folgen, als nicht das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen in Frage gestellt wird (VWGH v. 27.11.1985, Zl 85/11/0226).
Nur wenn eine ausdrückliche Grundlage für die Abnahme von behördlich ausgestellten Dokumenten besteht, ist eine derartige Maßnahme unter den aufgezeigten Voraussetzungen zulässig. In Zusammenhang mit der Abnahme des Zulassungsscheines ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese nur bei Zweifel oder Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für rechtmäßig anzusehen (s.o., sowie VWGH
v. 3.3.1989, Zl. 88/11/0036 ebenfalls KFG Manz Große Gesetzausgabe, Grundtner-Pürstl, S. 294 FN 101).
Insofern der Beschwerdeführer ausdrücklich die Nichtherausgabe der Fahrzeugpapiere (und damit verbunden auch deren Abnahme) rügt ist der Beschwerde in diesem Umfang zu Folgen und war daher die Maßnahme rechtswidrig.
Die zugesprochenen Kosten stützen sich auf die Bestimmungen des § 79a AVG und der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 334/2003.